OLG Köln hält Kündigung der Unfall-Kombirente durch Axa für unzulässig
JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat einen Prozess für die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Axa Versicherung AG beim Oberlandesgericht Köln gewonnen. Nach Ansicht des OLG Köln hatte die Axa kein Recht, die Verträge der Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern zu kündigen. Die Axa durfte deshalb auch nicht behaupten, sie würde selbst kündigen, wenn die Verbraucher nicht einem Wechsel in einen anderen Vertrag zustimmen.
Die entsprechende Klausel ist nach der Entscheidung des OLG Köln intransparent. Verbraucher konnten dies nicht ausreichend bei Vertragsschluss erkennen. Die Axa würde damit Verbraucher auch in unzulässiger Weise benachteiligen. Entsprechend darf sich die Axa nicht mehr auf diese Kündigungsklausel berufen. Das Urteil vom OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Es wird erwartet, dass die Axa in Revision gehen wird.
Großer Erfolg der Verbraucherzentrale – Hoher Imageschaden für die Axa
Das Urteil des OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist ein großer Erfolg für die Verbraucherzentrale Hamburg und alle Betroffenen. Damit hat das OLG Köln als erstes Oberlandesgericht die Kündigungen der Axa für unwirksam angesehen und Verbrauchern den Rücken gestärkt.
Die Axa hat die Versicherungen als günstige Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft und wie folgt dafür geworben:
„Jeder fünfte Arbeitnehmer muss wegen Krankheit seinen Beruf vorzeitig an den Nagel hängen […] Aber nur jeder zehnte Haushalt sorgt mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Denn eine umfassende Absicherung kann kostspielig sein. Die Lösung des Problems ist eine Basis-Absicherung, die für alle bezahlbar ist […] Grundsätzlich kann jeder zwischen 18 und 59 Jahren die Unfall-Kombirente abschließen. Auch die gefährlichen Berufe wie Gerüstbauer und Dachdecker bekommen hier eine Basis-Absicherung zu einem bezahlbaren Preis…“
Auszug aus der Internetwerbung der Axa für die Versicherung
Vermutlich wollte die Axa die Verbraucher loswerden, weil ihnen die Verträge zu teuer wurden. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass es nicht sein kann, dass ein Versicherer derartige existenzsichernde Verträge mit Verbrauchern von sich aus einfach kündigen kann. Was für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt, muss auch für Kombiprodukte gelten, die vergleichbare Risiken abdecken. So sieht es auch das OLG Köln:
„Eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der nicht zu rechtfertigen wäre, wenn der Versicherer sich insbesondere bei altersbedingter
Steigerung des Risikos vom Vertrage lösen dürfte, wird man bei der Unfall-Kombirente schwerlich verneinen können. Bei der Kombination der vier vorgesehenen Leistungsfälle und deren konkreten Ausgestaltung in den BB U-Kombirente sind Risiken der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sehr weitgehend abgedeckt. Ãœberwiegend darin liegt ersichtlich der Zweck dieses Versicherungsprodukts…“
OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, S. 28
Axa muss alle Kunden darüber informieren
Nach dem Urteil des OLG Köln muss die Axa Versicherung AG nun alle betroffenen Kunden anschreiben und mitteilen, dass sie sich in unzulässiger Weise auf eine Kündigungsmöglichkeit berufen hat. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird dies erst erfolgen, wenn der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt. Für die Axa Versicherung AG wird dies schmerzhaft sein, sollte das Urteil Bestand haben.
Die Folgen für Verbraucher
Welche Folgen sich für die betroffenen Verbraucher daraus ergeben, sind aktuell noch nicht abzusehen. Zuerst muss abgewartet werden, inwieweit das Urteil beim BGH Bestand hat. Bestätigt der BGH das Urteil des OLG Köln, können sich Verbraucher voraussichtlich darauf berufen, dass die Verträge weiter bestehen, wenn diese von der Axa Versicherung AG unzulässig gekündigt wurden. Wurden Verbraucher dazu verleitet, in einen anderen Vertrag zu wechseln, kann ein Anspruch bestehen, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen. Andernfalls sind Schadensersatzansprüche denkbar, wenn der neue Vertrag später nicht oder nicht in ursprünglicher Höhe das Risiko abdeckt.
Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat das Verfahren für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. geführt und ist Ansprechpartner für Verbandsklagen gegen Banken und Versicherungen.