Mit Spannung wird das Urteil des OLG Koblenz, Az. 2 UKl 1/23, erwartet, das über die Stornoklauseln des Debeka Versicherungsvereins a.G. entscheiden wird. Das Gericht hat in seiner mündlichen Verhandlung am 7. November 2024 zu erkennen gegeben, dass es die Klage der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. vermutlich für begründet hält. Am Mittwoch, den 28. November 2024 wird voraussichtlich das Urteil verkündet.

Zum Gerichtsverfahren beim OLG Koblenz, Az. 2 UKl 1/23

Rechtsanwalt Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führte das Verfahren für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Es ist eines der ersten Gerichtsverfahren nach der neuen gesetzlichen Regelung, dass Unterlassungsklagen direkt beim Oberlandesgericht eingereicht werden und es nur noch eine Revisionsinstanz gibt.

Mit der Klage wurde eine Stornoklausel der Debeka bei Kapitallebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen angegriffen, die neben üblichen Stornokosten bei einer frühzeitigen Beendigung der Verträge durch die Versicherungsnehmer eine weitere Stornogebühr eingeführt hat. Bis zu 15 % weitere Abzüge sollen Verbraucher dadurch hinnehmen, abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes.

Wieso Verbraucher durch die zusätzliche Stornoklausel benachteiligt werden

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. verstößt dies gegen § 169 Abs. 5, S. 1 VVG. Danach muss ein Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen sein. Wann und in welcher Höhe Verbraucher den weiteren Abzug von bis zu 15 % hinnehmen müssen, kann ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss – und auch danach – nicht erkennen, so die Argumentation der Verbraucherseite. Verbraucher werden durch den zusätzlichen Stornoabzug zudem unangemessen benachteiligt, siehe dazu den Kommentar der Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Welche Verträge betroffen sind

Potenziell sind alle vorzeitig beendeten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen der Debeka in den letzten und den kommenden Jahren davon betroffen. Dies hängt davon ab, ob die Stornoklausel in den Versicherungsverträgen enthalten ist und ein zusätzlicher Stornoabzug bei der Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgt ist.

Die meisten Kapitallebens- und Rentenversicherungen werden wohl vorzeitig beendet

Aufgrund der von dem Gesamtverband der Versicherer herausgegebenen Zahlen zur jährlichen Stornierung von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen wird geschätzt, dass die Mehrheit der abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen vorzeitig beendet werden.

Wieso Verbraucher die Verträge vorzeitig beenden

Die Gründe für eine vorzeitige Kündigung der Verträge sind vielfältig. Meist liegt es an geänderten Lebensumständen, bei denen das angesparte Kapital benötigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass Gründe für die vorzeitige Beendigung von Kapitallebensversicherungen oft Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Tod des Partners, Trennung oder Scheidung sind.

Was Verbraucher tun können

Wenn Sie als Verbraucher mit unklaren oder hohen Abzügen bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen konfrontiert sind, lassen Sie überprüfen, ob dies rechtlich zulässig ist. Insbesondere bei Verträgen der Debeka, bei denen zusätzliche Stornoabzüge vorgenommen worden sind oder Abzüge in der Zukunft aufgrund von vorzeitiger Kündigung drohen, sollten Sie sich rechtlichen Rat suchen.

Wann über die Stornoklausel endgültig entschieden wird

Das Urteil des OLG Koblenz wird voraussichtlich nicht sofort rechtskräftig werden, sondern in die nächste Instanz gehen. Die endgültige Entscheidung wird somit vermutlich erst der Bundesgerichtshof in den kommenden Jahren treffen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 318b C 192/93, verurteilte am 16.04.2024 die Sparda-Bank Hamburg eG dazu, einem Kunden den Schaden in Höhe von 1.995,00 Euro nebst Zinsen und Kosten zu erstatten, den er dadurch erlitt, dass unbekannte Täter seine Debitkarte entwendeten und mit Hilfe der Karte sich Geld am Geldautomaten auszahlen ließen. Das Urteil hat Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte erstritten.

Wie die Debitkarte in dem Fall entwendet wurde

Hintergrund war, dass der Kunde der Sparda-Bank Hamburg im Mai 2023 mit seiner Ehefrau in einem Einkaufszentrum war und dort Einkäufe tätigte, die er mit der Debitkarte bezahlte. Dabei gab der Kläger seine PIN auch am Bezahlterminal ein, schirmte die Eingabe mit der Hand aber ab. Trotzdem muss es den Tätern gelungen sein, die PIN auszuspähen. Im Anschluss wurde dem Kunden dann in einem Restaurant sein Portemonnaie mitsamt der Debitkarte gestohlen. Rund 1 ¾ Stunde, nachdem der Kunde die Karte noch selbst zum Bezahlen von Einkäufen genutzt hatte, erfolgten die Abhebungen am Geldautomaten.

