Ein Hamburger Ehepaar hatte bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) drei Darlehen für ihre Immobilie im Jahr 2008 aufgenommen. Aufgrund der Trennung kam es zum vorzeitigen Verkauf im Jahr 2014. Die LBBW verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von mehr als 26.223 Euro. Die Verbraucher lösten die Darlehensverträge ab und erklärten einige Wochen nach Ablösung der Darlehensverträge den Widerruf. Die LBBW weigerte sich, die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuzahlen.
LBBW musste Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen
BGH lehnte Nichtzulassungsbeschwerde der LBBW ab
Dagegen legte die LBBW als Bank Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, weil sie sich erhoffte, dass der BGH die Auffassung der Banken vertreten würde, dass der Widerruf nach Rückzahlung verwirkt gewesen sei. Dem hat der BGH nunmehr aber mit Beschluss vom 12.12.2017, Az. XI ZR 75/17, eine lapidare Absage erteilt. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist somit rechtskräftig geworden.
Auch gezogene Nutzungen hat die LBBW erstattet
Für unsere Mandanten war dies doppelt erfreulich. Denn damit war der Weg offen, neben der Vorfälligkeitsentschädigung nun auch gezogene Nutzungen zurückzuverlangen. Auf unsere Aufforderung im Februar 2018, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, hat die LBBW zähneknirschend weitere 12.783 Euro erstattet; wobei die LBBW davon vorab Kapitalsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen hat.
Verbraucher sollen sich nicht entmutigen lassen
Dies war nicht der erste Fall der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte gegen die LBBW, die auch Verbraucher aktiv verklagt hat, wenn sie es gewagt hatten, von ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen. In einem anderen Fall hatten wir das Mandat erst nach Klagerhebung durch die LBBW übernommen. Auch hier hat die LBBW klein beigegeben und sich noch vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Hamburg mit unserem Mandanten verglichen. Aus unserer Sicht hatte die LBBW auch hier keine Chance. Denn der BGH hatte die in diesem Fall von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung bereits für irreführend angesehen; BGH, Urteil vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15.
JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt, sich von Banken und insbesondere von der LBBW nicht unter Druck setzen zu lassen und vergleichbare Forderungen der Banken überprüfen zu lassen, bevor diese bezahlt oder anerkannt werden.