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Widerruf: Wo ist die Aufsichtsbehörde?

Fehlende Angaben in Immobilien-Darlehen ermöglichen auch heute noch den Widerruf. Profitieren können vor allem Kunden der Sparkassen.

In Darlehensverträgen mit Abschluss seit dem 11. Juni 2010 mussten Banken bestimmte Pflichtangaben machen. Haben sie das versäumt, sind die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht erfüllt. In der Folge können Verbraucher auch heute, lange Zeit nach Vertragsschluss, noch den Widerruf erklären und sich auf die Weise ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vom Vertrag lösen und den Kredit umschulden.

Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 (XI ZR 434/15) auch für Angaben, die das Gesetz gar nicht als sogenannte Pflichtangaben definiert, die aber in den Widerrufsinformationen als Beispiel für die Pflichtangaben aufgeführt werden.

So geschehen in einer Vielzahl von Vertragsformularen der Sparkassen (mit der Formularnummer 192.463.000), die in der Zeit von Juni 2010 bis Mai 2011 Verwendung fanden. Hier nennt die Widerrufsbelehrung als Beispiel die „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“.

Tatsächlich lässt sich die Aufsichtsbehörde in den betreffenden Verträgen der Sparkassen aber nicht finden.

Ähnlich verhält es sich auch bei einigen anderen Bankinstituten.

Die Folge: Kunden können den Vertrag weiterhin widerrufen. Die Immobilienfinanzierung muss dann rückabgewickelt werden und der Darlehensnehmer kann sich zinsgünstig neu finanzieren. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.

Unser Rat: Überprüfen Sie Ihren Vertrag etwa durch die Verbraucherzentrale in Hamburg und lassen Sie sich über die Vorteile und Folgen eines Widerrufs beraten. Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Sparkasse oder Bank benötigen, helfen wir Ihnen gerne.