Durch den Einsatz von Rechtsanwalt Ulrich Husack hat eine Genossenschaftsbank einem Kunden 77 % des entstandenen Schadens im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ersetzt. Der Vergleich war vor dem Landgericht Kiel, Az. 12 O 40/22, im Jahr 2023 zustande gekommen.

Wie Rechtsanwalt Husack den Vergleich erzielte

Hintergrund des Falles war, dass ein Verbraucher Online-Banking betrieb und im März 2021 angebliche Mails von der Telekom erhielt, welche er ungelesen löschte. Noch am selben Tage wurde der Verbraucher dann von einem angeblichen Telekom-Mitarbeiter angerufen, welcher fragte, ob er bezüglich seines Mobilfunkvertrages ein Premium-Paket tatsächlich abschließen wollte. Nachdem der Mandant dieses verneinte, fragte der Anrufer, ob er dem Verbraucher dabei behilflich sein solle, diesen nicht gewünschten Vertrag wieder zu stornieren. Nachdem der Verbraucher diese Frage bejahte, fragte der Anrufer diverse Daten bezüglich des Telekomanschlusses beim Verbraucher ab. Der Mandant gab dem Anrufer aber weder seine PIN für das Telefonbanking noch irgendwelche Angaben zu seiner Bankverbindung bekannt.

Er nannte weder seine Bank, noch Zugangsdaten zum Online-Banking. Der Mandant erhielt allerdings diverse SMS von der Telekom auf sein Mobiltelefon und gab dem Anrufer diesbezüglich die Daten auch weiter. Am Ende des Telefonats teilte der Anrufer mit, dass er die Angaben prüfen und sich am nächsten Tage wieder melden würde.

Anstatt eines Anrufes des angeblichen Telekom-Mitarbeiters erhielt der Verbraucher dann am nächsten Tage einen Anruf seiner Bank und es wurde angefragt, er tatsächlich eine Erhöhung seines Dispos veranlasst habe. Der Verbraucher verneinte dieses. Im Zuge dieses Telefonats stellte sich heraus, dass mehrere Überweisungen auf ein Konto in Spanien erfolgt seien. Der Mandant ließ sein Konto sofort sperren, da er diese Überweisungen nicht veranlasst hatte. Der dadurch entstanden Schaden betrugt rund 32.000 Euro.

Die Bank muss beweisen, dass sich der Verbraucher grob fahrlässig verhalten hat

Es war hier zwar sehr wahrscheinlich, dass der Täter aufgrund der Angaben des Mandanten in der Lage war, seine Mobilfunknummer quasi zu übernehmen und dadurch z.B. TAN´s der Bank zu empfangen. Unklar blieb allerdings, wie der Täter in der Lage war, auch in das Onlinebanking des Verbrauchers bei seiner Bank einzudringen. Hier kann nur vermutet werden, dass das System der Bank selbst vom Täter überwunden wurde. Auch die Bank ging in dem Fall davon aus, dass die Überweisungen nicht vom Verbraucher veranlasst wurden, so dass unstreitig keine Autorisierungen vorlagen. Ein Kunde kann allerdings bei nicht von ihm autorisierten Zahlungen trotzdem für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Dazu muss aber ein objektiv schwerer und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbarer Sorgfaltspflichtverstoß des Kunden vorliegen, welcher jeweils von der Bank bewiesen werden muss.

In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es sehr zweifelhaft sei, ob das geschilderte Verhalten des Mandanten als grob fahrlässig anzusehen sei, weil er, wenn überhaupt nur in Hinblick auf die Weitergabe der Telekom-Daten einen Pflichtverstoß begangen hätte.

Erste Hilfe bei Betrug im Online-Banking

Sollten auch Sie Opfer von Betrug beim Online-Banking sein, sperren Sie sofort die betroffenen Konten bzw. Karten bei Ihrer Bank oder unter der zentralen Telefonnummer zur Sperrung 116 116.

Das gilt auch, wenn noch gar kein Geld von ihren Konten abgeflossen ist, sie aber im Internet Daten zum Einloggen für das Online-Banking eingegeben haben, ohne dass sie zu ihrem Online-Banking kamen. Denn dann hat möglicherweise ein Täter schon ihre Daten abgefischt und bereitet die Plünderung ihres Kontos vor.

Erstatten Sie auch unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, Anzeige bei der Polizei.

Auch sollten Sie sofort ein Gedächtnisprotokoll über die Vorkommnisse mit Zeitangaben verfassen und sämtliche SMS oder E-Mails auszudrucken, damit sie den Vorgang belegen können.

Wenn Sie daher den Fall Ihrer Bank oder der Polizei schildern, stellen Sie keine Vermutungen an, sondern schildern Sie nur das, was sie wissen. Denn die Bank oder Sparkasse wird alles, was Sie ihr oder der Polizei gegenüber äußern, gegen Sie verwenden.

Am besten sofort mit einem Anwalt sprechen

Nach Erfahrungen von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte argumentieren Banken oft damit, dass ihr Banking-System praktisch absolut sicher und nicht überwindbar sei bzw. die Kunden grob fahrlässig gehandelt haben müssten.

