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Ein Nein zur Augenwischerei der Allianz

Die Allianz Versicherung ist wegen irreführender Werbung für das Versicherungsprodukt IndexSelect verurteilt worden.

Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Hamburg freuen wir uns über klarstellende Worte des Münchener Landgerichts in einem wettbewerbsrechtlichen Verbandsklageverfahren gegen die Allianz Deutschland AG.  

Indexpartizipation

Mit den Attributen „Sicher, chancenreich und wandlungsfähig“ warb die Allianz Versicherung für ihr sogenanntes Vorsorgekonzept IndexSelect. Das Lebens- und Rentenversicherungsprodukt biete über eine Beteiligung an der Wertent­wicklung des EURO STOXX 50® hervorragende Chancen für die Vorsorge, schrieb der Versicherer auf seiner Internetseite. Konkrete Hinweise wie die als „Indexpartizipation“ verkaufte Orientierung an dem Index tatsächlich erfolgen sollte, konnte der Verbraucher aber den Webseiten nicht entnehmen, wie die Verbraucherzentrale Hamburg bemängelte. Sie mahnte die Allianz Versicherung ab und forderte die zur Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden und unlauteren Online-Werbung auf. Die Allianz lehnte das ab.

Wir haben über unseren Anwalt für Verbandsklagen Stephen Rehmke daraufhin für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Klage gegen die Allianz Deutschland AG wegen der Werbung für das Finanzprodukt erhoben und Recht bekommen.

Nach dem Urteil des Landgerichts München I muss die Allianz Deutschland AG  bestimmte Formulierungen hinsichtlich der Wertentwicklung ihres sogenannten Vorsorgekonzepts Index Select nun zukünftig unterlassen (Urteil vom 23. März 2018, Az. 37 O 12326/17, nicht rechtskräftig). Erste Änderungen hat der Versicherungskonzern im Vergleich zum Stand seiner Werbung im März 2017 mittlerweile schon vorgenommen.

Reine Augenwischerei

Die Münchner Richterinnen kamen zu der Ãœberzeugung, dass „die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobene Aussage „Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50“ sowie die Verwendung des Begriffs „Indexpartizipation“ bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck erweckt, es erfolge (…) eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden.“ Das Gericht sah in den Formulierungen zur Index Select Rente irreführende Angaben, weil „eine Korrelation des Renditeversprechens (…) mit der Wertentwicklung des Aktienindexes nur sehr eingeschränkt besteht“.

Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg bemerkt dazu:

 „Das vermeintliche Wunderprodukt IndexSelect ist reine Augenwischerei, denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lässt die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Wir freuen uns, dass die Münchner Richter diesen Etikettenschwindel nun gestoppt haben. Gerade bei der Altersvorsorge darf Verbrauchern nicht ein X für ein U vorgemacht werden.“