Am 3. November 2025 fand die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages in Berlin statt, zu der Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe als Sachverständiger eingeladen war.

Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT nahm dabei zu dem Gesetzenwurf Stellung, mit dem die Verbraucherkredit-Richtlinie 2023/2225 in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Stellungnahme im Ausschuß für Recht und Verbraucherschutz

Im Folgenden finden Sie das Eingangsstatement von Dr. Achim Tiffe als Sachverständiger vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 3. November 2025:

“Ich möchte 5 Punkte ansprechen:

(1) Schriftform bei Krediten schützt Verbraucher

Die Schutzfunktion der Unterschrift sollte als Warnfunktion erhalten bleiben.

Die qualifizierte elektronische Signatur, die bereits heute schon zur Unterzeichnung zulässig ist, ist nicht zu schwerfällig, sondern erfüllt genau ihre Funktion.

Bei einer bloßen Textform besteht ein erhebliches Risiko durch Übereilung, Missbrauch und Identitätsdiebstahl. Textform ist jede SMS und WhatsApp-Nachricht. Dies bietet keinen Übereilungsschutz.

Die Einführung der Textform zur Kreditaufnahme wird die Überschuldung vermutlich auch stark ansteigen lassen.

(2) Risiko durch Kleinstkredite wie „Buy Now Pay Later“

Das Risiko für Verbraucher durch Kleinstkredite wie „Buy Now Pay Later“ sollte nicht unterschätzt werden. Deshalb sie auch bei der Kreditwürdigkeitsprüfung wie auch bei den anderen verbraucherschützenden Regelungen weitestgehend mit einbezogen werden sollten.

(3) Kreditwürdigkeitsprüfung muss klarer geregelt werden

Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung fehlt zum einen das Recht des Verbrauchers auf Erhalt der notwendigen Dokumentation und zum anderen klarere Regeln, auf welche Informationen die Darlehensgeber zurückgreifen müssen.

Verbraucher benötigen einen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt der Dokumentation, um eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung beweisen zu können.

Aktuelle Monatsauszüge des Girokontos sollten zwingend als Basis für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen werden. Denn hier sind in der Regel die Einnahmen und Ausgaben der Verbraucher auch bei Kleinstkrediten und die Tragfähigkeit für weitere Kredite und Ratenzahlungen sichtbar.

Vor Gericht wird immer wieder auch darüber gestritten, ob der Kreditgeber eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung darlegen und beweisen muss, obwohl dies der EuGH bereits so festgestellt hat. Daher ist hier eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers notwendig.

(4) Konkrete Wuchergrenze notwendig

Es bedarf auch einer verbindlichen Wuchergrenze bei Verbraucherdarlehen.

In § 492 Abs. 9 BGB-neu wird nur die bestehende Rechtsprechung wiederholt, ohne klare Wuchergrenzen in Prozentzahlen zu benennen. Der Bankenfachverband hat die vorgeschlagene gesetzliche Regelung begrüßt, weil sie einen „atmenden Kostendeckel“ darstellen würde, der „flexibel“ sei. Ich habe in meiner Stellungnahme einen Fall der Targobank aufgeführt, damit Sie sehen können, wie so ein „atmender Kostendeckel“ aussieht:

Er führt zur Überschreitung genau der Wuchergrenzen, die mit dem Gesetz festgelegt werden sollen. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss bei 8,99 %. Die Targobank wies einen effektiven Jahreszins von 18,09 % aus. Das ist mehr als 100 % relativ und liegt somit über der Wuchergrenze.

Dazu kommen in dem Beispielfall mehr als 22.000 Euro für eine Restschuld-versicherung, die auch noch kreditfinanziert wurde. Hier sehen Sie, wie die Wuchergrenze atmet und flexibel von der Anbieterseite benutzt wird.

Weder hilft dem Verbraucher hier die Aufsichtsbehörde noch eine atmende Wuchergrenze im Gesetz.

Die EU-Richtlinie lässt die Möglichkeit zu, Wuchergrenzen als Staat festzulegen und zu veröffentlichen. Frankreich geht mit gutem Beispiel voran. Dies sorgt sowohl für Anbieter als auch Verbraucher für Transparenz.

Das Gesetz sollte daher eine Möglichkeit vorsehen, durch Rechtsverordnung Wucherzinssätze für Verbraucherdarlehen zu veröffentlichen, wie es Frankreich macht.

(5) Kein gleichzeitiger Verkauf überteuerter Restschuldversicherungen

Das Beispiel der Targobank zeigt auch die Risiken durch den gleichzeitigen Verkauf von Restschuldversicherungen. Eine Restschuldversicherung zu einem Preis von 22.000 Euro ist kein sinnvolles Produkt für Verbraucher.

Die Aufsichtsbehörde BaFin hat im Jahr 2017 selbst festgestellt, dass bei Restschuldversicherungen bis zu 85 % davon an die Banken zurückflossen. In Großbritannien war dies einer der größten Finanzskandale.