Dabei verwenden Banken und Sparkassen alles, was die Kunden ihnen mitteilen oder bei der Polizei ausgesagt haben, gegen ihre Kunden. Am besten ist es daher, vorher mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.

Wenn die Bank sich weigert, den Betrag zu erstatten

Viele Banken antworten nicht oder erst nach vielen Wochen und lehnen dann die Erstattung ab, meist mit der Begründung, der Kunde hätte die Zahlungen autorisiert oder sich grob fahrlässig verhalten.

Wir empfehlen: Beschweren Sie sich in jedem Fall bei der Aufsichtsbehörde BaFin und schildern sie dort ihren Fall. Denn das Gesetz sieht vor, dass in der Regel die Bank oder Sparkasse den Schaden zu tragen hat und nicht Sie! 

Teilweise hilft es, wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde und die Bank oder Sparkasse übernimmt dann den Schaden. Wenn auch dies nicht hilft, bleibt nur ein Gerichtsverfahren.

Gerichtsverfahren können teuer werden, für Sie aber auch für die Bank oder Sparkasse. Entsprechend muss man abwägen, ob man dieses Risiko eingehen will. Wie der Fall beim Landgericht Kiel von Rechtsanwalt Husack gezeigt hat, kann sich eine Klage aber auch auszahlen.

Hilfreich ist dabei immer, wenn der Kunde über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die das Kostenrisiko auffängt. Dies ist hier besonders wichtig, weil das Gericht in derartigen Fällen auf Gutachten durch Sachverständige angewiesen ist und das das Prozesskostenrisiko steigen lässt.

Was wir für Sie tun können

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Kunden, bei denen Täter auf ihr Online-Banking zugegriffen haben. Rechtsanwalt Husack, der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, berät und vertritt sie gerne, wenn Täter sich Zugriff auf Ihre Konten verschafft haben oder Sie Opfer einer Phishing-Attacke geworden sind.

Unser Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack hat gegen einen ehemaligen Hamburger Anwalt ein Urteil beim Landgericht Hamburg am 31.01.2023, Az. 311 O 354/19, erstritten. Der Anwalt muss nun an seine Mandanten insgesamt 44.400,00 Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Das entsprechende Urteil finden Sie hier.

Hohe Gebühren von Mandanten verlangt ohne Aussicht auf Erfolg

Ein älteres Ehepaar, hatte einen angeblich entsprechend spezialisierten Anwalt mit dem Widerruf ihrer Darlehensverträge beauftragt, mit denen sie eine Immobilie finanzierten. Der Anwalt riet zu entsprechenden Widerrufen der Darlehensverträge, obwohl diese Widerrufe von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren. Mit seinen Mandanten schloss er eine pauschale Vergütungsvereinbarung und ließ sich für sein Tätigkeit gleich eine Vergütung von 41.650 Euro zahlen. Ferner zahlten die Mandanten an einen Gutachter 2.975 Euro für die Berechnung ihrer angeblichen Ansprüche gegen die Bank.

Der Anwalt soll zu den Mandanten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auch geäußert haben, dass mit einer Erstattung von mehreren hunderttausend Euro durch die Bank gerechnet werden könne.

Tatsächlich war nach Ansicht des Landgerichts Hamburg der maximale wirtschaftliche Erfolg der Mandanten für den Fall einer Widerrufsmöglichkeit nur rund 35.000 gewesen. Die vom Anwalt geforderte pauschale Vergütung hätte diesen Vorteil schon überstiegen. Die Mandanten hielten die Vergütungsvereinbarung zudem für sittenwidrig und überhöht. Nachdem die Mandanten zwischenzeitlich verstorben waren, haben die Erben die Anwaltsgebühren und Kosten für das Gutachten von dem Anwalt zurückverlangt.

Anwaltszulassung widerrufen?

Vermutlich hatte die hamburgische Rechtsanwaltskammer diesem Anwalt schon mit Bescheid vom 07.03.2018 die Zulassung widerrufen. Dabei wurde damals die sofortige Vollziehung des Zulassungswiderrufes aber nicht angeordnet.

Am 20.12.2022 entschied zumindest der Bundesgerichtshof (AnwZ (BrfG) 22/22), dass die Zulassung der Berufung eines Anwaltes – welcher wie der vom Landgericht Hamburg verurteilte Anwalt am 06.08.2006 zugelassen wurde – gegen die Entscheidung des Hamburgischen Anwaltsgerichtshof (11.07.2022 – AGH I zu 11/2018) zurückgewiesen wird. Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wurde inzwischen zum Abwickler bestellt und vertritt nunmehr die Interessen der Mandanten.

Was Betroffene tun können

Das Beispiel zeigt, dass nicht alle Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten korrekt darstellen und Forderungen von Rechtsanwälten nicht immer berechtigt sind.

