Unser Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack hat gegen einen ehemaligen Hamburger Anwalt ein Urteil beim Landgericht Hamburg am 31.01.2023, Az. 311 O 354/19, erstritten. Der Anwalt muss nun an seine Mandanten insgesamt 44.400,00 Euro zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Das entsprechende Urteil finden Sie hier.

Hohe Gebühren von Mandanten verlangt ohne Aussicht auf Erfolg

Ein älteres Ehepaar, hatte einen angeblich entsprechend spezialisierten Anwalt mit dem Widerruf ihrer Darlehensverträge beauftragt, mit denen sie eine Immobilie finanzierten. Der Anwalt riet zu entsprechenden Widerrufen der Darlehensverträge, obwohl diese Widerrufe von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg waren. Mit seinen Mandanten schloss er eine pauschale Vergütungsvereinbarung und ließ sich für sein Tätigkeit gleich eine Vergütung von 41.650 Euro zahlen. Ferner zahlten die Mandanten an einen Gutachter 2.975 Euro für die Berechnung ihrer angeblichen Ansprüche gegen die Bank.

Der Anwalt soll zu den Mandanten vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung auch geäußert haben, dass mit einer Erstattung von mehreren hunderttausend Euro durch die Bank gerechnet werden könne.

Tatsächlich war nach Ansicht des Landgerichts Hamburg der maximale wirtschaftliche Erfolg der Mandanten für den Fall einer Widerrufsmöglichkeit nur rund 35.000 gewesen. Die vom Anwalt geforderte pauschale Vergütung hätte diesen Vorteil schon überstiegen. Die Mandanten hielten die Vergütungsvereinbarung zudem für sittenwidrig und überhöht. Nachdem die Mandanten zwischenzeitlich verstorben waren, haben die Erben die Anwaltsgebühren und Kosten für das Gutachten von dem Anwalt zurückverlangt.

Anwaltszulassung widerrufen?

Vermutlich hatte die hamburgische Rechtsanwaltskammer diesem Anwalt schon mit Bescheid vom 07.03.2018 die Zulassung widerrufen. Dabei wurde damals die sofortige Vollziehung des Zulassungswiderrufes aber nicht angeordnet.

Am 20.12.2022 entschied zumindest der Bundesgerichtshof (AnwZ (BrfG) 22/22), dass die Zulassung der Berufung eines Anwaltes – welcher wie der vom Landgericht Hamburg verurteilte Anwalt am 06.08.2006 zugelassen wurde – gegen die Entscheidung des Hamburgischen Anwaltsgerichtshof (11.07.2022 – AGH I zu 11/2018) zurückgewiesen wird. Eine Hamburger Rechtsanwaltskanzlei wurde inzwischen zum Abwickler bestellt und vertritt nunmehr die Interessen der Mandanten.

Was Betroffene tun können

Das Beispiel zeigt, dass nicht alle Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten korrekt darstellen und Forderungen von Rechtsanwälten nicht immer berechtigt sind.

Sollten Sie sich fragen, ob die Rechnungen von Rechtsanwälten gerechtfertigt sind, können Sie dies überprüfen lassen. Das gilt ebenso, wenn Ihnen haltlose Versprechen von Anwälten gemacht wurden. Überprüfungen von Anwaltsgebühren sind aber sehr zeitaufwändig und nur sinnvoll, wenn diese sehr hoch sind bzw. von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bestand. Bei kleineren Anwaltshonoraren kann die Rechtsanwaltskammer vor Ort weiterhelfen.

Wenn Sie entsprechende Probleme mit Anwälten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Husack gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Husack aus der Sozietät Juest+Oprecht setzt Haftung eines Notar aus Schleswig-Holstein durch. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 16.12.2022, Az. 3 O 130/21, den Notar zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 173.000 Euro verurteilt.

Der Notar beurkundete den Kauf einer Immobilie

Der Notar hatte einen Kaufvertrag für den Kauf einer Immobilie entworfen und beurkundet. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag, bei dem die Immobilie erst noch zu erstellen ist.

Der Notar unterließ es, die von den Käufern zu leistende Vorauszahlung in Höhe von 200.000 Euro durch eine entsprechende Vertragsgestaltung abzusichern. Der zweite Fehler des Notars war, die Käufer auf das Risiko hinzuweisen, dass sie gegenüber dem Bauträger eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen haben. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wäre es notwendig gewesen, die Vorleistung durch eine geeignete Vertragsgestaltung zu sichern, so dass die Käufer für den Fall, dass das Bauvorhaben scheitert, ihre Vorleistung zurück erhalten.

Das Bauvorhaben scheiterte

Tatsächlich wurde der Bau nicht fertiggestellt und die Bauträgergesellschaft geriet in Zahlungsprobleme. Die Sparkasse, welche dem Bauträger zuvor ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen gewährte und deren Grundschuld der Auflassungsvormerkung der Kläger vorging, sorgte dann auch dafür, dass die Immobilie zwangsversteigert wurde, so dass die Kläger nicht Eigentümer der Immobilie werden konnten, obwohl sie bereits 200.000 Euro an den Bauträger gezahlt hatten.

Hilfe bei Sicherung von Ansprüchen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sicherte die Ansprüche der Käufer, in dem es bei der Bank den Übererlös pfändete. Die Käufer, welche den Bauträger auf Rückzahlung der 200.000 Euro verklagt hatten und vor Gericht obsiegten, bekamen so ihre Anzahlung aus dem Übererlös zurück, der dem Kreditinstitut mit der eingetragenen Grundschuld zugeflossen war.

