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CROWDFUNDING – Totalverlustrisiko für Anleger durch Nachrangdarlehen

Crowdinvesting bietet gute Renditen, birgt aber hohe Risiken. Im Schadensfall können unwirksame Klauseln in den Verträgen helfen.

In der gegenwärtigen Zeit niedriger Zinsen sind Anleger eher geneigt, für eine einträgliche Rendite erhebliche Risiken einzugehen. Eine neue Form der Risikoanlage ist das sogenannte Crowdfunding (Schwarmfinanzierung). Dabei übernehmen Anleger die Rolle von Banken und finanzieren Projektgesellschaften durch die Gewährung von sogenannten Nachrangdarlehen. Das Angebot der Anlagemöglichkeiten reicht von Immobilienfinanzierungen über erneuerbare Energie bis hin zu Start-ups mit neuen Produkt- oder Geschäftsideen.

Doch Renditen von 7 – 9 % legen nahe, dass es sich hier überwiegend um Finanzierungen handelt, die von Banken so nicht durchgeführt worden wären. Die Verbraucherzentrale Hessen warnte jüngst vor den Risiken diesen neuen Produkts am Grauen Kapitalmarkt. Im September 2017 sorgten nun erstmals Presseberichte über die Insolvenz der Projektgesellschaften des mit Nachrangdarlehen über die Internetplattform „zinsland.de“ schwarmfinanzierten Projektes „Luvebelle“ für Unruhe.

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Unter Nachrangdarlehen versteht man Darlehen, die unbesichert sind und bei denen der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers (hier der Projektgesellschaft) nur dann eine Rückzahlung erhalten wird, wenn alle anderen Gläubiger der insolventen Firma befriedigt sind. Ob dann überhaupt noch ausreichend Masse vorhanden ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Schwieriger wird die Lage des Anlegers allerdings auf den ersten Blick, falls er ein Darlehen mit einem „qualifizierten Rangrücktritt“ gegeben hat.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren die Parteien eines Nachrangdarlehens, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verfolgt werden darf, wenn dadurch erst eine Insolvenzlage für den Darlehensnehmer geschaffen wird. Solche Vertragsklauseln unterliegen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle.

Sofern sich herausstellt, dass die Vereinbarung zu einem qualifizierten Rangrücktritt nicht wirksam getroffen wurde, so kann es sich bei der Entgegennahme des Nachrangdarlehens durch die Projektgesellschaft um ein sogenannten Einlagengeschäft handeln.  Es würde sich dann um ein klassisches Bankgeschäft handeln, für welches aber die Projektgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (Bafin) benötigt hätte.

Erlaubnispflicht und Schadensersatz

Sollte die Projektgesellschaft aber über keine Erlaubnis verfügen, was regelmäßig der Fall sein dürfte so ist die Darlehensaufnahme der Projektgesellschaft als unerlaubtes Bankgeschäft eingestuft werden. Die Konsequenz daraus ist, dass der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haftet.

Unwirksame Darlehensbedingungen

Doch wann ist die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes als unwirksam einzustufen, so dass die Darlehensaufnahme zum unerlaubtem Bankgeschäft werden kann? Der qualifizierte Rangrücktritt wird in den von der Projektgesellschaft verwendeten Darlehensbedingungen vereinbart. Bei diesen Darlehensbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind unwirksam, wenn sie überraschend, intransparent oder unangemessen benachteiligend sind. Insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte bei einer Vielzahl von Verträgen über Nachrangdarlehen festgestellt werden können, da die konkrete Formulierungen in den Darlehensbedingungen zum qualifizierten Rangrücktritt für den Anleger nicht ausreichend klar und verständlich gefasst sind.

Wir sind für Sie da!

Gerne helfen wir Ihnen! In unserem Team arbeiten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und wir sind spezialisiert auf Verbraucherrecht und Finanzdienstleistungen.  Wir überprüfen die Verträge Ihres Crowdinvestments und teilen Ihnen mit, ob Sie nach unserer Ansicht Rückzahlungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen können.