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Aufsichtsbehörde warnt vor Manipulation bei CFD´s

Die deutsche Aufsichtsbehörde verbietet bestimmte CFD´s – Contracts for Difference – für Kleinanleger: Hintergrund ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Schluss gekommen ist, dass CFD´s erhebliche Bedenken in Hinblick auf den Anlegerschutz aufweisen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde verlieren rund 80 % der Anleger ihr Geld beim Zocken mit CFD´s.

Was sind CFD’s?

CFD steht als Abkürzung für den Begriff „Contracts for Difference“. Faktisch wetten Sie mit ihrem Gegenüber auf die unterschiedliche Entwicklung von zwei Kursen. Dies können Indices sein oder einzelne Aktien. Je nachdem, wie sich die Kurse entwickeln, können Sie gewinnen oder verlieren. Das besondere bei diesen Geschäften ist, dass Sie mit kleinem Einsatz scheinbar hohe Gewinne erzielen können, weil Sie einen Hebel einsetzen. Genauso schnell – und oft noch viel schneller – können Sie aber auch Ihr gesamtes Geld dabei verlieren. Es handelt sich hierbei um Spekulationsprodukte. Doch nicht nur die Risiken selbst sind für den einzelnen Anleger sehr hoch. Die Aufsichtsbehörde sieht zusätzlich ein Manipulationsrisiko durch die Anbieter.

CFD’s sind nicht nur spekulativ, sondern bergen auch das Risiko der Manipulation

Die Konstruktion der Geschäfte lädt nach Einschätzung von Fachanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte die Anbieter zum Teil geradezu dazu ein, ihre Kunden zu übervorteilen. In der Sprache der Aufsichtsbehörde heißt dies: Die Vertriebsmodelle für CFD’s seien mit bestimmten Interessenkonflikten der Anbieter verbunden. Soweit die Anbieter als Gegenpartei des Kunden keine Absicherungsgeschäfte durchgeführt haben, stünden ihre Interessen im direkten Gegensatz zu den Interessen der Anleger. In derartigen Fällen bestehe daher ein höheres Risiko und ein stärkerer Anreiz, die Referenzpreise zu manipulieren, intransparente Preise zu verwenden oder Praktiken einzusetzen wie die Stornierung von rentablen Geschäften der Anleger aus „fadenscheinigen Gründen“. Anbieter könnten ferner asymmetrische Kursabweichungen dazu benutzen, sich Gewinne oder den Anlegern Verluste zuzuschreiben. Sollten Anbieter die Zeit zwischen Angebot und Ausführung verzögern, ließe sich dieses noch weitergehend ausnutzen. Andere Aufsichtsbehörden hätten beobachtet, dass Anbieter einen uneinheitlichen oder asymmetrischen Aufschlag auf den Spread zwischen „An- und Verkaufskurs“ vornehmen und dadurch einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Dieser Gewinn bietet Anreiz, eine anlegerbenachteiligende Vermarktungsstrategie anzuwenden.

Anleger können derartige Manipulationen meist selbst nicht erkennen. Wurden die Kurse durch die Anbieter von CFD’s manipuliert, sind Schadensersatzansprüche denkbar, so Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Dass sich die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin dem Thema überhaupt in der Ausführlichkeit angenommen hat und nunmehr bestimmte Geschäfte von CFD’s mit Kleinanlegern verbietet, zeigt, wie groß das Problem auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde geworden ist.

Welche CFD’s sind in Zukunft noch erlaubt?

Die Aufsichtsbehörde hat mit der Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 bestimmte Geschäfte mit CFD’s verboten: CFD´s sind danach zukünftig nur noch für Kleinanleger erlaubt, falls sie nachfolgende Eigenschaften kumulativ aufweisen:

  1. Initial-Margin-Schutz: Je nachdem, welcher Basiswert ausgewählt wird, gibt es bestimmte in der Allgemeinverfügung genannte Prozentsätze, die als Inital-Margin nicht unterschritten werden dürfen.
  2. Margin-Glattstellungsschutz: Hierunter versteht man die Zwangsschließung zu den günstigsten Bedingungen, wenn die Summe des Geldes auf dem Handelskonto und der unrealisierten Nettogewinne der offenen Kontrakte weniger als die Hälfte der Summe des Initial-Margin-Schutzes für alle offenen Kontrakte beträgt.
  3. Negativsaldoschutz: Hierunter wird die Obergrenze der Gesamthaftung des Anlegers für ein Konto bei einem Anbieter nebst der entsprechenden Gelder begrenzt auf die auf dem Handelskonto vorhandenen Gelder verstanden (Nachschusspflichtverbot).
  4. Verbot von Bonuszahlungen: Kunden dürfen im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder Verkauf der CFD mit Ausnahme der realisierten Gewinne keine Zahlungen zugesagt werden.
  5. Risikowarnungen: Die Anbieter dürfen sich weder direkt oder indirekt zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf an Kleinanleger wenden, wenn sie nicht die in der Allgemeinverfügung genannten Risikohinweise verwenden.

Die Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde Bafin vom 23.07.2019 finden Sie hier.