Die Hamburger Volksbank eG wurde vom Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.07.2023, Az. 302 O 24/23, verurteilt, einem Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung von 91.435 Euro zurückzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Begründet hat das Landgericht Hamburg dies mit einem Formfehler im Darlehensvertrag bei den Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Wird die Berechnungsweise im Darlehensvertrag fehlerhaft oder irreführend dargestellt, darf eine Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgefordert werden.

Welche Kreditinstitute betroffen sind

Betroffen sind von diesem Fehler vermutlich zahlreiche Immobiliardarlehensverträge der Hamburger Volksbank eG und auch anderer Banken und Sparkassen seit dem 21.03.2016. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann in derartigen Fällen zurückverlangt werden.

Was passiert war

Der Verbraucher hatte in dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall im Jahr 2017 das Darlehen aufgenommen. Während der Corona-Pandemie hatte er Schwierigkeiten, seine Raten zu zahlen. Daraufhin kündigte die Hamburger Volksbank eG dem Verbraucher die Grundschuld, die dem Verbraucher durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Dadurch sah sich der Verbraucher von der Hamburger Volksbank eG unter Druck gesetzt, seine Immobilie zu verkaufen. Mit der Rückzahlung des Darlehens verlangte die Hamburger Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 96.844 Euro. Eingeklagt wurde ein etwas geringerer Betrag, da einige Raten am Ende nicht gezahlt wurden.

Grundsatzfragen zur Vorfälligkeitsentschädigung noch offen

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist darüber hinaus der Ansicht, dass für Immobiliardarlehensverträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, die Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht mehr nach dem so genannten Aktiv-Passiv-Vergleich verlangt werden kann. Auch geht Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe davon aus, dass mit einer Kündigung der Grundschuld eine Bank grundsätzlich ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verliert. Das Landgericht ist auf diese Rechtsfragen nicht näher eingegangen, weil ihm schon der Formfehler im Darlehensvertrag genügte.

Was Verbraucher tun können

Verbraucher, die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, sollten ihre Darlehensverträge und die Berechtigung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich überprüfen lassen und gegebenenfalls diese von der Bank zurückfordern. Eine erste Prüfung kann eine Verbraucherzentrale vornehmen oder ein Rechtsanwalt.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erfolgreich in einem Gerichtsverfahren gegen die Targobank.

Die Verbraucherzentrale Sachsen war der Ansicht, dass ein Ratenkredit der Targobank sittenwidrig und wucherisch war. Denn die Targobank hatte von einem Verbraucher für einen Ratenkredit im Jahr 2019 einen Zinssatz von 13,04 % effektiver Jahreszins verlangt. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss dagegen bei 6,52 %. Damit war der Zinssatz der Targobank nach Ansicht der Verbraucherzentrale doppelt so hoch wie der Marktzins.

Weist ein Darlehensvertrag mehr als das Doppelte des üblichen Zinssatzes aus, ist das Darlehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. So sah es auch der Richter des Landgerichts Görlitz in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022.

Verbraucherzentrale verklagte Targobank

Dazu kamen weitere Faktoren wie die nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen überteuerten Restschuldversicherungen und die nachteilhafte Umschuldung eines bereits bestehenden Darlehens. Für die Verbraucherzentrale Sachsen war dies ein klarer Fall von Wucher. Sie ließ sich den Anspruch des Verbrauchers abtreten und klagte einen Betrag in Höhe von über 5.500 Euro ein. Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner vertraten die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Görlitz.

Targobank knickte vor Gericht ein

Der Richter des Landgerichts Görlitz gab zu erkennen, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Targobank hatte schon im Vorfeld die Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen teilweise in Bezug auf die Rückzahlung eines Entgelts in Höhe von 80,00 Euro und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 237,13 Euro anerkannt.

Nach der mündlichen Verhandlung erkannte die Targobank nunmehr die geltend gemachte Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen „vollumfänglich“ an. Damit gab sich die Targobank in diesem Verfahren der Verbraucherzentrale geschlagen, bevor ein Urteil ergehen konnte. Offenbar wollte die Targobank damit vermeiden, dass ein positives Urteil für die Verbraucherseite ergeht.

Targobank muss nun über 5.500 Euro zurückzahlen

Die Targobank muss nun über 5.500 Euro erstatten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Betrag setzt sich aus den Zinsen für den Darlehensvertrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz, den Kosten der Restschuldversicherung sowie der gezahlten Entgelte und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Ratenkredits zusammen.

Das Gerichtsverfahren zeigt nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und der Verbraucherzentrale Sachsen, dass man sich als Verbraucher erfolgreich gegen überteuerte Kredite und Restschuldversicherungen wehren kann. Das betrifft sowohl verlangte Entgelte als auch gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und überteuerte Restschuldversicherungen.

Verbraucher sollten ihre Verträge überprüfen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt Verbrauchern, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Auch bei bereits zurückgezahlten Ratenkrediten lohnt sich eine Überprüfung der Darlehensverträge, insbesondere wenn Verbraucher eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatten, der Zins sehr hoch war oder Verbraucher zusätzliche Gebühren bezahlen mussten. Dies bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale Sachsen an.

Wofür das „Bündnis gegen Wucher“ steht

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist Mitbegründer des Bündnis gegen Wucher und setzt sich seit Jahren für faire Konditionen bei Krediten und gegen Wucher und Ausbeutung von Verbrauchern durch Ratenkredite ein. Durch Gerichtsverfahren sollen Praktiken von Banken offengelegt werden und sittenwidrig überteuerte Ratenkredite und Restschuldversicherungen öffentlich gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt an unsere Mandanten eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 27.000 Euro zurückzuzahlen – wir hatten dazu bereits im April berichtet. Nun haben unsere Mandanten auch die gezogenen Nutzungen eingefordert. Die Haspa hat daraufhin zusätzlich etwa 16.000 Euro an unsere Mandanten gezahlt. Auch bei der Forderung der gezogenen Nutzungen haben wir unsere Mandanten tatkräftig unterstützt. Diese waren „vollkommen sprachlos und freuen sich riesig“ über den erzielten Erfolg.

Grund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hintergrund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Die Hamburger Sparkasse lehnte den Widerruf ab und verweigerte die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Unsere Mandanten mussten durch zwei Instanzen ihr Recht einklagen. Das OLG Hamburg sah die Rückforderung schließlich als berechtigt an und verurteilte die Hamburger Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, OLG Hamburg vom 29.03.2017, Az. 13 U 112/15. Die Berechnung der gezogenen Nutzungen erfolgte durch den Kreditsachverständigen Walther Schumacher.

Was Sie tun können!

Tipp: Vorfälligkeitsentschädigungen von 20.000 – 40.000 Euro sind im privaten Bereich keine Seltenheit. Lassen Sie Ihre Darlehensverträge vor einer Rückzahlung oder der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Rechtsanwalt prüfen. Später kann es sein, dass Sie schon etwas unterschrieben haben oder ihre Rechte nicht mehr geltend machen können.