Aktuelles

Auch Gründungsgesellschafter können haften

Der Gründungsgesellschafter einer geschlossenen Beteiligung haftet für unrichtige Angaben des Vermittlers.

Geschlossene Beteiligungen wie beispielsweise Schiffsfonds, Medienfonds und Immobilienfonds werden überwiegend als Kommanditgesellschaften in Form einer „GmbH & Co. KG“ gegründet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gründungsgesellschafter für das Fehlverhalten eines Vermittlers verantwortlich gemacht werden kann

Hierzu entschied der BGH mit Urteil vom 4.7.2017 (II ZR 358/16), dass „der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittler die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt“ für deren unrichtige oder unzureichende Angaben selbst haftet. Dabei ist es unerheblich, ob der Anleger selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist oder über einen Treuhänder beteiligt ist. Selbst wenn dem Anleger vom Vermittler ein Prospekt überlassen wird, welcher an sich über die Risiken zutreffend aufklärt, kommt eine Haftung des Gründungsgesellschafters infrage, wenn durch unzutreffende Angaben des Vermittlers die Hinweise im Prospekt für den Anleger entwertet oder gemindert werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Anleger die fehlerhafte mündliche Aufklärung des Vermittlers und damit des Gründungsgesellschafters zu beweisen hat. Mit der genannten Entscheidung hat der BGH einen weiteren Weg aufgezeigt, geschädigten Anlegern zum Schadenersatz zu verhelfen.

Anlegern, welche sich durch falsche Angaben eines Vermittlers hinsichtlich der angeblichen Risikolosigkeit der Anlage getäuscht fühlen, stehen Juest+Oprecht mit Rat und Tat zur Seite und überprüfen, gegen wen erfolgreich Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können.