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Hamburger Sparkasse gibt Kampf um Widerruf auf

Unsere Mandanten mussten ihre Darlehen bei der Hamburger Sparkasse vorzeitig beenden, nachdem sie ihre Immobilie verkauften. Die Sparkasse verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von etwa 27.000 Euro, die unsere Mandanten nur unter ausdrücklichem Vorbehalt zahlten. Später widerriefen sie die Darlehensverträge und forderten den Vorfälligkeitsbetrag zurück.

Dazu sind sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg auch berechtigt. Denn der Bundesgerichtshof hatte bereits in mehreren Entscheidungen die von der Sparkasse verwendete Formulierung – „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ – als irreführend bezeichnet und entsprechende Widerrufsbelehrungen als unwirksam beurteilt. In der Folge konnten die betroffenen Verträge auch lange nach Vertragsschluss noch widerrufen werden.

Auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hatte die Hamburger Sparkasse die Kunden beim Wunsch nach vorzeitiger Ablösung nicht hingewiesen. Auch eine Nachbelehrung der Verbraucher erfolgte nicht. Stattdessen bestand sie auf das stattliche Vorfälligkeitsentgelt und war auch später nicht zur Rückzahlung bereit: ihre Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, etwaige Ansprüche der Verbraucher könnten nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden.

Dem hat das Oberlandesgericht Hamburg in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017 widersprochen und damit auch seine bisherige Rechtsauffassung revidiert: Die Widerrufsbelehrung sei eindeutig fehlerhaft und die Rechte der Verbraucher nicht verwirkt. Eine Bank oder Sparkasse könne kein Vertrauen entwickeln, dass keine Rückforderungen mehr auf sie zukommen, wenn vor Rückzahlung von den Verbrauchern der Vorbehalt erklärt wurde.

Die Hamburger Sparkasse hat daraufhin die Ansprüche anerkannt, wie das Gericht mitteilt. Dabei muss sie nicht nur die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, sondern auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das Anerkenntnis-Urteil, Az. 13 U 112/15, wurde am 29. März 2017 verkündet.

Für Verbraucher ist dies ein deutliches positives Signal, ihre Ansprüche gegen Sparkassen und Banken nun doch durchsetzen zu können. Auch Verbraucher mit Belehrungsfehlern in neueren Verträgen (etwa bei der fehlenden Angabe der „Aufsichtsbehörde“) können erwarten, dass ihr Widerruf von den Gerichten akzeptiert wird.