Das Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 318b C 192/93, verurteilte am 16.04.2024 die Sparda-Bank Hamburg eG dazu, einem Kunden den Schaden in Höhe von 1.995,00 Euro nebst Zinsen und Kosten zu erstatten, den er dadurch erlitt, dass unbekannte Täter seine Debitkarte entwendeten und mit Hilfe der Karte sich Geld am Geldautomaten auszahlen ließen. Das Urteil hat Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte erstritten.
Wie die Debitkarte in dem Fall entwendet wurde
Hintergrund war, dass der Kunde der Sparda-Bank Hamburg im Mai 2023 mit seiner Ehefrau in einem Einkaufszentrum war und dort Einkäufe tätigte, die er mit der Debitkarte bezahlte. Dabei gab der Kläger seine PIN auch am Bezahlterminal ein, schirmte die Eingabe mit der Hand aber ab. Trotzdem muss es den Tätern gelungen sein, die PIN auszuspähen. Im Anschluss wurde dem Kunden dann in einem Restaurant sein Portemonnaie mitsamt der Debitkarte gestohlen. Rund 1 ¾ Stunde, nachdem der Kunde die Karte noch selbst zum Bezahlen von Einkäufen genutzt hatte, erfolgten die Abhebungen am Geldautomaten.
Kein außergerichtliches Nachgeben der Sparda-Bank Hamburg eG
Außergerichtlich weigerte sich die Sparda-Bank Hamburg das Konto auszugleichen, so dass Rechtsanwalt Ulrich Husack bereits im September 2023 Klage einreichte. Obwohl es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gab, behauptete die Sparda-Bank Hamburg vor Gericht, dass der Kunde die Abhebungen selbst vorgenommen hätte. Wenn dem so wäre, hätte der Kunde betrügerisch gehandelt, indem er nun die Beträge von der Bank erstattet verlangt.
Die Gerichtsverhandlung
In der Verhandlung vor Gericht schilderten sowohl der Kunde als auch seine Ehefrau vollkommen schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft die Vorgänge im Mai 2023. Aufgrund der eindeutigen Sachlage und des unverschämten Vorwurfes der Bank lehnte es der Kunde ab, einen in der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt der Bank geäußerten Einigungswunsch anzunehmen. Der Kunde hat sich inzwischen auch eine andere Bank gesucht.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona führt in seinem sehr sorgfältig begründeten Urteil die Rechtslage bei Entwendung der Debitkarte und deren Verwendung am Geldautomaten aus. Danach muss in derartigen Fällen die Bank und nicht der Kunde den Schaden tragen.
Wozu Fachanwalt Ulrich Husack rät
Online-Banking-Betrug oder die Entwendung von Debit- oder Kreditkarten nehmen nach der Erfahrung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ständig zu. Rechtsanwalt Ulrich Husack rät betroffenen Verbrauchern, nicht selbst veranlasste Abbuchungen nicht einfach zu akzeptieren, sondern sich durch einen Fachanwalt für Bankrecht sachkundig beraten zu lassen.
Wir von JUEST+OPRECHT stehen Ihnen gerne zur Seite.