Verbraucher haben einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn die Vermittlerplattform die Daten für den Flug falsch übermittelt.
Flugbestätigung durch Opodo reichte aus
Über die Vermittlerplattform Opodo hatte der Verbraucher für sich und acht weitere Mitreisende für einen Junggesellenabschied einen Flug von Hamburg nach Krakau und zurück gebucht. Die Buchung des Fluges wurde dem Verbraucher auch mit seinen Daten von Opodo bestätigt. Bei der Weitergabe der Flugdaten an Easyjet kam es aber anscheinend zu Fehlern bei dem Datum des Rückflugs.
Dies fiel dem Verbraucher und der Airline erst beim Rückflug auf, als die Verbraucher im Flughafen einchecken wollten. Sie konnten wegen des Fehlers bei der Weitergabe der Buchung nicht mitfliegen. Opodo hatte bereits außergerichtlich die Kosten der Ersatzbeförderung für den Rücktransport u.a. mit einem Mietwagen übernommen. Die Verbraucher wollten aber auch pauschalen Schadenersatz von der Airline nach der Fluggastrechte-Verordnung erhalten.
Easyjet musste Schadenersatz zahlen
Da Easyjet sich weigerte, verklagte der Verbraucher, der die Reise gebucht hatte, die Fluggesellschaft. Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete Easyjet, dem Verbraucher zusätzlich Schadenersatz für sich und seine Mitreisenden in Höhe von 2.250 Euro zu zahlen (250 Euro pro Person). Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine bestätigte Buchung des Fluges liegt bereits dann vor, wenn dem Verbraucher diese vom Reiseunternehmen oder des Flugvermittlers, hier Opodo, zur Verfügung gestellt wird.
Damit werden die Rechte der Verbraucher bei Flugbuchungen gestärkt. Erstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Martin Schnelle. Das Urteil des AG Hamburg vom 12.07.2018, Az. 22a C 296/17 ist mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Schnelle in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR) 2019, S. 71 f. veröffentlicht.