Die Verantwortlichen des geschlossene Immobilienfonds NORDCAPITAL Niederlande 6 wollten die Gesellschaft kurz und knapp und ohne weitere Diskussion durch ein schriftliches Umlaufverfahren auflösen. Aber das ist nicht zulässig.

Der Fonds Niederlande 6

Im Jahre 2006 wurde der Fonds „NORDCAPITAL Immobilienfonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG“ aufgelegt. Investiert wurden ursprünglich knapp 47 Millionen Euro in zwei niederländische Immobilien. Rund 23 Prozent des angelegten Geldes erhielten die Anleger als Ausschüttungen zurück, die restlichen 77 Prozent der angelegten Gelder schienen verloren.
Im Dezember 2016 beschlossen die Gesellschafter in einem schriftlichen Umlaufverfahren, dass die beiden Immobilien zusammen für mindestens 18 Millionen Euro verkauft werden dürften und die Gesellschaft zu liquidieren sei. Diese Beschlüsse hat unser Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht  Ulrich Husack jetzt erfolgreich angefochten.

Die Anfechtung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.10.2017 (411 HKO 42/17) entschieden, dass die Beschlüsse nichtig seien. Das hanseatische Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung und wie die Berufung des Fonds mit Beschluss vom 15.03.2018 (11 U 222/17) zurück.In dem vorangegangenen Beschluss des OLG Hamburg hatte das Gericht seine Rechtsauffassung schon ausgeführt.
Begründet werden die Entscheidungen damit, dass der Verkauf der gesamten Assets des Fonds und die Liquidation der Gesellschaft Angelegenheiten von solcher Bedeutung sind, dass über diese zwingend in einer Präsensversammlung und nicht einfach im schriftlichen Umlaufverfahren zu entscheiden ist. Denn erst eine Gesellschafterversammlung ermöglicht einen offenen Austausch der Argumente über das Für und Wider von Beschlussvorlagen.

Das Ziel: Ein Insolvenzverfahren für Niederlande 6

Das Ziel unseres Mandanten ist es, eine ordnungsgemäße Abwicklung des notleidenden Fonds über ein Insolvenzverfahren zu erreichen. Eine Ausschüttungsrückforderung kommt wegen der Begrenzung der Haftsumme des Anlegers auf nur 10 Prozent des Anlagebetrages nicht in Betracht. Erhebliche Nachteile muss der Anleger in einem Insolvenzverfahren also nicht fürchten. Im Gegenteil, ein Insolvenzverfahren birgt sogar Vorteile. So führt das OLG Hamburg in seinem Beschluss aus:

„Hinsichtlich der Entscheidung der Gesellschafter, anstelle der Veräußerung der Fondsimmobilien und der anschließenden Auflösung der Beklagten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten herbeizuführen, was zugleich eine externe Ãœberprüfung der Geschäftsführung der Beklagten durch den zu bestellenden Insolvenzverwalter ermöglicht hätte […]“

Mit einem Insolvenzverwalter ginge also eine haftungsrechtliche Überprüfung des Verhaltens der Geschäftsführung einher, da der Verwalter Einblick in sämtliche Geschäftsvorgänge erhält.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich vermutlich auch das jetzige Verhalten der Geschäftsführung, die jetzt versuchen wird, nun doch noch am 04.05.2018 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung Beschlüsse zu erhalten, die den Verkauf und die Liquidation des Fonds genehmigen.

Ein Insolvenzverfahren scheint die Geschäftsführung indes wie der Teufel das Weihwasser zu fürchten.