Der Gesetzgeber hat in Deutschland § 7a V VVG eingeführt, um diese Praxis zu unterbinden. Sollte § 7a V VVG wieder gestrichen werden, werden wir aller Voraussicht nach wieder die Verhältnisse haben, die Sie in dem Beispiel der Targobank finden.

Der Gesetzgeber sollte daher § 7a V VVG beibehalten.

Die Regelung erscheint auch nicht europarechtswidrig. Denn Erwägungsgrund 47 der Richtlinie sieht vor, dass Verbraucher nicht dazu verleitet werden sollen, „Kreditverträge zu schließen, die nicht in ihrem besten Interesse sind.“ Verbraucher vor derartigen Restschuldversicherungen zu schützen, steht daher nicht im Widerspruch zu der EU-Richtlinie.

Zudem erlaubt die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittler 2016/97 in Art. 24 Abs. 7 den Mitgliedstaaten, bei Querverkäufen strengere Regeln zu erlassen und bestimmte Verkäufe zu untersagen. Nichts anderes ist § 7a Abs. 5 VVG.”

Rechtsanwalt Achim Tiffe hat auch im Jahr 2023 wieder mehrere Gerichtsverfahren für Verbraucher gegen Ralf Heyl gewonnen. Ralf Heyl macht Altforderungen vor allem von der Deutsche Postbank AG geltend. Teilweise sind die Forderungen tituliert, das heißt, es gibt einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.

Sehen Sie hierzu auf YouTube das Video.

NDR Markt berichtet über den Fall Heyl

Am 04.12.2023 hat Markt im NDR über den Fall Heyl berichtet und betroffene Verbraucher gezeigt, die sich gegen die Forderungen von Ralf Heyl gewehrt haben. Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte nimmt in dem Fernsehbeitrag des NDR vom 04.12.2023 dazu Stellung: “Die meisten Forderungen, die Ralf Heyl geltend macht, sind unserer Ansicht nach verjährt und nicht berechtigt.”

Die aktuellen Gerichtsentscheidungen im Jahr 2023

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in in einem weiteren Fall einem Verbraucher Recht gegeben, dass der Anspruch von Ralf Heyl nicht besteht.

Ebenso sah es das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 2023 in einer Berufung. Ralf Heyl hat vor der Entscheidung die Berufung zurückgenommen.

Das Amtsgericht Hannover hat Ralf Heyl verurteilt, einen alten Vollstreckungsbescheid herauszugeben, weil dieser nicht wirksam zugestellt wurde. Der Vollstreckungsbescheid wurde inzwischen von Ralf Heyl entwertet herausgegeben. Der Verbraucher musste nichts zahlen.

Das Landgericht Bochum sah es ebenso und lehnte den Anspruch von Ralf Heyl in der Berufungsinstanz ab.

Alle genannten Entscheidungen sind rechtskräftig.

Zahlreiche Gerichte haben Zweifel an den Forderungen von Ralf Heyl

Das Oberlandesgericht Frankfurt führte dazu in seiner Entscheidung aus: “Die Abtretung begegnet auch rechtlichen Bedenken, da nach der Internetseite des Klägers dessen ausschließliches Geschäftsfeld die Eintreibung von Forderungen zu sein scheint. Dies geschieht ausweislich einer unbestritten sechsstelligen Anzahl angeblich an den Kläger abgetretener Forderungen offensichtlich gewerblich. Wie ein derartiger Rechteübergang auf den Kläger letztlich zustande gekommen sein soll, legt dieser nicht offen. Auch zu den vom Senat geäußerten Zweifeln daran, wie der Kläger überhaupt die Mittel für einen Forderungserwerb in vermutet siebenstelliger Höhe aufgebracht haben will, hat sich dieser nicht geäußert.”

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die Abtretung an Ralf Heyl daher für nichtig. Dies hat grundsätzliche Bedeutung. Entsprechend kann Ralf Heyl nach unserer Meinung auch gegenüber anderen Verbrauchern schon die Forderungen nicht geltend machen.

Zudem sind die meisten Forderungen voraussichtlich auch verjährt.

Was wir Betroffenen raten:

Wir raten allen Betroffenen,

  • keine Erklärungen gegenüber Ralf Heyl abzugeben und
  • keine Zahlungen zu leisten, ohne die Ansprüche durch einen Rechtsanwalt vorher geprüft zu haben, der über entsprechende Prozesserfahrung mit Ralf Heyl hat.

Ebenso sollten Verbraucher, die schon seit Jahren an Ralf Heyl zahlen prüfen lassen,

  • ob sie weiter an Ralf Heyl zahlen müssen oder
  • sogar ihre gezahlten Beträge zurückerhalten können.
  • Selbst gegen Vollstreckungstitel kann im Einzelfall erfolgreich vorgegangen werden.
  • Auch müssen Erben nicht jede Forderung erfüllen und können ihre Haftung auf den vorhandenen Nachlass begrenzen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt seit Jahren Verbraucher gegen Ralf Heyl sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Sprechen Sie uns bei Interesse an oder schicken sie uns die Schreiben von Ralf Heyl zu!

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe

Telefon: 040 / 389 35 36

E-Mail: post@juestundoprecht.com