Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, einen Vermittler eines Immobiliardarlehens der Von Essen Bank GmbH – die bei Vertragsschluss im Jahr 2018 bereits Teil der BNP Paribas Gruppe war und im Jahr 2019 in der BNP Paribas S.A. aufgegangen ist – dazu verurteilt, die von einem Verbraucher gezahlte Vermittlungsprovision in Höhe von 5.490 Euro zurückzuzahlen.
Das Landgericht Hamburg schrieb dazu Folgendes:
„Die Beklagte vermittelt gewerblich Darlehen. In diesem Rahmen schloss sie mit dem Kläger einen Darlehensvermittlungsvertrag. Darin beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Vermittlung eines lmmobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags mit der Von Essen Bank/BNP Paribas über einen Betrag von bis zu EUR 79.000,00 möglichst bis zum 15. Juni 2018. Für den Fall der erfolgreichen Vermittlung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer Provision von EUR 5.490,50.“
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, Seite 2
Die BNP Paribas S.A. war nicht Beklagte in diesem Gerichtsverfahren. Vertragspartner des Verbrauchers war bei diesem Darlehensvertrag ursprünglich die Von Essen Bank GmbH. Durch den formalen Aufgang der Von Essen Bank GmbH in der BNP Paribas S.A. ist der Vertragspartner des Verbrauchers seit dem Jahr 2019 nunmehr die BNP Paribas S.A.
Die BNP Paribas S.A. vertritt gegenüber dem Verbraucher die Auffassung, dass der abgeschlossene Darlehensvertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam sei.
Urteil bestätigt: Darlehen der Von Essen Bank/BNP Paribas sittenwidrig und wucherisch i.S.v. § 138 BGB
Das Landgericht Hamburg ist der Auffassung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte gefolgt, dass das im Mai 2018 abgeschlossene Immobiliardarlehen mit 10,64 % effektivem Jahreszins sittenwidrig überteuert war und daher der Vermittler keinen Anspruch auf die vom Verbraucher gezahlte Vermittlerprovision hatte. Das Immobiliardarlehen wurde im Jahr 2018 von der Von Essen Bank GmbH an den Verbraucher aus Hamburg vergeben. Der Verbraucher musste für das Darlehen der Bank eine Grundschuld auf seine selbst bewohnte Immobilie bestellen. Die Von Essen Bank ging in der Folge in der BNP Paribas S.A. auf, eine französische Großbank mit Sitz in Frankreich.
Marktzins wurde deutlich überschritten
Der Vermittler hielt das Immobiliardarlehen nicht für sittenwidrig überteuert. Das Landgericht sah dagegen die MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, wie auch andere Gerichte, als geeigneten Maßstab für den marktüblichen Zinssatz an. Dieser lag im Mai 2018 für Immobiliardarlehen mit vergleichbarer Laufzeit bei Vertragsabschluss bei 1,77 % p.a. Mit 110 % Überschreitung des Marktzinses hat die Bank damit nach Ansicht des Landgerichts Hamburg den Schwellenwert zur Sittenwidrigkeit und damit zum Wucher i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB überschritten und es sah den Darlehensvertrag als nichtig an.
Vermittler musste Provision zurückzahlen
Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg fehlte damit ein Rechtsgrund für den Maklerlohn:
„Daran fehlt es hier, denn der infolge der Vermittlung der Beklagten zwischen dem Kläger und der Von Essen Bank geschlossene Darlehensvertrag ist nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass dieser Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt.“
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.03.2023, Az. 325 O 110/22, Seite 4
Da der Vermittler keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Vermittler hat nach dem rechtskräftigen Urteil inzwischen die Provision an den Verbraucher zurückgezahlt.
Verbraucher geht nun auch gegen BNP Paribas S.A. vor
Der Verbraucher aus Hamburg geht nun auch gegen die BNP Paribas S.A. vor. Denn bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag schuldet ein Verbraucher der Bank weder Zinsen noch Kosten und das Darlehen muss neu abgerechnet werden. Das Gerichtsverfahren ist beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 318 O 81/23 anhängig.
Hilfe bei Immobiliardarlehen der Von Essen Bank/BNP Paribas
Verbraucher fühlen sich der Bank oft hilflos ausgeliefert und von den hohen Zinsen erdrückt. Oft kommt die hohe Last der monatlichen Raten dazu, während die Restschuld trotz jahrelanger Zahlungen kaum sinkt. Sie haben dann das Gefühl, dass etwas nicht stimmt. Allein kommen die Verbraucher dann aber oft nicht weiter. Denn die BNP Paribas S.A. hält ihre Immobiliardarlehen nicht für sittenwidrig überteuert. Als Verbraucher hat man daher selbst wenig Chancen, seine Ansprüche bei der BNP Paribas S.A. ohne anwaltliche Hilfe durchzusetzen.
Verbrauchern kann in derartigen Fällen oft geholfen werden, wenn sie sich frühzeitig rechtlichen Rat suchen, so die Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.
Das Urteil hat Fachanwalt Dr. Achim Tiffe erstritten, der seit einigen Jahren Verbraucher gegen die BNP Paribas S.A. sowie die Vermittler von Immobiliardarlehen mit auffällig hohen Zinsen und Kosten vertritt. Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führte dabei bereits mehrere Gerichtsverfahren gegen die BNP Paribas S.A.