Die Hamburger Volksbank eG wurde vom Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2023, Az. 302 O 24/23, verurteilt, einem Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung von 91.435 Euro zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Begründet hat das Landgericht Hamburg dies mit einem Formfehler im Darlehensvertrag bei den Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wird die Berechnungsweise im Darlehensvertrag fehlerhaft oder irreführend dargestellt, darf eine Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgefordert werden.

Welche Kreditinstitute betroffen sind

Betroffen sind von diesem Fehler vermutlich zahlreiche Immobiliardarlehensverträge der Hamburger Volksbank eG und auch anderer Banken und Sparkassen seit dem 21.03.2016. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann in derartigen Fällen zurückverlangt werden.

Was passiert war

Der Verbraucher hatte in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall im Jahr 2017 das Darlehen aufgenommen. Während der Corona-Pandemie hatte er Schwierigkeiten, seine Raten zu zahlen. Daraufhin kündigte die Hamburger Volksbank eG dem Verbraucher die Grundschuld, die dem Verbraucher durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Dadurch sah sich der Verbraucher von der Hamburger Volksbank eG unter Druck gesetzt, seine Immobilie zu verkaufen. Mit der Rückzahlung des Darlehens verlangte die Hamburger Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 96.844 Euro. Eingeklagt wurde ein etwas geringerer Betrag, da einige Raten am Ende nicht gezahlt wurden.

Grundsatzfragen zur Vorfälligkeitsentschädigung noch offen

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist darüber hinaus der Ansicht, dass für Immobiliardarlehensverträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht mehr nach dem so genannten Aktiv-Passiv-Vergleich verlangt werden kann. Auch geht Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe davon aus, dass mit einer Kündigung der Grundschuld eine Bank grundsätzlich ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert. Das Landgericht ist auf diese Rechtsfragen nicht näher eingegangen, weil ihm schon der Formfehler im Darlehensvertrag genügte.

Was Verbraucher tun können

Verbraucher, die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten ihre Darlehensverträge und die Berechtigung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls diese von der Bank zurückfordern. Eine erste Prüfung kann eine Verbraucherzentrale vornehmen oder ein Rechtsanwalt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt an unsere Mandanten eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 27.000 Euro zurückzuzahlen – wir hatten dazu bereits im April berichtet. Nun haben unsere Mandanten auch die gezogenen Nutzungen eingefordert. Die Haspa hat daraufhin zusätzlich etwa 16.000 Euro an unsere Mandanten gezahlt. Auch bei der Forderung der gezogenen Nutzungen haben wir unsere Mandanten tatkräftig unterstützt. Diese waren “vollkommen sprachlos und freuen sich riesig” über den erzielten Erfolg.

Grund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hintergrund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Die Hamburger Sparkasse lehnte den Widerruf ab und verweigerte die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Unsere Mandanten mussten durch zwei Instanzen ihr Recht einklagen. Das OLG Hamburg sah die Rückforderung schließlich als berechtigt an und verurteilte die Hamburger Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, OLG Hamburg vom 29.03.2017, Az. 13 U 112/15. Die Berechnung der gezogenen Nutzungen erfolgte durch den Kreditsachverständigen Walther Schumacher.

Was Sie tun können!

Tipp: Vorfälligkeitsentschädigungen von 20.000 – 40.000 Euro sind im privaten Bereich keine Seltenheit. Lassen Sie Ihre Darlehensverträge vor einer Rückzahlung oder der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Rechtsanwalt prüfen. Später kann es sein, dass Sie schon etwas unterschrieben haben oder ihre Rechte nicht mehr geltend machen können.