Sollten Sie sich fragen, ob die Rechnungen von Rechtsanwälten gerechtfertigt sind, können Sie dies überprüfen lassen. Das gilt ebenso, wenn Ihnen haltlose Versprechen von Anwälten gemacht wurden. Überprüfungen von Anwaltsgebühren sind aber sehr zeitaufwändig und nur sinnvoll, wenn diese sehr hoch sind bzw. von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bestand. Bei kleineren Anwaltshonoraren kann die Rechtsanwaltskammer vor Ort weiterhelfen.

Wenn Sie entsprechende Probleme mit Anwälten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Husack gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Husack aus der Sozietät Juest+Oprecht setzt Haftung eines Notar aus Schleswig-Holstein durch. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 16.12.2022, Az. 3 O 130/21, den Notar zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 173.000 Euro verurteilt.

Der Notar beurkundete den Kauf einer Immobilie

Der Notar hatte einen Kaufvertrag für den Kauf einer Immobilie entworfen und beurkundet. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag, bei dem die Immobilie erst noch zu erstellen ist.

Der Notar unterließ es, die von den Käufern zu leistende Vorauszahlung in Höhe von 200.000 Euro durch eine entsprechende Vertragsgestaltung abzusichern. Der zweite Fehler des Notars war, die Käufer auf das Risiko hinzuweisen, dass sie gegenüber dem Bauträger eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen haben. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wäre es notwendig gewesen, die Vorleistung durch eine geeignete Vertragsgestaltung zu sichern, so dass die Käufer für den Fall, dass das Bauvorhaben scheitert, ihre Vorleistung zurück erhalten.

Das Bauvorhaben scheiterte

Tatsächlich wurde der Bau nicht fertiggestellt und die Bauträgergesellschaft geriet in Zahlungsprobleme. Die Sparkasse, welche dem Bauträger zuvor ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen gewährte und deren Grundschuld der Auflassungsvormerkung der Kläger vorging, sorgte dann auch dafür, dass die Immobilie zwangsversteigert wurde, so dass die Kläger nicht Eigentümer der Immobilie werden konnten, obwohl sie bereits 200.000 Euro an den Bauträger gezahlt hatten.

Hilfe bei Sicherung von Ansprüchen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sicherte die Ansprüche der Käufer, in dem es bei der Bank den Übererlös pfändete. Die Käufer, welche den Bauträger auf Rückzahlung der 200.000 Euro verklagt hatten und vor Gericht obsiegten, bekamen so ihre Anzahlung aus dem Übererlös zurück, der dem Kreditinstitut mit der eingetragenen Grundschuld zugeflossen war.

Notar musste den weiteren Schaden ersetzen

Ihre weiteren Schäden wie Anwaltskosten, Nichtabnahmeentschädigung ihrer Bank und Aufwendungen, die sie für die Immobilie bereits erbracht hatten, muss ihnen nun der Notar, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung ersetzen.

Notare haften für Fehler beim Immobilienkauf

Auch Notare haften für Schäden, die sie durch unrichtige Vertragsgestaltungen oder fehlende Belehrungen ihren Mandanten zufügen. Eine Besonderheit bei der Notarhaftung ist allerdings, dass diese nur subsidiär haften. Das bedeutet, dass ein Mandant einen Notar erst dann in Anspruch nehmen kann, falls niemand anderes bezüglich einer Haftung in Frage kommt. Hätten die Kläger sich also vor Vertragsunterzeichnung – was sie nicht taten – anwaltlich bezüglich des Vertrages beraten lassen, so wäre zunächst dieser Anwalt aus seiner Anwaltshaftung in Anspruch zu nehmen, falls er den Fehler des Notars nicht entdeckt hätte.

Was JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte für Sie tun kann

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Notar bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen gerne Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung über Ihre möglichen Ansprüche. Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat langjährige Erfahrung mit Anwalts- und Notarhaftung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet bundesweit im Bereich Bank- und Immobilienrecht.

Die Commerzbank AG verliert im Rechtsstreit um Negativzinsen für Spargelder gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21, ist ein „Verwahrentgelt“ bzw. „Guthabenentgelt“ auf Spareinlagen unzulässig, weil es die Kunden der Commerzbank unangemessen benachteiligt, siehe dazu auch den Bericht des Handelsblatts.

Die Bank verlangte für die Verwahrung von Einlagen von ihren Kunden Negativzinsen von 0,5 %. Dabei ging die Commerzbank unterschiedlich vor: Mit Bestandskunden hatte die Commerzbank dafür teilweise eine „Vereinbarung“ geschlossen. Für Neukunden hatte sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich einbezogen.

KLAGE DER VERBRAUCHERZENTRALE HAMBURG 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht Frankfurt gegen die Commerzbank vertreten. Die Verbraucherzentrale hat sowohl die Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis zum Verwahrentgelt für Neukunden als auch die „Vereinbarungen“, die die Commerzbank mit Altkunden „vereinbart“ hatte, angegriffen und als rechtswidrig angesehen. Mit der Unterlassungsklage will die Verbraucherzentrale diese Geschäftspraxis grundsätzlich vor Gericht klären. 

