Wenn Eigentümer einer Immobilie vorzeitig ihren Immobilienkredit beenden müssen, droht ihnen eine hohe Vertragsstrafe: die Vorfälligkeitsentschädigung. Das von den Kreditinstituten in Rechnung gestellte Entgelt für die vorzeitige Ablösung hat in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders hohes Niveau erreicht. Und die Banken und Sparkassen rechnen gerne zu ihrem Vorteil. Der BGH hat dieser Praxis jetzt in zwei Entscheidungen ein Riegel vorgeschoben.
Die hohe Vorfälligkeitsentschädigung in Deutschland ist ein echtes Ärgernis und keineswegs ein fairer Ausgleich für die vorzeitige Beendigung eines langfristigen Vertrages. Die Vorfälligkeitsbeträge überragen mehr als das Dreifache dessen, was in den übrigen europäischen Staaten im Durchschnitt verlangt wird bzw. verlangt werden darf. Nicht selten müssen Darlehensnehmer mit einem prozentualen Aufschlag von bis zu 20 Prozent auf die verbleibende Restschuld des Darlehens rechnen. Alltägliche Vorkommnisse und Lebensrisiken wie Arbeitsplatzwechsel, Arbeitslosigkeit oder krankheitsbedingte Einkommenseinbußen, Trennung oder Umzug werden so zu ruinösen Ereignissen.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) entschieden, dass eine Bank jedenfalls dann keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie selbst den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt und Verzugszinsen berechnet hat. Bei einer solchen Konstellation hat die Bank keinen Anspruch auf die Vorfälligkeit und muss den einbehaltenen Betrag zurückerstatten.
Ebenso ist es unzulässig, bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte unberücksichtigt zu lassen und so die Entschädigung zugunsten der Bank zu erhöhen, wie der BGH in seinem zweiten Urteil vom 19.01.2016 entschieden hat (XI ZR 388/14) und der Verbraucherzentrale Hamburg in einem Unterlassungsklageverfahren Recht gegeben hat. Auch in diesem Fall stehen Darlehensnehmer Rückzahlungsansprüche zu.
Haben Sie für die Ablösung Ihres Immobilienkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen. Dann lassen Sie Ihren Vertrag überprüfen. Wir helfen Ihnen gerne, Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.