Das Landgericht Tübingen hat in einem Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17, entschieden, dass Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen unzulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass Negativzinsen bei Sparverträgen inklusive Tagesgeldkonten und Termingeldern von Banken und Sparkassen nicht einfach vorgenommen werden können.
Grundlage des Urteils war ein Verbandsklageverfahren eines Verbraucherverbands. Das Urteil hat jedoch genauso Bedeutung für institutionelle Anleger und Unternehmen. Denn die Normen, die das Landgericht Tübingen für die Unwirksamkeit einer Negativzinsvereinbarung herangezogen hatte, sind grundsätzlich zu beachten und nicht nur gegenüber Verbrauchern. Entsprechend sollten alle Betroffenen prüfen, ob eine Bank oder Sparkasse negative Zinsen auf Geldanlagen erhoben und einbehalten hat und eine Rückforderung in Erwägung ziehen.
Sparverträge, Tagesgeldkonten und Termingelder betroffen
Gegenstand waren Preisangaben einer Volksbank, die für Termineinlagen und Tagesgelder anfänglich einen Zinssatz von 0,00 % festgelegt hatte, im Preisverzeichnis später aber einen Negativzins von –0,1 % bis –0,5 % jährlich verlangte. Das Termingeld wurde für eine bestimmte Frist (z.B. 90 Tage, 180 Tage) vereinbart. Ein weiteres Produkt hieß Anlagegeld mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit verlängerte sich bei Fälligkeit, wenn keine anderslautende Weisung erteilt wurde.
Kein Anspruch auf Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen
Nach Ansicht des Landgericht Tübingen verändert dies den Vertragscharakter von Tagesgeldkonten und Termingeldern. Die Entscheidung ist auf Sparverträge, die oft als Sparbuch geführt werden, übertragbar. Auch wenn der Zins eine Preishauptabrede darstelle, sei dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellt.
Insgesamt hat das Landgericht Tübingen damit deutlich gemacht, dass Banken und Sparkassen bei laufenden Tagesgeldkonten und Sparverträgen mit einem variablen Zinssatz nicht einfach einen Negativzins verlangen können. Das gilt ebenso bei Termingeldern mit automatischer Verlängerung.
Negativzinsen bei Neuverträgen?
Inwieweit Negativzinsen bei Neuverträgen von Anfang an wirksam vereinbart werden können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Es hat diese Frage ausdrücklich offengelassen, was darauf schließen lässt, dass das Gericht Negativzinsen nicht an sich für unzulässig erachtet. Dies muss dann aber dem Kunden im Vertrag zumindest entsprechend deutlich gemacht werden. Ob derartige Klauseln Bestand haben, sollte im Einzelfall geprüft werden.