NEGATIVZINSEN VERSTOßEN GEGEN DEN ZWECK DES SPARENS

In dem Gerichtsverfahren führte die Verbraucherzentrale auf, dass die Bank versuche, die eigenen Betriebskosten „ohne eine echte Gegenleistung“ auf ihre Kundschaft abzuwälzen.  

Zudem entspreche ein Verwahrentgelt nicht dem Zweck eines Sparvertrages, in welchem der Kunde das Geld zur Verfügung stellt und die Bank sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

Darüber hinaus müsse eine Bank gegenüber dem Sparer gewährleisten, dass bei der Rückgabe die volle Höhe des Geldes bezahlt wird. Auch diese Pflicht könne die Commerzbank bei einem Verwahrentgelt nicht mehr erfüllen.

DAS URTEIL DES LANDGERICHTS FRANKFURT VOM 18.11.2022

Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022, entschied im Fall der Commerzbank, dass „Verwahrentgelte“ auf Spareinlagen die Kunden unangemessen benachteiligen. Außerdem würden sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widersprechen. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln sind danach unzulässig.

Zudem verstoßen die Klauseln nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Denn der Verweis auf das Verwahrentgelt sei im Preisaushang in Fußnoten versteckt: „Derart versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahr-modell zu machen ist nicht als transparent anzusehen“, so das Landgericht Frankfurt.

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Commerzbank die betroffenen Kunden darüber informieren muss, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind.

WAS VERBRAUCHER JETZT SCHON TUN KÖNNEN

Wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, können sich Kunden der Commerzbank aber auch Kunden anderer Banken auf die Unzulässigkeit der entsprechenden Klauseln berufen und gezahlte Negativzinsen bzw. gezahltes Verwahrentgelt von den Banken und Sparkassen zurückfordern.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21 ist aber noch nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2022). Es ist auch davon auszugehen, dass die Commerzbank in Berufung geht und dieses Verfahren noch 2-3 Jahre dauern wird.

Dass die Commerzbank schon jetzt die Beträge ihren Kunden erstattet, ist eher unwahrscheinlich, so Rechtsanwalt Achim Tiffe. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät Verbrauchern daher aktuell, anhand ihrer Kontoauszüge die bisher gezahlten Negativzinsen zu ermitteln, die Kontoauszüge dazu aufzuheben und die weitere Rechtsprechung zu Negativzinsen und Verwahrentgelten abzuwarten.

Da nach drei Jahren der Anspruch auf Rückzahlung verjähren kann, sollten Verbraucher vor Ablauf der Zeit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die Verbraucherzentrale Hamburg wird wahrscheinlich die Verbraucher über die Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu sichern, auf ihrer Internetseite zu gegebener Zeit informieren.

Die HUK-Coburg, die HUK 24 und die VRK beendete gegenüber mehreren Kunden in diesen Wochen (Mai 2022) die Kfz-Versicherungen durch Anfechtung der Verträge. Gleichzeitig forderte der Versicherer für die Vergangenheit Beiträge nach. Die Versicherung fordert zudem auch geleistete Zahlungen zurück, wenn in der Zeit bereits ein Schaden entstanden war.

Grund ist angebliche Täuschung bei Vertragsschluss

Bei Abschluss des Vertrages wurden Bestätigungen ausländischer Versicherer eingereicht. Danach war der Kunde bereits mehrere Jahre im Ausland schadenfrei gefahren. Die Kunden haben dadurch bei dem deutschen Versicherer einen günstigen Tarif bekommen. Die Versicherer haben nun herausgefunden, dass die Bescheinigungen gefälscht sein sollen. Sie erklären daher die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag wird dann so behandelt, als ob er von Anfang an nicht bestanden hätte.

Verbraucher werden zu Nachzahlungen aufgefordert

Der Versicherer will zunächst die bisher bezahlten Prämien der Vergangenheit behalten. Zusätzlich fordert er für die Vergangenheit höhere Prämien, da der Tarif fälschlicherweise zu günstig berechnet gewesen sei. Darüber hinaus verlangt der Versicherer von den Verbrauchern geleistete Zahlungen aus beglichenen Schäden zurück. Bei einem nichtigen Vertrag hätte der Versicherer die Schäden an anderen Fahrzeugen oder am eigenen Fahrzeug ohne Grund bezahlt.

Je nach Laufzeit des Vertrags und Höhe der Schäden können hier Beträge von 600,00 € bis 8.000,00 € gefordert werden. Sollte in der Zeit ein schwerer Verkehrsunfall entstanden sein, so könnten auch deutlich höhere Beträge verlangt werden.

Welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffene gibt

Betroffene sollten die Rückforderung des Versicherers genau prüfen und nicht vorschnell zahlen oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Kunde willentlich falsche Angaben gemacht hat. In den hier bekannten Fällen wurde der Vertrag über eine Dritte Person vermittelt. Dieser wurden lediglich die Personen- und Fahrzeugdaten geschickt. Der Kunde bekam dann eine eVB-Nummer und hat das Fahrzeug umgemeldet. Die mittlerweile herausgegebenen Bestätigungen ausländischer Versicherer haben die Kunden vorher noch nie gesehen. Es ist daher unklar, wer diese erstellt oder gefälscht hat.