Kein außergerichtliches Nachgeben der Sparda-Bank Hamburg eG

Außergerichtlich weigerte sich die Sparda-Bank Hamburg das Konto auszugleichen, so dass Rechtsanwalt Ulrich Husack bereits im September 2023 Klage einreichte. Obwohl es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gab, behauptete die Sparda-Bank Hamburg vor Gericht, dass der Kunde die Abhebungen selbst vorgenommen hätte. Wenn dem so wäre, hätte der Kunde betrügerisch gehandelt, indem er nun die Beträge von der Bank erstattet verlangt.

Die Gerichtsverhandlung

In der Verhandlung vor Gericht schilderten sowohl der Kunde als auch seine Ehefrau vollkommen schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft die Vorgänge im Mai 2023. Aufgrund der eindeutigen Sachlage und des unverschämten Vorwurfes der Bank lehnte es der Kunde ab, einen in der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt der Bank geäußerten Einigungswunsch anzunehmen. Der Kunde hat sich inzwischen auch eine andere Bank gesucht.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona führt in seinem sehr sorgfältig begründeten Urteil die Rechtslage bei Entwendung der Debitkarte und deren Verwendung am Geldautomaten aus. Danach muss in derartigen Fällen die Bank und nicht der Kunde den Schaden tragen.

Wozu Fachanwalt Ulrich Husack rät

Online-Banking-Betrug oder die Entwendung von Debit- oder Kreditkarten nehmen nach der Erfahrung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ständig zu. Rechtsanwalt Ulrich Husack rät betroffenen Verbrauchern, nicht selbst veranlasste Abbuchungen nicht einfach zu akzeptieren, sondern sich durch einen Fachanwalt für Bankrecht sachkundig beraten zu lassen.

Wir von JUEST+OPRECHT stehen Ihnen gerne zur Seite.

Rechtsanwalt Achim Tiffe hat auch im Jahr 2023 wieder mehrere Gerichtsverfahren für Verbraucher gegen Ralf Heyl gewonnen. Ralf Heyl macht Altforderungen vor allem von der Deutsche Postbank AG geltend. Teilweise sind die Forderungen tituliert, das heißt, es gibt einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.

Sehen Sie hierzu auf YouTube das Video.

NDR Markt berichtet über den Fall Heyl

Am 04.12.2023 hat Markt im NDR über den Fall Heyl berichtet und betroffene Verbraucher gezeigt, die sich gegen die Forderungen von Ralf Heyl gewehrt haben. Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte nimmt in dem Fernsehbeitrag des NDR vom 04.12.2023 dazu Stellung: „Die meisten Forderungen, die Ralf Heyl geltend macht, sind unserer Ansicht nach verjährt und nicht berechtigt.“

Die aktuellen Gerichtsentscheidungen im Jahr 2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in in einem weiteren Fall einem Verbraucher Recht gegeben, dass der Anspruch von Ralf Heyl nicht besteht.

Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 2023 in einer Berufung. Ralf Heyl hat vor der Entscheidung die Berufung zurückgenommen.

Das Amtsgericht Hannover hat Ralf Heyl verurteilt, einen alten Vollstreckungsbescheid herauszugeben, weil dieser nicht wirksam zugestellt wurde. Der Vollstreckungsbescheid wurde inzwischen von Ralf Heyl entwertet herausgegeben. Der Verbraucher musste nichts zahlen.

Das Landgericht Bochum sah es ebenso und lehnte den Anspruch von Ralf Heyl in der Berufungsinstanz ab.

Alle genannten Entscheidungen sind rechtskräftig.

Zahlreiche Gerichte haben Zweifel an den Forderungen von Ralf Heyl

Das Oberlandesgericht Frankfurt führte dazu in seiner Entscheidung aus: „Die Abtretung begegnet auch rechtlichen Bedenken, da nach der Internetseite des Klägers dessen ausschließliches Geschäftsfeld die Eintreibung von Forderungen zu sein scheint. Dies geschieht ausweislich einer unbestritten sechsstelligen Anzahl angeblich an den Kläger abgetretener Forderungen offensichtlich gewerblich. Wie ein derartiger Rechteübergang auf den Kläger letztlich zustande gekommen sein soll, legt dieser nicht offen. Auch zu den vom Senat geäußerten Zweifeln daran, wie der Kläger überhaupt die Mittel für einen Forderungserwerb in vermutet siebenstelliger Höhe aufgebracht haben will, hat sich dieser nicht geäußert.“

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die Abtretung an Ralf Heyl daher für nichtig. Dies hat grundsätzliche Bedeutung. Entsprechend kann Ralf Heyl nach unserer Meinung auch gegenüber anderen Verbrauchern schon die Forderungen nicht geltend machen.

