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Vorfälligkeitsentschädigungen bei Baufinanzierungen unzulässig

Bisherige Berechnungen der Banken sind nicht mehr zulässig

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei Darlehensverträgen für die Finanzierung von Immobilien, die von Verbrauchern seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, wie Banken sie bisher berechnen, nicht mehr zulässig ist und die Banken und Sparkassen in der Regel überhaupt keinen Anspruch mehr auf eine zusätzliche Zahlung haben.

Neues EU-Recht

Denn mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/17/ЕU wurde im deutschen Recht verankert, dass ein Verbraucher keine zukünftigen Zinsen mehr zu erstatten hat, sondern lediglich die Kosten zu tragen hat, die der Bank oder Sparkasse durch die vorzeitige Rückzahlung entstanden sind. Das können zum Beispiel Kosten sein, die durch die vorzeitige Auflösung einer konkreten Refinanzierung entstanden sind. Dies muss die Bank aber erst einmal darlegen und beweisen. Ob das einer Bank gelingen wird, ist fraglich. Denn viele Banken finanzieren sich kurzfristig bzw. durch Spareinlagen ihrer eigenen Kunden, so dass kein Schaden entsteht.

Die Banken dürfen aber auf keinen Fall den Ersatz für die erwarteten Zinsen in der Zukunft verlangen, wie sie es bis heute Verbrauchern gegenüber berechnen.

Auf die geänderte Rechtslage hat der Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte als Sachverständiger im Deutschen Bundestag schon im Jahr 2015 in seiner Stellungnahme (Seite 5 ff.) hingewiesen. Diese Auffassung wird mittlerweile in der juristischen Literatur geteilt.

Vorfälligkeitsentschädigung können oft auch bei älteren Darlehen zurückgefordert werden

Auch bei älteren Darlehensverträgen besteht die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. So hat die Kanzlei JUEST+OPRECHT zahlreichen Bankkunden geholfen, Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 20.000–100.000 Euro ganz oder teilweise erstattet zu bekommen.

Überprüfung vor Rückzahlung sinnvoll

Es lohnt sich daher in jedem Fall, vor Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder einer Nichtabnahmeentschädigung rechtlichen Rat zu suchen und abzuklären, ob die Bank überhaupt einen Anspruch hat und wenn nicht, wie man sich am besten gegenüber der Bank oder Sparkasse verhält, wenn diese hohe Beträge gefordert werden.

Soweit der Vertragsschluss 2016 oder später erfolgte, sollten Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Nichtabnahmeentschädigung grundsätzlich hinterfragen. Darlehensgeber können Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungen sein. Betroffen von der neuen Rechtslage sind alle Verbraucher.

Auch Unternehmer und institutionelle Anleger sind von hohen Vorfälligkeitsentschädigungen betroffen

Nicht nur Verbraucher haben kein Verständnis für die hohen Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken und Sparkassen. Auch Unternehmer und institutionelle Anleger wie Immobilienfonds sind von hohen Vorfälligkeitsentschädigungen betroffen. Zwar gelten in dem Fall nicht die EU-Vorschriften für Verbraucher. Doch auch hier lohnt es sich, die Forderungen der Banken prüfen zu lassen, da diese immer wieder Fehler machen und von ihren Kunden zu hohe Beträge verlangen.