Gleichzeitig ist zweifelhaft, ob der Versicherer einerseits für die Vergangenheit noch höhere Prämien verlangen darf, wenn er gleichzeitig den Versicherungsschutz für die Vergangenheit ablehnt.

Auf keinen Fall sollten Verbraucher ohne Kfz-Versicherung Auto fahren

Wenn Sie eine Anfechtung Ihrer Kfz-Versicherung erhalten, sollten Sie zunächst auf keinen Fall mehr mit dem Fahrzeug fahren, bis Sie anderweitig eine Versicherung abgeschlossen haben. Das Fahren ohne gültige Versicherung kann für Sie im Fall eines Unfalls erhebliche finanzielle Schäden bis zum finanziellen Ruin bedeuten. Zudem machen Sie sich strafbar, wenn Sie ohne gültige Versicherung fahren.

Sollte die Rückforderung des Versicherers eine erhebliche Summe erreichen, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Forderungen beauftragen.

Wie JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte Ihnen helfen kann.

Wir prüfen gerne, ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Abwehr der Forderung lohnt und haben Erfahrung, mit den Forderungen diverser Versicherer in diesem Zusammenhang.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Schnelle von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist bundesweit tätig und hat zahlreiche Erfahrung mit der Vertretung von Verbrauchern gegenüber großen Unternehmen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erfolgreich in einem Gerichtsverfahren gegen die Targobank.

Die Verbraucherzentrale Sachsen war der Ansicht, dass ein Ratenkredit der Targobank sittenwidrig und wucherisch war. Denn die Targobank hatte von einem Verbraucher für einen Ratenkredit im Jahr 2019 einen Zinssatz von 13,04 % effektiver Jahreszins verlangt. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss dagegen bei 6,52 %. Damit war der Zinssatz der Targobank nach Ansicht der Verbraucherzentrale doppelt so hoch wie der Marktzins.

Weist ein Darlehensvertrag mehr als das Doppelte des üblichen Zinssatzes aus, ist das Darlehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. So sah es auch der Richter des Landgerichts Görlitz in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022.

Verbraucherzentrale verklagte Targobank

Dazu kamen weitere Faktoren wie die nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen überteuerten Restschuldversicherungen und die nachteilhafte Umschuldung eines bereits bestehenden Darlehens. Für die Verbraucherzentrale Sachsen war dies ein klarer Fall von Wucher. Sie ließ sich den Anspruch des Verbrauchers abtreten und klagte einen Betrag in Höhe von über 5.500 Euro ein. Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner vertraten die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Görlitz.

Targobank knickte vor Gericht ein

Der Richter des Landgerichts Görlitz gab zu erkennen, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Targobank hatte schon im Vorfeld die Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen teilweise in Bezug auf die Rückzahlung eines Entgelts in Höhe von 80,00 Euro und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 237,13 Euro anerkannt.

Nach der mündlichen Verhandlung erkannte die Targobank nunmehr die geltend gemachte Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen „vollumfänglich“ an. Damit gab sich die Targobank in diesem Verfahren der Verbraucherzentrale geschlagen, bevor ein Urteil ergehen konnte. Offenbar wollte die Targobank damit vermeiden, dass ein positives Urteil für die Verbraucherseite ergeht.

Targobank muss nun über 5.500 Euro zurückzahlen

Die Targobank muss nun über 5.500 Euro erstatten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Betrag setzt sich aus den Zinsen für den Darlehensvertrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz, den Kosten der Restschuldversicherung sowie der gezahlten Entgelte und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Ratenkredits zusammen.

Das Gerichtsverfahren zeigt nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und der Verbraucherzentrale Sachsen, dass man sich als Verbraucher erfolgreich gegen überteuerte Kredite und Restschuldversicherungen wehren kann. Das betrifft sowohl verlangte Entgelte als auch gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und überteuerte Restschuldversicherungen.

Verbraucher sollten ihre Verträge überprüfen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt Verbrauchern, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Auch bei bereits zurückgezahlten Ratenkrediten lohnt sich eine Überprüfung der Darlehensverträge, insbesondere wenn Verbraucher eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatten, der Zins sehr hoch war oder Verbraucher zusätzliche Gebühren bezahlen mussten. Dies bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale Sachsen an.

Wofür das „Bündnis gegen Wucher“ steht

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist Mitbegründer des Bündnis gegen Wucher und setzt sich seit Jahren für faire Konditionen bei Krediten und gegen Wucher und Ausbeutung von Verbrauchern durch Ratenkredite ein. Durch Gerichtsverfahren sollen Praktiken von Banken offengelegt werden und sittenwidrig überteuerte Ratenkredite und Restschuldversicherungen öffentlich gemacht werden.