Zudem sind die meisten Forderungen voraussichtlich auch verjährt.

Was wir Betroffenen raten:

Wir raten allen Betroffenen,

  • keine Erklärungen gegenüber Ralf Heyl abzugeben und
  • keine Zahlungen zu leisten, ohne die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt vorher geprüft zu haben, der über entsprechende Prozesserfahrung mit Ralf Heyl hat.

Ebenso sollten Verbraucher, die schon seit Jahren an Ralf Heyl zahlen prüfen lassen,

  • ob sie weiter an Ralf Heyl zahlen müssen oder
  • sogar ihre gezahlten Beträge zurückerhalten können.
  • Selbst gegen Vollstreckungstitel kann im Einzelfall erfolgreich vorgegangen werden.
  • Auch müssen Erben nicht jede Forderung erfüllen und können ihre Haftung auf den vorhandenen Nachlass begrenzen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt seit Jahren Verbraucher gegen Ralf Heyl sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Sprechen Sie uns bei Interesse an oder schicken sie uns die Schreiben von Ralf Heyl zu!

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe

Telefon: 040 / 389 35 36

E-Mail: post@juestundoprecht.com

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe nimmt in der Tagesschau vom 22.07.2023 Stellung zu Problemen mit der Postbank, die Teil der Deutsche Bank AG ist. Hintergrund des Berichts in der Tagesschau war, dass Kunden nicht an ihre Konten kommen, weil diese gesperrt wurden oder Überweisungen erfolgten, die die Kunden nicht selbst getätigt haben, und die Postbank den Betrag nicht unverzüglich erstattet hat bzw. nicht reagiert.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe zur Rechtslage

„Erfolgen nicht autorisierte Zahlungen von einem Konto bei einer Bank oder Sparkasse, und der Kunde meldet dies seinem Kreditinstitut, muss die Bank oder Sparkasse bis zum Ende des nächsten Geschäftstages das Konto wieder auf den alten Stand bringen und die nicht autorisierten Zahlungen ausbuchen,“ so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe. So sieht es das Gesetz vor und auch die Vorgabe der Europäischen Union.

Oft erfolgt dies aber nicht und auch die Antworten der Banken und Sparkassen erfolgen nur sehr schleppend oder gar nicht. Wenn Antworten erfolgen, wird den Kunden von den Kreditinstituten oft vorgeworfen, sie hätten sich grob fahrlässig verhalten und seien selbst daran schuld, statt das Konto bis zum nächsten Geschäftstag wieder auszugleichen.

Was Betroffene tun können

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat seit einiger Zeit Fälle von Verbrauchern, die betroffen sind und auch entsprechende Erfahrung mit der Postbank.

Was Sie selbst beachten und wie Sie vorgehen sollten, erklären wir unter der ERSTEN HILFE BEIM ONLINE BANKING.

Wir empfehlen zudem jedem, der betroffen ist und keine Antwort von der Postbank in angemessener Zeit erhält, sich bei der Aufsichtsbehörde BaFin zu beschweren und seinen Fall zu schildern. Die Beschwerde geht einfach im Internet.

Wenn Sie selbst nicht weiterkommen oder die Postbank Ihnen nicht antwortet, hilft zudem oft nur die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Die Fachanwälte Dr. Achim Tiffe und Ulrich Husack der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte haben entsprechende Erfahrung mit der nicht autorisierten Zahlungen, Betrug beim Online-Banking und gesperrten Konten, insbesondere auch mit der Postbank.

Die Hamburger Volksbank eG wurde vom Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2023, Az. 302 O 24/23, verurteilt, einem Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung von 91.435 Euro zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Begründet hat das Landgericht Hamburg dies mit einem Formfehler im Darlehensvertrag bei den Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wird die Berechnungsweise im Darlehensvertrag fehlerhaft oder irreführend dargestellt, darf eine Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgefordert werden.

Welche Kreditinstitute betroffen sind

Betroffen sind von diesem Fehler vermutlich zahlreiche Immobiliardarlehensverträge der Hamburger Volksbank eG und auch anderer Banken und Sparkassen seit dem 21.03.2016. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann in derartigen Fällen zurückverlangt werden.

Was passiert war

Der Verbraucher hatte in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall im Jahr 2017 das Darlehen aufgenommen. Während der Corona-Pandemie hatte er Schwierigkeiten, seine Raten zu zahlen. Daraufhin kündigte die Hamburger Volksbank eG dem Verbraucher die Grundschuld, die dem Verbraucher durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Dadurch sah sich der Verbraucher von der Hamburger Volksbank eG unter Druck gesetzt, seine Immobilie zu verkaufen. Mit der Rückzahlung des Darlehens verlangte die Hamburger Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 96.844 Euro. Eingeklagt wurde ein etwas geringerer Betrag, da einige Raten am Ende nicht gezahlt wurden.

