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Sparda Bank Hamburg muss Kunden Schadensersatz zahlen

Weitergabe von Karten mit PIN zulässig

Ein Verbraucher hatte seinem Bruder seine EC-Karte (Maestro-Karte) mit PIN gegeben, um für ihn einzukaufen und Geld abzuheben. Denn er selbst war schwer krank. Als er Jahre später verstarb, ging die Sparda Bank Hamburg eG gegen den Verbraucher vor und erlangte von ihm den Ausgleich des Girokontos. Schließlich nahm sich die Sparda Bank Hamburg einen Betrag eigenmächtig vom Girokonto des Verbrauchers, der sein Girokonto bei der selben Bank hatte. Gleichzeitig veranlasste sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG.

Sparda Bank Hamburg eG verklagte Kunden

Der Verbraucher wandte sich an JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, die ihn gegen die Sparda Bank erfolgreich durch zwei Instanzen verteidigte und ihrerseits Schadensersatz von der Sparda Bank verlangte. Dabei ging JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte auch gegen die SCHUFA vor und setzte die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA Holding AG durch.

Weitergabe von Karte und PIN typisches Verhalten

Die Sparda Bank Hamburg eG hielt das Verhalten des Verbrauchers für eine kriminelle Handlung. Er sei nicht ermächtigt gewesen, mit der ihm fremden Karte Geld abzuheben und für seinen Bruder zu bezahlen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sah das Handeln des Verbrauchers dagegen als rechtmäßig an und darin einen unberechtigten Vorwurf der Sparda Bank sowie eine unzulässige Kriminalisierung weiter Bevölkerungsteile. Denn viele Verbraucher geben ihre Maestrokarte, die VISA- oder MASTER-Karte an Ehepartner, Freunde oder sogar Taxifahrer, um für sie zu bezahlen oder Geld abzuheben, wenn sie dazu nicht in der Lage sind oder dies einfacher und bequemer erscheint.

Sparda Bank Hamburg eG von Landgericht Hamburg verurteilt

Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2020, Az. 7 C 119/19 und die Berufungsinstanz, das Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020, Az. 318 S 15/20, haben nun klar entschieden: Das Verhalten des Verbrauchers war zulässig und von der Vollmacht seines Bruders gedeckt. Die Sparda Bank Hamburg eG hat daher nicht nur die Klage gegen den Verbraucher verloren, sondern musste dem Verbraucher auch das Geld zurückzahlen, das sie vom Girokonto des Verbrauchers eigenmächtig entnommen hatte. Zudem musste die Sparda Bank auch die Rechtsanwaltskosten des Verbrauchers übernehmen, die notwendig waren, den SCHUFA-Eintrag anwaltlich löschen zu lassen.

Fazit: Nicht von Bank oder Sparkasse einschüchtern lassen

Lassen Sie sich nicht von einer Bank oder Sparkasse einschüchtern, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Verbraucher sollten sich grundsätzlich gegen SCHUFA-Einträge wehren, wenn diese nach ihrer Auffassung nicht korrekt sind. Eine Bank oder Sparkasse darf auch nicht eigenmächtig auf Girokonten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht. Das Landgericht Hamburg hat damit auch Verbrauchern den Rücken gestärkt und einer Kriminalisierung von ganzen Bevölkerungsteilen durch Banken einen Riegel vorgeschoben, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Die Weitergabe von Karten mit PIN ist mit erheblichen Haftungsrisiken für Verbraucher verbunden genauso wie bei der Erteilung anderer Vollmachten. Daher sollte man dies möglichst nicht machen. Verbieten kann eine Bank oder Sparkasse das aber Verbrauchern nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht und es ist danach auch nicht strafbar, wenn man von einer vertrauten Person bevollmächtigt wurde, Geld mit dessen Karte am Geldautomaten abzuheben oder damit für diese Person einkaufen zu gehen.