Das Glücksspiel im Internet ist weit verbreitet. Viele Personen haben in den letzten Jahren Geld dabei verloren. Nun hat ein Gericht die Möglichkeit eröffnet, dass sich Betroffene die verlorenen Einsätze bei den Online Casinos zurückzuholen. Oft sitzen die Online-Casinos in Malta oder anderen EU-Staaten. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte verfügt über ein Netzwerk von Rechtsanwälten in diesen Staaten und hat Erfahrung mit Gerichtsprozessen gegen Unternehmen mit Sitz in Malta und anderen EU-Staaten.

Spiele in Online Casinos oft unwirksam

Online-Casinos im Internet handelten bis Juli 2021 oft in einer rechtlichen Grauzone aus dem Ausland heraus. Gemäß Glücksspielstaatsvertrag waren solche Online-Casinos in der Vergangenheit in Deutschland verboten. Die Verträge waren daher nach Ansicht mehrerer Gerichte nichtig und die Einsätze erfolgten ohne Rechtsgrundlage. Daher können Kunden nun ihre Einsätze zurückfordern.

Ansprüche von Kunden durch OLG Frankfurt bestätigt

Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2021, Az. 4 O 84/20, wurde jüngst vom Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 23 U 55/21, in einem Beschluss im Jahr 2022 unterstützt. Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es die Ansprüche zahlreicher Betroffener für gerechtfertigt hält. Weitere Landgerichte haben Klagen gegen Anbieter bereits stattgegeben.

Betroffen sind vermutlich zahlreiche Online-Casinos in Malta und anderen europäischen Staaten, die ohne entsprechende Lizenz handelten.

Welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffenen gibt

Wenn Sie nennenswerte Beträge in den Jahren zwischen 2019 und Juni 2021 bei einem Online-Casino verloren haben, sollten Sie versuchen, die Verluste beim Anbieter mittels eines Rechtsanwalts einzufordern und gegebenenfalls zu klagen. Denn alle Spiele in dem Zeitraum von 2019 bis Juni 2021 waren voraussichtlich illegal.

Kann man die Gewinne behalten?

Fehlt dem Anbieter eine Lizenz und sind die Geschäfte daher nichtig, müssen Gewinne zurückgezahlt werden. Denn es gibt dann auch keinen Anspruch auf Gewinne. Diese werden bei Verlusten daher gegengerechnet. Lediglich verlorene Einsätze können zurückgefordert werden.

Wie Sie vorgehen sollten

Wenn zwischen dem Jahr 2019 und dem Juni 2021 ein erheblicher Verlust bei einem Online-Casino entstanden ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Forderungen beauftragen.

Bei kleineren Summen oder wenn Sie die Kosten für einen Anwalt scheuen, können Sie Ihre Ansprüche als Verbraucher auch selbst geltend machen oder sich von einer Verbraucherzentrale helfen lassen.

Wie Ihnen JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte helfen kann

Wir prüfen gerne, ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eine Klage lohnt und haben Erfahrung, Forderungen gegenüber Unternehmen durchzusetzen, die in anderen EU-Staaten wie zum Beispiel Malta sitzen.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist bundesweit tätig, hat zahlreiche Erfahrung mit der Vertretung von Verbrauchern gegenüber großen Unternehmen und verfügt über ein Netzwerk von Anwälten in anderen Ländern, insbesondere auch in Malta und Zypern.

Fachanwalt Martin Schnelle von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Betroffene.

Tel: 040 / 389 35 36 oder E-Mail: post@juestundoprecht.com


OLG Köln hält Kündigung der Unfall-Kombirente durch Axa für unzulässig

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat einen Prozess für die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Axa Versicherung AG beim Oberlandesgericht Köln gewonnen. Nach Ansicht des OLG Köln hatte die Axa kein Recht, die Verträge der Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern zu kündigen. Die Axa durfte deshalb auch nicht behaupten, sie würde selbst kündigen, wenn die Verbraucher nicht einem Wechsel in einen anderen Vertrag zustimmen.

Die entsprechende Klausel ist nach der Entscheidung des OLG Köln intransparent. Verbraucher konnten dies nicht ausreichend bei Vertragsschluss erkennen. Die Axa würde damit Verbraucher auch in unzulässiger Weise benachteiligen. Entsprechend darf sich die Axa nicht mehr auf diese Kündigungsklausel berufen. Das Urteil vom OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Es wird erwartet, dass die Axa in Revision gehen wird.

Großer Erfolg der Verbraucherzentrale – Hoher Imageschaden für die Axa

Das Urteil des OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist ein großer Erfolg für die Verbraucherzentrale Hamburg und alle Betroffenen. Damit hat das OLG Köln als erstes Oberlandesgericht die Kündigungen der Axa für unwirksam angesehen und Verbrauchern den Rücken gestärkt.