Grundsatzfragen zur Vorfälligkeitsentschädigung noch offen

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist darüber hinaus der Ansicht, dass für Immobiliardarlehensverträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht mehr nach dem so genannten Aktiv-Passiv-Vergleich verlangt werden kann. Auch geht Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe davon aus, dass mit einer Kündigung der Grundschuld eine Bank grundsätzlich ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert. Das Landgericht ist auf diese Rechtsfragen nicht näher eingegangen, weil ihm schon der Formfehler im Darlehensvertrag genügte.

Was Verbraucher tun können

Verbraucher, die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten ihre Darlehensverträge und die Berechtigung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls diese von der Bank zurückfordern. Eine erste Prüfung kann eine Verbraucherzentrale vornehmen oder ein Rechtsanwalt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, einen Vermittler eines Immobiliardarlehens der Von Essen Bank GmbH – die bei Vertragsschluss im Jahr 2018 bereits Teil der BNP Paribas Gruppe war und im Jahr 2019 in der BNP Paribas S.A. aufgegangen ist – dazu verurteilt, die von einem Verbraucher gezahlte Vermittlungsprovision in Höhe von 5.490 Euro zurückzuzahlen.

Das Landgericht Hamburg schrieb dazu Folgendes:

„Die Beklagte vermittelt gewerblich Darlehen. In diesem Rahmen schloss sie mit dem Kläger einen Darlehensvermittlungsvertrag. Darin beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Vermittlung eines lmmobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit der Von Essen Bank/BNP Paribas über einen Betrag von bis zu EUR 79.000,00 möglichst bis zum 15. Juni 2018. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Provision von EUR 5.490,50.“

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, Seite 2

Die BNP Paribas S.A. war nicht Beklagte in diesem Gerichtsverfahren. Vertragspartner des Verbrauchers war bei diesem Darlehensvertrag ursprünglich die Von Essen Bank GmbH. Durch den formalen Aufgang der Von Essen Bank GmbH in der BNP Paribas S.A. ist der Vertragspartner des Verbrauchers seit dem Jahr 2019 nunmehr die BNP Paribas S.A.

Die BNP Paribas S.A. vertritt gegenüber dem Verbraucher die Auffassung, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam sei.

Urteil bestätigt: Darlehen der Von Essen Bank/BNP Paribas sittenwidrig und wucherisch i.S.v. § 138 BGB

Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte gefolgt, dass das im Mai 2018 abgeschlossene Immobiliardarlehen mit 10,64 % effektivem Jahreszins sittenwidrig überteuert war und daher der Vermittler keinen Anspruch auf die vom Verbraucher gezahlte Vermittlerprovision hatte. Das Immobiliardarlehen wurde im Jahr 2018 von der Von Essen Bank GmbH an den Verbraucher aus Hamburg vergeben. Der Verbraucher musste für das Darlehen der Bank eine Grundschuld auf seine selbst bewohnte Immobilie bestellen. Die Von Essen Bank ging in der Folge in der BNP Paribas S.A. auf, eine französische Großbank mit Sitz in Frankreich.

Marktzins wurde deutlich überschritten

Der Vermittler hielt das Immobiliardarlehen nicht für sittenwidrig überteuert. Das Landgericht sah dagegen die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, wie auch andere Gerichte, als geeigneten Maßstab für den marktüblichen Zinssatz an. Dieser lag im Mai 2018 für Immobiliardarlehen mit vergleichbarer Laufzeit bei Vertragsabschluss bei 1,77 % p.a. Mit 110 % Überschreitung des Marktzinses hat die Bank damit nach Ansicht des Landgerichts Hamburg den Schwellenwert zur Sittenwidrigkeit und damit zum Wucher i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB überschritten und es sah den Darlehensvertrag als nichtig an.

Vermittler musste Provision zurückzahlen

Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg fehlte damit ein Rechtsgrund für den Maklerlohn:

„Daran fehlt es hier, denn der infolge der Vermittlung der Beklagten zwischen dem Kläger und der Von Essen Bank geschlossene Darlehensvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass dieser Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt.“

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, Seite 4

Da der Vermittler keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Vermittler hat nach dem rechtskräftigen Urteil inzwischen die Provision an den Verbraucher zurückgezahlt.

Verbraucher geht nun auch gegen BNP Paribas S.A. vor

Der Verbraucher aus Hamburg geht nun auch gegen die BNP Paribas S.A. vor. Denn bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag schuldet ein Verbraucher der Bank weder Zinsen noch Kosten und das Darlehen muss neu abgerechnet werden. Das Gerichtsverfahren ist beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 318 O 81/23 anhängig.