Notar musste den weiteren Schaden ersetzen

Ihre weiteren Schäden wie Anwaltskosten, Nichtabnahmeentschädigung ihrer Bank und Aufwendungen, die sie für die Immobilie bereits erbracht hatten, muss ihnen nun der Notar, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung ersetzen.

Notare haften für Fehler beim Immobilienkauf

Auch Notare haften für Schäden, die sie durch unrichtige Vertragsgestaltungen oder fehlende Belehrungen ihren Mandanten zufügen. Eine Besonderheit bei der Notarhaftung ist allerdings, dass diese nur subsidiär haften. Das bedeutet, dass ein Mandant einen Notar erst dann in Anspruch nehmen kann, falls niemand anderes bezüglich einer Haftung in Frage kommt. Hätten die Kläger sich also vor Vertragsunterzeichnung – was sie nicht taten – anwaltlich bezüglich des Vertrages beraten lassen, so wäre zunächst dieser Anwalt aus seiner Anwaltshaftung in Anspruch zu nehmen, falls er den Fehler des Notars nicht entdeckt hätte.

Was JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte für Sie tun kann

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Notar bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen gerne Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung über Ihre möglichen Ansprüche. Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat langjährige Erfahrung mit Anwalts- und Notarhaftung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet bundesweit im Bereich Bank- und Immobilienrecht.

Die Commerzbank AG verliert im Rechtsstreit um Negativzinsen für Spargelder gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21, ist ein „Verwahrentgelt“ bzw. „Guthabenentgelt“ auf Spareinlagen unzulässig, weil es die Kunden der Commerzbank unangemessen benachteiligt, siehe dazu auch den Bericht des Handelsblatts.

Die Bank verlangte für die Verwahrung von Einlagen von ihren Kunden Negativzinsen von 0,5 %. Dabei ging die Commerzbank unterschiedlich vor: Mit Bestandskunden hatte die Commerzbank dafür teilweise eine „Vereinbarung“ geschlossen. Für Neukunden hatte sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich einbezogen.

KLAGE DER VERBRAUCHERZENTRALE HAMBURG 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht Frankfurt gegen die Commerzbank vertreten. Die Verbraucherzentrale hat sowohl die Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis zum Verwahrentgelt für Neukunden als auch die „Vereinbarungen“, die die Commerzbank mit Altkunden „vereinbart“ hatte, angegriffen und als rechtswidrig angesehen. Mit der Unterlassungsklage will die Verbraucherzentrale diese Geschäftspraxis grundsätzlich vor Gericht klären. 

NEGATIVZINSEN VERSTOßEN GEGEN DEN ZWECK DES SPARENS

In dem Gerichtsverfahren führte die Verbraucherzentrale auf, dass die Bank versuche, die eigenen Betriebskosten „ohne eine echte Gegenleistung“ auf ihre Kundschaft abzuwälzen.  

Zudem entspreche ein Verwahrentgelt nicht dem Zweck eines Sparvertrages, in welchem der Kunde das Geld zur Verfügung stellt und die Bank sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

Darüber hinaus müsse eine Bank gegenüber dem Sparer gewährleisten, dass bei der Rückgabe die volle Höhe des Geldes bezahlt wird. Auch diese Pflicht könne die Commerzbank bei einem Verwahrentgelt nicht mehr erfüllen.

DAS URTEIL DES LANDGERICHTS FRANKFURT VOM 18.11.2022

Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022, entschied im Fall der Commerzbank, dass „Verwahrentgelte“ auf Spareinlagen die Kunden unangemessen benachteiligen. Außerdem würden sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widersprechen. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln sind danach unzulässig.

Zudem verstoßen die Klauseln nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Denn der Verweis auf das Verwahrentgelt sei im Preisaushang in Fußnoten versteckt: „Derart versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahr-modell zu machen ist nicht als transparent anzusehen“, so das Landgericht Frankfurt.

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Commerzbank die betroffenen Kunden darüber informieren muss, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind.

WAS VERBRAUCHER JETZT SCHON TUN KÖNNEN

Wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, können sich Kunden der Commerzbank aber auch Kunden anderer Banken auf die Unzulässigkeit der entsprechenden Klauseln berufen und gezahlte Negativzinsen bzw. gezahltes Verwahrentgelt von den Banken und Sparkassen zurückfordern.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21 ist aber noch nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2022). Es ist auch davon auszugehen, dass die Commerzbank in Berufung geht und dieses Verfahren noch 2-3 Jahre dauern wird.

Dass die Commerzbank schon jetzt die Beträge ihren Kunden erstattet, ist eher unwahrscheinlich, so Rechtsanwalt Achim Tiffe. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät Verbrauchern daher aktuell, anhand ihrer Kontoauszüge die bisher gezahlten Negativzinsen zu ermitteln, die Kontoauszüge dazu aufzuheben und die weitere Rechtsprechung zu Negativzinsen und Verwahrentgelten abzuwarten.

Da nach drei Jahren der Anspruch auf Rückzahlung verjähren kann, sollten Verbraucher vor Ablauf der Zeit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die Verbraucherzentrale Hamburg wird wahrscheinlich die Verbraucher über die Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu sichern, auf ihrer Internetseite zu gegebener Zeit informieren.