Die Axa hat die Versicherungen als günstige Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft und wie folgt dafür geworben:

„Jeder fünfte Arbeitnehmer muss wegen Krankheit seinen Beruf vorzeitig an den Nagel hängen […] Aber nur jeder zehnte Haushalt sorgt mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Denn eine umfassende Absicherung kann kostspielig sein. Die Lösung des Problems ist eine Basis-Absicherung, die für alle bezahlbar ist […] Grundsätzlich kann jeder zwischen 18 und 59 Jahren die Unfall-Kombirente abschließen. Auch die gefährlichen Berufe wie Gerüstbauer und Dachdecker bekommen hier eine Basis-Absicherung zu einem bezahlbaren Preis…“

Auszug aus der Internetwerbung der Axa für die Versicherung

Vermutlich wollte die Axa die Verbraucher loswerden, weil ihnen die Verträge zu teuer wurden. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass es nicht sein kann, dass ein Versicherer derartige existenzsichernde Verträge mit Verbrauchern von sich aus einfach kündigen kann. Was für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt, muss auch für Kombiprodukte gelten, die vergleichbare Risiken abdecken. So sieht es auch das OLG Köln:

„Eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der nicht zu rechtfertigen wäre, wenn der Versicherer sich insbesondere bei altersbedingter
Steigerung des Risikos vom Vertrage lösen dürfte, wird man bei der Unfall-Kombirente schwerlich verneinen können. Bei der Kombination der vier vorgesehenen Leistungsfälle und deren konkreten Ausgestaltung in den BB U-Kombirente sind Risiken der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sehr weitgehend abgedeckt. Überwiegend darin liegt ersichtlich der Zweck dieses Versicherungsprodukts…“

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, S. 28

Axa muss alle Kunden darüber informieren

Nach dem Urteil des OLG Köln muss die Axa Versicherung AG nun alle betroffenen Kunden anschreiben und mitteilen, dass sie sich in unzulässiger Weise auf eine Kündigungsmöglichkeit berufen hat. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird dies erst erfolgen, wenn der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt. Für die Axa Versicherung AG wird dies schmerzhaft sein, sollte das Urteil Bestand haben.

Die Folgen für Verbraucher

Welche Folgen sich für die betroffenen Verbraucher daraus ergeben, sind aktuell noch nicht abzusehen. Zuerst muss abgewartet werden, inwieweit das Urteil beim BGH Bestand hat. Bestätigt der BGH das Urteil des OLG Köln, können sich Verbraucher voraussichtlich darauf berufen, dass die Verträge weiter bestehen, wenn diese von der Axa Versicherung AG unzulässig gekündigt wurden. Wurden Verbraucher dazu verleitet, in einen anderen Vertrag zu wechseln, kann ein Anspruch bestehen, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen. Andernfalls sind Schadensersatzansprüche denkbar, wenn der neue Vertrag später nicht oder nicht in ursprünglicher Höhe das Risiko abdeckt.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat das Verfahren für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. geführt und ist Ansprechpartner für Verbandsklagen gegen Banken und Versicherungen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Unterlassungsklage gegen die Commerzbank AG wegen eines Verwahrentgelts bzw. Guthabenentgelts auf Spareinlagen eingereicht.

Verbraucherzentrale Hamburg verklagt die Commerzbank

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg darf die Commerzbank kein Verwahrentgelt für Guthaben auf Sparbüchern von ihren Kundinnen und Kunden verlangen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält auch die Versuche der Commerzbank für unzulässig, Verwahrentgelte über gesonderte Vereinbarungen mit Kunden als „Guthabenentgelt“ festzulegen.

Verwahrentgelte auf Spareinlagen an sich unzulässig

Verbraucher werden dadurch in die Irre geführt, so die in der Klage vertretene Auffassung. Denn Verbraucher könnten denken, dass damit nur die Kosten an sie weitergereicht werden, die die Commerzbank an die Europäische Zentralbank für ihre Spareinlagen zahlen muss. Nicht bekannt ist, dass Banken verpflichtet sind, Spareinlagen bei der Europäischen Zentralbank zu hinterlegen. Auch hinterlegen diese vermutlich nicht sämtliche Einlagen bei der Europäischen Zentralbank, sondern nur einen Bruchteil davon. Denn das Kerngeschäft einer Bank sollte die Verwendung von Einlagen für die Herausgabe von Krediten sein und nicht die Hinterlegung von Spareinlagen bei der Europäischen Zentralbank. Eine Leistung stehe dem „Guthabenentgelt“ nach Ansicht der Verbraucherzentrale Hamburg ebenso wenig gegenüber.

Vereinbarungen über ein Verwahrentgelt sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig unabhängig davon, ob es sich um Neukunden handelt oder um Bestandskunden, mit denen die Commerzbank eine Vereinbarung über die Zahlung von Verwahrentgelten anstrebt.

Gerichtsverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig.

Das Gerichtsverfahren wird bei dem Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-25 O 228/21 geführt.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt Verbraucherverbände bei Unterlassungsklagen gegen Banken und Versicherer in mehreren Verfahren. Ansprechpartner für dieses Thema ist Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

Ralf Heyl macht als Rechtsanwalt alte Forderungen der Deutsche Postbank AG geltend und behauptet, die Forderungen seien ihm abgetreten worden. Wer als Verbraucher nicht zahlt, wird oft verklagt. Gerne beantragt Heyl auch Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide. Gerichtsvollzieher können dann die Forderung für Ralf Heyl 30 Jahre lang eintreiben.