Hilfe bei Immobiliardarlehen der Von Essen Bank/BNP Paribas

Verbraucher fühlen sich der Bank oft hilflos ausgeliefert und von den hohen Zinsen erdrückt. Oft kommt die hohe Last der monatlichen Raten dazu, während die Restschuld trotz jahrelanger Zahlungen kaum sinkt. Sie haben dann das Gefühl, dass etwas nicht stimmt. Allein kommen die Verbraucher dann aber oft nicht weiter. Denn die BNP Paribas S.A. hält ihre Immobiliardarlehen nicht für sittenwidrig überteuert. Als Verbraucher hat man daher selbst wenig Chancen, seine Ansprüche bei der BNP Paribas S.A. ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen.

Verbrauchern kann in derartigen Fällen oft geholfen werden, wenn sie sich frühzeitig rechtlichen Rat suchen, so die Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.

Das Urteil hat Fachanwalt Dr. Achim Tiffe erstritten, der seit einigen Jahren Verbraucher gegen die BNP Paribas S.A. sowie die Vermittler von Immobiliardarlehen mit auffällig hohen Zinsen und Kosten vertritt. Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führte dabei bereits mehrere Gerichtsverfahren gegen die BNP Paribas S.A.

Durch den Einsatz von Rechtsanwalt Ulrich Husack hat eine Genossenschaftsbank einem Kunden 77 % des entstandenen Schadens im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ersetzt. Der Vergleich war vor dem Landgericht Kiel, Az. 12 O 40/22, im Jahr 2023 zustande gekommen.

Wie Rechtsanwalt Husack den Vergleich erzielte

Hintergrund des Falles war, dass ein Verbraucher Online-Banking betrieb und im März 2021 angebliche Mails von der Telekom erhielt, welche er ungelesen löschte. Noch am selben Tage wurde der Verbraucher dann von einem angeblichen Telekom-Mitarbeiter angerufen, welcher fragte, ob er bezüglich seines Mobilfunkvertrages ein Premium-Paket tatsächlich abschließen wollte. Nachdem der Mandant dieses verneinte, fragte der Anrufer, ob er dem Verbraucher dabei behilflich sein solle, diesen nicht gewünschten Vertrag wieder zu stornieren. Nachdem der Verbraucher diese Frage bejahte, fragte der Anrufer diverse Daten bezüglich des Telekomanschlusses beim Verbraucher ab. Der Mandant gab dem Anrufer aber weder seine PIN für das Telefonbanking noch irgendwelche Angaben zu seiner Bankverbindung bekannt.

Er nannte weder seine Bank, noch Zugangsdaten zum Online-Banking. Der Mandant erhielt allerdings diverse SMS von der Telekom auf sein Mobiltelefon und gab dem Anrufer diesbezüglich die Daten auch weiter. Am Ende des Telefonats teilte der Anrufer mit, dass er die Angaben prüfen und sich am nächsten Tage wieder melden würde.

Anstatt eines Anrufes des angeblichen Telekom-Mitarbeiters erhielt der Verbraucher dann am nächsten Tage einen Anruf seiner Bank und es wurde angefragt, er tatsächlich eine Erhöhung seines Dispos veranlasst habe. Der Verbraucher verneinte dieses. Im Zuge dieses Telefonats stellte sich heraus, dass mehrere Überweisungen auf ein Konto in Spanien erfolgt seien. Der Mandant ließ sein Konto sofort sperren, da er diese Überweisungen nicht veranlasst hatte. Der dadurch entstanden Schaden betrugt rund 32.000 Euro.

Die Bank muss beweisen, dass sich der Verbraucher grob fahrlässig verhalten hat

Es war hier zwar sehr wahrscheinlich, dass der Täter aufgrund der Angaben des Mandanten in der Lage war, seine Mobilfunknummer quasi zu übernehmen und dadurch z.B. TAN´s der Bank zu empfangen. Unklar blieb allerdings, wie der Täter in der Lage war, auch in das Onlinebanking des Verbrauchers bei seiner Bank einzudringen. Hier kann nur vermutet werden, dass das System der Bank selbst vom Täter überwunden wurde. Auch die Bank ging in dem Fall davon aus, dass die Überweisungen nicht vom Verbraucher veranlasst wurden, so dass unstreitig keine Autorisierungen vorlagen. Ein Kunde kann allerdings bei nicht von ihm autorisierten Zahlungen trotzdem für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Dazu muss aber ein objektiv schwerer und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß des Kunden vorliegen, welcher jeweils von der Bank bewiesen werden muss.

In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es sehr zweifelhaft sei, ob das geschilderte Verhalten des Mandanten als grob fahrlässig anzusehen sei, weil er, wenn überhaupt nur in Hinblick auf die Weitergabe der Telekom-Daten einen Pflichtverstoß begangen hätte.

