Stets versuchen wir, für unsere Mandanten eine schnelle und gute außergerichtliche Lösung zu erreichen. Wenn die aber an dem Verhalten der Finanzunternehmen scheitert, bleibt letztlich nur der Weg zum Gericht. Eine Klage ist mit guten Argumenten aber nicht weniger erfolgreich, wie das Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 26. Juli 2016 zum Widerruf eines Immobilienkredits belegt.

Hier haben wir für einen Verbraucher aus Hamburg ein wichtiges Urteil gegen die Landesbank Baden-Württemberg erstritten. Das Gericht hat die Bank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2016, Az. 17 U 160/15).

Das Besondere an der Entscheidung: Auch zwölf Jahre nach Vertragsschluss und mehrere Jahre nach Vertragsbeendigung und Rückzahlung des Darlehens ist ein Widerruf noch wirksam und eine Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung durchsetzbar.

Die Bank hatte geltend gemacht, ein Widerruf sei nach so vielen Jahren Vertragslaufzeit verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich. Diesen Einwänden hat das Gericht eine Absage erteilt.

In dem Fall ging es um zwei Darlehensverträge. Der erste Vertrag wurde schon im Dezember 2002 geschlossen, also zu einer Zeit, als das Widerrufsrecht bei Immobilienkrediten gerade einmal einen Monat galt, der andere im April 2004. Beide Verträge wurden im Jahr 2006 vor Ablauf der Zinsbindung auf Initiative der Bank verlängert. Im Jahr 2011 verkauften die Kunden der Bank die Immobilie und zahlten die Darlehen komplett zurück. Zusätzlich mussten sie an die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 8.597,54 Euro zahlen.

Erst im Jahr 2014, informiert über die Beratung der Verbraucherzentrale, widerriefen die Verbraucher die Darlehensverträge und forderten die LBBW auf, das damit zu Unrecht eingehaltene Vorfälligkeitsentgelt zurückzuzahlen. Die Bank weigerte sich.

Die Widerrufsbelehrungen der LBBW enthielten die irreführende Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Vorinstanz, das Landgericht LG Mannheim, hatte noch Verwirkung angenommen und die Klage der Verbraucher abgewiesen. Wie blieben hartnäckig. Das OLG Karlsruhe war die Berufungsinstanz. Es konnte weder eine Verwirkung noch ein Rechtsmissbrauch feststellen. Unerheblich war es auch, dass die Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wurden und die LBBW sich eine „Aufhebungsvereinbarung“ unterzeichnen ließ.

Ähnlich hatte schon am 12. Juli 2016 der Bundesgerichtshof in seinem ersten richtigen Fall zur Thematik der Kreditwiderrufe geurteilt. Die Revision ließ das OLG Karlsruhe nicht zu, das Urteil dürfte demnach rechtskräftig werden.

Wenn auch Ihre Bank nach Ihrem Widerruf die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder die Ablösung oder Umschuldung des Kredits mit dem Einwand verweigert, dieses Recht sei verwirkt oder rechtsmissbräuchlich oder die Belehrung nicht zu beanstanden, sollten Sie Ihren Fall noch einmal anwaltlich prüfen lassen.

Beachten Sie, dass Ansprüche aus einem Widerruf in drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerruf erklärt wurde. Haben Sie also im Jahr 2013 den Widerruf erklärt, verjähren Ihre Ansprüche also mit Ablauf dieses Jahres 2016.

Haben Verbraucher die Unterlagen des Maklers per E-Mail oder Post erhalten und sind nicht über ihr Widerrufsrecht korrekt belehrt worden, so können Verbraucher den Maklervertrag widerrufen und die Maklerprovision zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 07.07.2016 – Az. I ZR 68/15 und Az. I ZR 30/15 entschieden.

Üblich sind Maklerprovisionen beim Kauf einer Immobilie in Höhe von 3% – 6,25% vom Kaufpreis. Die Verbraucher erhielten nach den Entscheidungen des BGH 15.000 Euro bzw. 23.205 Euro zurück.

Betroffen sind alle Verträge zwischen Verbrauchern und Maklern, die im Wege des Fernabsatzes zustande kamen, also per E-Mail, Post oder Telefon. Unerheblich ist danach, ob es später bei einem Besichtigungstermin zu einem persönlichen Kontakt mit dem Makler kam.

Widerrufen werden können Maklerverträge bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Es gibt bei Maklerverträgen damit kein „ewiges Widerrufsrecht“.

Wer in den letzten zwölf Monaten einen Makler für den Kauf einer Immobilie eingeschaltet hat und Provisionen zahlen muss, sollte den Maklervertrag und die darin enthaltene Widerrufsbelehrung überprüfen lassen.

Betroffen sind insbesondere Maklerverträge, die über Internetplattformen zustande kamen und bei denen Verbrauchern ein Exposé vom Makler zugeschickt wurde.