Ob LBS, Schwäbisch Hall, BHW oder Wüstenrot: Bausparkassen versuchen im jüngster Zeit Kunden mit gutverzinsten Bausparverträgen loszuwerden und sprechen Kündigungen aus. Doch es ist zweifelhaft, dass derartige Vertragsbeendigungen wirksam sind.
Die Bausparkassen berufen sich dabei kurioser Weise auf eine spezielle Regelung im Kreditrecht, das Darlehensnehmern eine Kündigung zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens erlaubt. Die Bausparkassen führen an, dass sie beim Bausparen zunächst selbst Kreditnehmer ihres Kunden seien und ihnen deshalb bei Verträgen, bei denen seit zehn Jahren oder länger die die Zuteilungsvoraussetzungen für ein Darlehen erfüllt, dieses Kündigungsrecht zustünde.
Wir halten diese Argumentation für abwegig und können Bausparern nur empfehlen, eine solche Kündigung nicht zu akzeptieren und ihr umgehend zu widersprechen. Wir meinen, dass Bausparkassen ihren Kunden nicht kündigen können, solange die Bausparsumme nicht erreicht ist und sie jedenfalls ein Anspruch auf ein Darlehen haben.
Die Rechtslage ist indes umstritten. Lassen Sie Ihren Vertrag überprüfen und klären Sie mit uns, ob sich eine rechtliche Auseinandersetzung in Ihrem Fall empfehlen kann.