Erste Hilfe bei Betrug im Online-Banking

Sollten auch Sie Opfer von Betrug beim Online-Banking sein, sperren Sie sofort die betroffenen Konten bzw. Karten bei Ihrer Bank oder unter der zentralen Telefonnummer zur Sperrung 116 116.

Das gilt auch, wenn noch gar kein Geld von ihren Konten abgeflossen ist, sie aber im Internet Daten zum Einloggen für das Online-Banking eingegeben haben, ohne dass sie zu ihrem Online-Banking kamen. Denn dann hat möglicherweise ein Täter schon ihre Daten abgefischt und bereitet die Plünderung ihres Kontos vor.

Erstatten Sie auch unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, Anzeige bei der Polizei.

Auch sollten Sie sofort ein Gedächtnisprotokoll über die Vorkommnisse mit Zeitangaben verfassen und sämtliche SMS oder E-Mails auszudrucken, damit sie den Vorgang belegen können.

Wenn Sie daher den Fall Ihrer Bank oder der Polizei schildern, stellen Sie keine Vermutungen an, sondern schildern Sie nur das, was sie wissen. Denn die Bank oder Sparkasse wird alles, was Sie ihr oder der Polizei gegenüber äußern, gegen Sie verwenden.

Am besten sofort mit einem Anwalt sprechen

Nach Erfahrungen von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte argumentieren Banken oft damit, dass ihr Banking-System praktisch absolut sicher und nicht überwindbar sei bzw. die Kunden grob fahrlässig gehandelt haben müssten.

Dabei verwenden Banken und Sparkassen alles, was die Kunden ihnen mitteilen oder bei der Polizei ausgesagt haben, gegen ihre Kunden. Am besten ist es daher, vorher mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.

Wenn die Bank sich weigert, den Betrag zu erstatten

Viele Banken antworten nicht oder erst nach vielen Wochen und lehnen dann die Erstattung ab, meist mit der Begründung, der Kunde hätte die Zahlungen autorisiert oder sich grob fahrlässig verhalten.

Wir empfehlen: Beschweren Sie sich in jedem Fall bei der Aufsichtsbehörde BaFin und schildern sie dort ihren Fall. Denn das Gesetz sieht vor, dass in der Regel die Bank oder Sparkasse den Schaden zu tragen hat und nicht Sie! 

Teilweise hilft es, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde und die Bank oder Sparkasse übernimmt dann den Schaden. Wenn auch dies nicht hilft, bleibt nur ein Gerichtsverfahren.

Gerichtsverfahren können teuer werden, für Sie aber auch für die Bank oder Sparkasse. Entsprechend muss man abwägen, ob man dieses Risiko eingehen will. Wie der Fall beim Landgericht Kiel von Rechtsanwalt Husack gezeigt hat, kann sich eine Klage aber auch auszahlen.

Hilfreich ist dabei immer, wenn der Kunde über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Kostenrisiko auffängt. Dies ist hier besonders wichtig, weil das Gericht in derartigen Fällen auf Gutachten durch Sachverständige angewiesen ist und das das Prozesskostenrisiko steigen lässt.

Was wir für Sie tun können

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Kunden, bei denen Täter auf ihr Online-Banking zugegriffen haben. Rechtsanwalt Husack, der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, berät und vertritt sie gerne, wenn Täter sich Zugriff auf Ihre Konten verschafft haben oder Sie Opfer einer Phishing-Attacke geworden sind.

Unser Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack hat gegen einen ehemaligen Hamburger Anwalt ein Urteil beim Landgericht Hamburg am 31.01.2023, Az. 311 O 354/19, erstritten. Der Anwalt muss nun an seine Mandanten insgesamt 44.400,00 Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Das entsprechende Urteil finden Sie hier.

Hohe Gebühren von Mandanten verlangt ohne Aussicht auf Erfolg

Ein älteres Ehepaar, hatte einen angeblich entsprechend spezialisierten Anwalt mit dem Widerruf ihrer Darlehensverträge beauftragt, mit denen sie eine Immobilie finanzierten. Der Anwalt riet zu entsprechenden Widerrufen der Darlehensverträge, obwohl diese Widerrufe von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren. Mit seinen Mandanten schloss er eine pauschale Vergütungsvereinbarung und ließ sich für sein Tätigkeit gleich eine Vergütung von 41.650 Euro zahlen. Ferner zahlten die Mandanten an einen Gutachter 2.975 Euro für die Berechnung ihrer angeblichen Ansprüche gegen die Bank.

Der Anwalt soll zu den Mandanten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auch geäußert haben, dass mit einer Erstattung von mehreren hunderttausend Euro durch die Bank gerechnet werden könne.