Der erste Fall „Heyl“

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist eigentlich auf Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungen und Immobilien spezialisiert und vertritt Bankkunden gegen Banken und Sparkassen. Als eine Verbraucherin vor einigen Jahren auf uns zukam wegen einer Altforderung der BHW Bank AG, die von einem Rechtsanwalt Ralf Heyl geltend gemacht wurde, haben wir uns der Sache angenommen, weil es sich ursprünglich um eine Bankforderung handelte.

Während wir noch mit Rechtsanwalt Ralf Heyl verhandelten und ihm mitteilten, dass die Verbraucherin seit Jahren nicht in Deutschland lebt und er die Verbraucherin gerne in Dubai verklagen könne, erwirkte Rechtsanwalt Ralf Heyl einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid in Berlin, ohne dass unsere Mandantin dort gemeldet war. Wir möchten dieses Verhalten hier nicht weiter kommentieren, haben das aber als Herausforderung angesehen, so etwas nicht stehen zu lassen. Rechtsanwalt Ralf Heyl hatte in unserem ersten Fall die Klage dann schließlich zurückgenommen und ist eingeknickt.

Weil niemand Verbrauchern half…

Wir haben weiter nachgefragt, wie Verbraucher Hilfe bei derartigen Forderungen bekommen und festgestellt, dass sich niemand um derartige Fälle kümmert. Es hieß, an den Forderungen sei ja irgendetwas dran, weil es sich um alte Forderungen der Deutsche Postbank AG handelt. Weder Verbraucherzentralen noch Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte boten Verbrauchern eine Lösung und Schutz an, obwohl es im Internet durchaus Kritik an dem Vorgehen von Rechtsanwalt Ralf Heyl gab. Siehe dazu zum Beispiel den Beitrag im Tagesspiegel oder im Spiegel.

Weil es niemand gab, der sich um derartige Fälle kümmerte, Verbraucher aber offensichtlich Unterstützung brauchen, um sich gegen derartige Forderungen zu wehren, hat sich Fachanwalt Dr. Achim Tiffe entschlossen, sich der Sache anzunehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit zu bieten, sich gegen derartige Forderungen professionell zu wehren. Seit zwei Jahren bauen wir nun Wissen und Kompetenz auf, Ansprüche von Rechtsanwalt Ralf Heyl aus Altforderungen von Kreditinstituten abzuwehren.

Wir differenzieren dabei bewusst nicht zwischen Kleinstforderungen von 50 Euro und existenzbedrohenden Forderungen von mehreren Zehntausenden Euro, weil wir denken, dass in unserer Gesellschaft jeder Verbraucher und jede Verbraucherin professionellen Schutz gegen ein derartiges Vorgehen erhalten sollte.

Bisherige Erfolge

Inzwischen haben wir zahlreiche Verbraucher gegen Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl vertreten. Wir haben alte Vollstreckungstitel wegbekommen, weil die Zustellung an Orten erfolgte, an denen sich die Verbraucher nachweislich nicht aufhielten und zahlreiche Gerichtsverfahren für unsere Mandanten gegen Rechtsanwalt Heyl geführt.

In mehreren Gerichtsverfahren hat Rechtsanwalt seine Klagen zurückgenommen. In anderen Gerichtsverfahren hat Rechtsanwalt Ralf Heyl verloren. Da wir wollen, dass Verbraucher professionell und gut vertreten werden und sich das Wissen verbreitet, wie man sich gegen Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl wehren kann, veröffentlichen wir erstrittene Urteile und werden die folgende Liste regelmäßig ergänzen:

Heyl nahm in mehreren weiteren Fällen von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte die Klagen nach Hinweisen des Gerichts zurück, weil das Gericht diese als unbegründet bzw. unschlüssig ansah.

Wenn das so positiv klingt, muss ich dann noch zahlen?

Wir raten allen Verbrauchern, nicht zu versuchen, die Probleme selbst zu lösen und bei Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sofort zu reagieren. Wir sind als JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte nur so erfolgreich, weil wir sehr vorsichtig sind und oft auch außergerichtliche Vergleiche schließen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Denn gerade bei existenzbedrohenden Forderungen bergen Gerichtsverfahren immer auch hohe Risiken. Zudem kommt es auf den Einzelfall an. Wir besprechen im Vorfeld mit unseren Mandanten daher immer im Vorfeld die Risiken und mögliche Lösungen.

Bevor Sie eine Forderung anerkennen oder Zahlungen an Rechtsanwalt Ralf Heyl leisten, sprechen Sie uns am besten an. Selbst wenn Sie schon jahrelang zahlen und die Forderung tituliert ist, kann man oft noch etwas machen und die Sache verbraucherfreundlich und zeitnah abzuschließen.

Nichts machen oder einfach zahlen ist oft schlechteste Lösung

Denken Sie daran: Nichts machen oder einfach (weiter) an Heyl zahlen ist meistens die schlechteste Lösung für Sie als Verbraucher. Sprechen Sie uns daher an. Ansprechpartner bei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.