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Unternehmer können Bearbeitungsentgelte zurückfordern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngster Zeit seine Rechtsprechung zu Darlehen fortentwickelt und nun auch Unternehmern das Recht zugesprochen, Bearbeitungsentgelte bei Darlehen und Krediten zurückzufordern.

Bereits im Jahr 2014 entschied der BGH (24.10.2014 – XI ZR 348/13), dass Banken bei der Kreditvergabe von Verbrauchern zu Unrecht sogenannte Bearbeitungsgebühren verlangt hatten. Entsprechende Preisklauseln, die ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages vorsahen, seien unwirksam. Dieses Geld konnten die Kunden zurückverlangen.

Die am heutigen Tag veröffentlichten Urteile des BGH vom 4.7.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) legen fest, dass die gleichen Grundsätze auch für Bearbeitungsentgelte gelten, welche Banken von Unternehmern verlangten. Auch in diesen Fällen würde es sich um Preisnebenabreden handeln, welchen keine eigenständigen Leistungen der Banken gegenüberstehen. Bei den dem BGH vorliegenden Fällen handelte es sich um Immobiliardarlehen. Die Entscheidungen sind allerdings auf sämtliche Darlehen anwendbar, in denen sich Bank und Unternehmer als Vertragspartner gegenüberstehen, z.B. bei Kontokorrentkrediten, Rahmenkrediten und Unternehmensfinanzierungen.

Für Unternehmenskunden, welche etwa zur Finanzierung ihres Bauvorhabens entsprechende Bearbeitungsentgelte zahlen mussten, bietet sich jetzt also die Gelegenheit, diese Kreditkosten erfolgreich von der jeweiligen Bank zurückzufordern. Da die Bearbeitungsentgelte regelmäßig zwischen 0,5 und 3 % der Darlehenssumme ausmachten, können sich bei entsprechend hohen Darlehen (z.B. 1 Mio. Euro) ganz erhebliche Rückforderungsansprüche ergeben (z.B. 30.000 Euro).

Bei Förderdarlehen kann eine Bearbeitungsgebühr jedoch zulässig sein (BGH, Urteile vom 16.02.2016, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 454/14). Ebenso können Bearbeitungsentgelte zulässig sein, wenn dem eine konkrete Dienstleistung im Interesse des Kunden gegenübersteht. Entsprechend sollten die Umstände vorab geprüft werden.

Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Der BGH hält in seinen heute veröffentlichten Entscheidungen fest, dass es Unternehmern schon mit Ablauf des Jahres 2011 zumutbar gewesen sei, ihre Rückforderungsansprüche gelten zu machen. Für im Jahr 2014 entrichtete Gebühren droht somit die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2017.