Tatsächlich war nach Ansicht des Landgerichts Hamburg der maximale wirtschaftliche Erfolg der Mandanten für den Fall einer Widerrufsmöglichkeit nur rund 35.000 gewesen. Die vom Anwalt geforderte pauschale Vergütung hätte diesen Vorteil schon überstiegen. Die Mandanten hielten die Vergütungsvereinbarung zudem für sittenwidrig und überhöht. Nachdem die Mandanten zwischenzeitlich verstorben waren, haben die Erben die Anwaltsgebühren und Kosten für das Gutachten von dem Anwalt zurückverlangt.

Anwaltszulassung widerrufen?

Vermutlich hatte die hamburgische Rechtsanwaltskammer diesem Anwalt schon mit Bescheid vom 07.03.2018 die Zulassung widerrufen. Dabei wurde damals die sofortige Vollziehung des Zulassungswiderrufes aber nicht angeordnet.

Am 20.12.2022 entschied zumindest der Bundesgerichtshof (AnwZ (BrfG) 22/22), dass die Zulassung der Berufung eines Anwaltes – welcher wie der vom Landgericht Hamburg verurteilte Anwalt am 06.08.2006 zugelassen wurde – gegen die Entscheidung des Hamburgischen Anwaltsgerichtshof (11.07.2022 – AGH I zu 11/2018) zurückgewiesen wird. Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wurde inzwischen zum Abwickler bestellt und vertritt nunmehr die Interessen der Mandanten.

Was Betroffene tun können

Das Beispiel zeigt, dass nicht alle Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten korrekt darstellen und Forderungen von Rechtsanwälten nicht immer berechtigt sind.

Sollten Sie sich fragen, ob die Rechnungen von Rechtsanwälten gerechtfertigt sind, können Sie dies überprüfen lassen. Das gilt ebenso, wenn Ihnen haltlose Versprechen von Anwälten gemacht wurden. Überprüfungen von Anwaltsgebühren sind aber sehr zeitaufwändig und nur sinnvoll, wenn diese sehr hoch sind bzw. von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bestand. Bei kleineren Anwaltshonoraren kann die Rechtsanwaltskammer vor Ort weiterhelfen.

Wenn Sie entsprechende Probleme mit Anwälten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Husack gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Husack aus der Sozietät Juest+Oprecht setzt Haftung eines Notar aus Schleswig-Holstein durch. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 16.12.2022, Az. 3 O 130/21, den Notar zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 173.000 Euro verurteilt.

Der Notar beurkundete den Kauf einer Immobilie

Der Notar hatte einen Kaufvertrag für den Kauf einer Immobilie entworfen und beurkundet. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag, bei dem die Immobilie erst noch zu erstellen ist.

Der Notar unterließ es, die von den Käufern zu leistende Vorauszahlung in Höhe von 200.000 Euro durch eine entsprechende Vertragsgestaltung abzusichern. Der zweite Fehler des Notars war, die Käufer auf das Risiko hinzuweisen, dass sie gegenüber dem Bauträger eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen haben. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wäre es notwendig gewesen, die Vorleistung durch eine geeignete Vertragsgestaltung zu sichern, so dass die Käufer für den Fall, dass das Bauvorhaben scheitert, ihre Vorleistung zurück erhalten.

Das Bauvorhaben scheiterte

Tatsächlich wurde der Bau nicht fertiggestellt und die Bauträgergesellschaft geriet in Zahlungsprobleme. Die Sparkasse, welche dem Bauträger zuvor ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen gewährte und deren Grundschuld der Auflassungsvormerkung der Kläger vorging, sorgte dann auch dafür, dass die Immobilie zwangsversteigert wurde, so dass die Kläger nicht Eigentümer der Immobilie werden konnten, obwohl sie bereits 200.000 Euro an den Bauträger gezahlt hatten.

Hilfe bei Sicherung von Ansprüchen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sicherte die Ansprüche der Käufer, in dem es bei der Bank den Übererlös pfändete. Die Käufer, welche den Bauträger auf Rückzahlung der 200.000 Euro verklagt hatten und vor Gericht obsiegten, bekamen so ihre Anzahlung aus dem Übererlös zurück, der dem Kreditinstitut mit der eingetragenen Grundschuld zugeflossen war.

Notar musste den weiteren Schaden ersetzen

Ihre weiteren Schäden wie Anwaltskosten, Nichtabnahmeentschädigung ihrer Bank und Aufwendungen, die sie für die Immobilie bereits erbracht hatten, muss ihnen nun der Notar, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung ersetzen.

