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Negativzinsen der Commerzbank unzulässig

Die Commerzbank AG verliert im Rechtsstreit um Negativzinsen für Spargelder gegen die Verbraucherzentrale Hamburg. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21, ist ein „Verwahrentgelt“ bzw. „Guthabenentgelt“ auf Spareinlagen unzulässig, weil es die Kunden der Commerzbank unangemessen benachteiligt, siehe dazu auch den Bericht des Handelsblatts.

Die Bank verlangte für die Verwahrung von Einlagen von ihren Kunden Negativzinsen von 0,5 %. Dabei ging die Commerzbank unterschiedlich vor: Mit Bestandskunden hatte die Commerzbank dafür teilweise eine „Vereinbarung“ geschlossen. Für Neukunden hatte sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich einbezogen.

KLAGE DER VERBRAUCHERZENTRALE HAMBURG 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht Frankfurt gegen die Commerzbank vertreten. Die Verbraucherzentrale hat sowohl die Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis zum Verwahrentgelt für Neukunden als auch die „Vereinbarungen“, die die Commerzbank mit Altkunden „vereinbart“ hatte, angegriffen und als rechtswidrig angesehen. Mit der Unterlassungsklage will die Verbraucherzentrale diese Geschäftspraxis grundsätzlich vor Gericht klären. 

NEGATIVZINSEN VERSTOßEN GEGEN DEN ZWECK DES SPARENS

In dem Gerichtsverfahren führte die Verbraucherzentrale auf, dass die Bank versuche, die eigenen Betriebskosten „ohne eine echte Gegenleistung“ auf ihre Kundschaft abzuwälzen.  

Zudem entspreche ein Verwahrentgelt nicht dem Zweck eines Sparvertrages, in welchem der Kunde das Geld zur Verfügung stellt und die Bank sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen verpflichtet.

Darüber hinaus müsse eine Bank gegenüber dem Sparer gewährleisten, dass bei der Rückgabe die volle Höhe des Geldes bezahlt wird. Auch diese Pflicht könne die Commerzbank bei einem Verwahrentgelt nicht mehr erfüllen.

DAS URTEIL DES LANDGERICHTS FRANKFURT VOM 18.11.2022

Das Landgericht Frankfurt, Urteil vom 18.11.2022, entschied im Fall der Commerzbank, dass „Verwahrentgelte“ auf Spareinlagen die Kunden unangemessen benachteiligen. Außerdem würden sie dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Spareinlagen widersprechen. Die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln sind danach unzulässig.

Zudem verstoßen die Klauseln nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Denn der Verweis auf das Verwahrentgelt sei im Preisaushang in Fußnoten versteckt: „Derart versteckt aus einem zinsbringenden Sparmodell ein kostenpflichtiges Verwahr-modell zu machen ist nicht als transparent anzusehen“, so das Landgericht Frankfurt.

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Commerzbank die betroffenen Kunden darüber informieren muss, dass die beanstandeten Klauseln unwirksam sind.

WAS VERBRAUCHER JETZT SCHON TUN KÖNNEN

Wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, können sich Kunden der Commerzbank aber auch Kunden anderer Banken auf die Unzulässigkeit der entsprechenden Klauseln berufen und gezahlte Negativzinsen bzw. gezahltes Verwahrentgelt von den Banken und Sparkassen zurückfordern.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.11.2022 – 2-25 O 228/21 ist aber noch nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2022). Es ist auch davon auszugehen, dass die Commerzbank in Berufung geht und dieses Verfahren noch 2-3 Jahre dauern wird.

Dass die Commerzbank schon jetzt die Beträge ihren Kunden erstattet, ist eher unwahrscheinlich, so Rechtsanwalt Achim Tiffe. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät Verbrauchern daher aktuell, anhand ihrer Kontoauszüge die bisher gezahlten Negativzinsen zu ermitteln, die Kontoauszüge dazu aufzuheben und die weitere Rechtsprechung zu Negativzinsen und Verwahrentgelten abzuwarten.

Da nach drei Jahren der Anspruch auf Rückzahlung verjähren kann, sollten Verbraucher vor Ablauf der Zeit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Die Verbraucherzentrale Hamburg wird wahrscheinlich die Verbraucher über die Möglichkeiten, ihre Ansprüche zu sichern, auf ihrer Internetseite zu gegebener Zeit informieren.