Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG hatte als Gesellschaft in der Vergangenheit von zahlreichen Anlegern die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt und diese bei Verweigerung auf Zahlung von Teilbeträgen verklagt. Die Schwestergesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG hat ebenfalls Ausschüttungen von Anlegern zurückverlangt. Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hielt diese Praxis von Anfang an nicht für zulässig und vertrat daher betroffene Anleger gegen Canada Gold Trust.

Zentrale Frage in den Gerichtsverfahren ist, ob § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG intransparent und damit unwirksam ist, so dass eine Rückforderung von Ausschüttungen durch die Gesellschaft ausgeschlossen ist.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet, dass sich viele Anleger in der Vergangenheit nicht oder nur halbherzig gegen die Forderungen gewehrt haben. Entsprechend gingen auch Gerichtsverfahren verloren.

Dass dies nicht der Fall sein muss, zeigen folgende Urteile:

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 06.11.2019, Az. 10 C 346/18

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat eine Anlegerin vor dem AG Bad Hersfeld gegen Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld wies die Klage von Canada Gold Trust ab, schloss sich der Begründung in den Urteilen des LG Berlin vom 25.06.2018, Az. 42 S 158/17 und des LG Duisburg, Urteil vom 19.07.2018, Az. 5 S 53/17 an und hält die Klausel in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages für nicht hinreichend bestimmt und somit für unwirksam.

LG Potsdam, Az. 7 S 15/18: Canada Gold Trust nimmt Berufung zurück

In einem weiteren Gerichtsverfahren am LG Potsdam, Az. 7 S 15/18, bei dem JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte eine Anlegerin als Beklagte gegenüber der Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG vertrat, nahm die Schwestergesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG die Berufung am 24.07.2019 zurück.

Die Gesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG hatte schon in der ersten Instanz vor dem AG Rathenow, Urteil vom 12.02.2018, Az. 4 C 388/16 (2), gegen eine Anlegerin verloren. Die Klage wurde damals vom AG Rathenow zugunsten unserer Anlegerin abgewiesen.

Rücknahme von Revisionen beim BGH im Juli 2019

Besonders brisant ist dabei, dass die Kläger in zwei anhängigen Gerichtsverfahren des LG Berlin und des LG Duisburg – beide Gerichte wiesen Rückzahlungsansprüche gegenüber Anlegern zurück – im Juli 2019 die Revision kurz vor dem mündlichen Termin zur Verhandlung zurückgezogen hatten.

Welche Gesellschaften die Kläger in diesen Fall konkret waren, entzieht sich der Kenntnis von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Vermutlich handelt es sich dabei aufgrund der Ähnlichkeit der verwendeten Klauseln in § 24 Nr. 8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages um dieselbe Gesellschaft oder Schwestergesellschaften.

Es handelt sich um folgende Verfahren:

  • BGH, II ZR 243/18, Vorinstanz LG Berlin, Urteil vom 25.06.2018 – 42 S 158/17
  • BGH, II ZR 308/18, Vorinstanz LG Duisburg, Urteil vom 09.08.2018 – 5 S 53/17

Offensichtlich besteht Angst davor, dass der BGH in diesen Fällen für die Anleger entscheidet.

Rückforderungen von Ausschüttungen durch Canada Gold Trust damit am Ende?

Läuft damit das Geschäftsmodell von Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG und Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG aus, die Gesellschaften im Wesentlichen durch Rückforderungen von Ausschüttungen am Leben zu halten, wie JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet? Die Rücknahmen der Revisionen beim BGH und die intransparenten Klauseln sprechen jedenfalls dafür, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen auf Basis von § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages von Canada Gold Trust II GmbH und vergleichbaren Formulierungen vor dem BGH scheitern wird, so die rechtliche Einschätzung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Lübeck, das JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führt und das noch nicht abgeschlossen ist, weist Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG darauf hin, dass die Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG „oder deren Schwestergesellschaften bislang kein Verfahren vor dem BGH verloren haben. Die dortigen Verfahren wurden zwischenzeitlich ohne Urteil des Bundesgerichtshofs beendet.“ Verloren wurden die Verfahren aber wohl nur deshalb nicht, weil man vorher die Revisionen vor einer BGH-Entscheidung zurückgezogen hatte, vermutet Fachwanwalt Dr. Achim Tiffe.

Für die Anleger sind die beiden Entscheidungen auf jeden Fall relevant, da es sich in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages um vergleichbare Klauseln handelt und die Entscheidungen diesbezüglich eindeutig sind.

Vorsicht bei Rückforderungen von Canada Gold Trust

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät insbesondere aufgrund der aktuellen Entscheidungen und der Rücknahme der Revisionen beim BGH dazu, Zahlungsaufforderungen der Gesellschaften von Canada Gold Trust vor einer Zahlung genau zu prüfen und sich vor einer Zahlung im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

JUEST+OPRECHT setzt sich für Waffengleichheit von Anlegern gegenüber den Gesellschaften und Finanzdienstleistern ein. Da die zitierten Urteile und Entscheidungen nach eigenem Sachstand bisher nicht veröffentlicht sind, hat sich die Kanzlei entschieden, die Gerichtsentscheidungen und das Schreiben zur Rücknahme der Revisionen beim BGH zu veröffentlichen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Anleger und betroffene Verbraucher bei Rückforderungen von Ausschüttungen geschlossener Beteiligungen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig mit dem Fokus auf Bankrecht, Versicherungsrecht und Immobilien.