Haben Verbraucher die Unterlagen des Maklers per E-Mail oder Post erhalten und sind nicht über ihr Widerrufsrecht korrekt belehrt worden, so können Verbraucher den Maklervertrag widerrufen und die Maklerprovision zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 07.07.2016 – Az. I ZR 68/15 und Az. I ZR 30/15 entschieden.
Ãœblich sind Maklerprovisionen beim Kauf einer Immobilie in Höhe von 3% – 6,25% vom Kaufpreis. Die Verbraucher erhielten nach den Entscheidungen des BGH 15.000 Euro bzw. 23.205 Euro zurück.
Betroffen sind alle Verträge zwischen Verbrauchern und Maklern, die im Wege des Fernabsatzes zustande kamen, also per E-Mail, Post oder Telefon. Unerheblich ist danach, ob es später bei einem Besichtigungstermin zu einem persönlichen Kontakt mit dem Makler kam.
Widerrufen werden können Maklerverträge bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Es gibt bei Maklerverträgen damit kein „ewiges Widerrufsrecht“.
Wer in den letzten zwölf Monaten einen Makler für den Kauf einer Immobilie eingeschaltet hat und Provisionen zahlen muss, sollte den Maklervertrag und die darin enthaltene Widerrufsbelehrung überprüfen lassen.
Betroffen sind insbesondere Maklerverträge, die über Internetplattformen zustande kamen und bei denen Verbrauchern ein Exposé vom Makler zugeschickt wurde.