Notare haften für Fehler beim Immobilienkauf

Auch Notare haften für Schäden, die sie durch unrichtige Vertragsgestaltungen oder fehlende Belehrungen ihren Mandanten zufügen. Eine Besonderheit bei der Notarhaftung ist allerdings, dass diese nur subsidiär haften. Das bedeutet, dass ein Mandant einen Notar erst dann in Anspruch nehmen kann, falls niemand anderes bezüglich einer Haftung in Frage kommt. Hätten die Kläger sich also vor Vertragsunterzeichnung – was sie nicht taten – anwaltlich bezüglich des Vertrages beraten lassen, so wäre zunächst dieser Anwalt aus seiner Anwaltshaftung in Anspruch zu nehmen, falls er den Fehler des Notars nicht entdeckt hätte.

Was JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte für Sie tun kann

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Notar bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen gerne Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung über Ihre möglichen Ansprüche. Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat langjährige Erfahrung mit Anwalts- und Notarhaftung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet bundesweit im Bereich Bank- und Immobilienrecht.

Die Commerzbank AG verliert im Rechtsstreit um Negativzinsen für Spargelder gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21, ist ein „Verwahrentgelt“ bzw. „Guthabenentgelt“ auf Spareinlagen unzulässig, weil es die Kunden der Commerzbank unangemessen benachteiligt, siehe dazu auch den Bericht des Handelsblatts.

Die Bank verlangte für die Verwahrung von Einlagen von ihren Kunden Negativzinsen von 0,5 %. Dabei ging die Commerzbank unterschiedlich vor: Mit Bestandskunden hatte die Commerzbank dafür teilweise eine „Vereinbarung“ geschlossen. Für Neukunden hatte sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich einbezogen.

KLAGE DER VERBRAUCHERZENTRALE HAMBURG 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht Frankfurt gegen die Commerzbank vertreten. Die Verbraucherzentrale hat sowohl die Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis zum Verwahrentgelt für Neukunden als auch die „Vereinbarungen“, die die Commerzbank mit Altkunden „vereinbart“ hatte, angegriffen und als rechtswidrig angesehen. Mit der Unterlassungsklage will die Verbraucherzentrale diese Geschäftspraxis grundsätzlich vor Gericht klären. 

NEGATIVZINSEN VERSTOßEN GEGEN DEN ZWECK DES SPARENS

In dem Gerichtsverfahren führte die Verbraucherzentrale auf, dass die Bank versuche, die eigenen Betriebskosten „ohne eine echte Gegenleistung“ auf ihre Kundschaft abzuwälzen.  

Zudem entspreche ein Verwahrentgelt nicht dem Zweck eines Sparvertrages, in welchem der Kunde das Geld zur Verfügung stellt und die Bank sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

Darüber hinaus müsse eine Bank gegenüber dem Sparer gewährleisten, dass bei der Rückgabe die volle Höhe des Geldes bezahlt wird. Auch diese Pflicht könne die Commerzbank bei einem Verwahrentgelt nicht mehr erfüllen.

DAS URTEIL DES LANDGERICHTS FRANKFURT VOM 18.11.2022

Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022, entschied im Fall der Commerzbank, dass „Verwahrentgelte“ auf Spareinlagen die Kunden unangemessen benachteiligen. Außerdem würden sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widersprechen. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln sind danach unzulässig.

Zudem verstoßen die Klauseln nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Denn der Verweis auf das Verwahrentgelt sei im Preisaushang in Fußnoten versteckt: „Derart versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahr-modell zu machen ist nicht als transparent anzusehen“, so das Landgericht Frankfurt.

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Commerzbank die betroffenen Kunden darüber informieren muss, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind.

WAS VERBRAUCHER JETZT SCHON TUN KÖNNEN

Wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, können sich Kunden der Commerzbank aber auch Kunden anderer Banken auf die Unzulässigkeit der entsprechenden Klauseln berufen und gezahlte Negativzinsen bzw. gezahltes Verwahrentgelt von den Banken und Sparkassen zurückfordern.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21 ist aber noch nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2022). Es ist auch davon auszugehen, dass die Commerzbank in Berufung geht und dieses Verfahren noch 2-3 Jahre dauern wird.

Dass die Commerzbank schon jetzt die Beträge ihren Kunden erstattet, ist eher unwahrscheinlich, so Rechtsanwalt Achim Tiffe. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät Verbrauchern daher aktuell, anhand ihrer Kontoauszüge die bisher gezahlten Negativzinsen zu ermitteln, die Kontoauszüge dazu aufzuheben und die weitere Rechtsprechung zu Negativzinsen und Verwahrentgelten abzuwarten.

Da nach drei Jahren der Anspruch auf Rückzahlung verjähren kann, sollten Verbraucher vor Ablauf der Zeit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die Verbraucherzentrale Hamburg wird wahrscheinlich die Verbraucher über die Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu sichern, auf ihrer Internetseite zu gegebener Zeit informieren.