Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 26.03.2020:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass voraussichtlich Darlehensverträge, die seit dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, widerrufbar sind, weil das Muster für die Widerrufsinformation, das vermutlich alle Banken und Sparkassen verwendet haben, unverständlich und intransparent ist.

Dies betrifft sowohl Immobiliardarlehen als auch Ratenkredite und zum Teil auch noch in letzter Zeit abgeschlossene Verträge.

Kann ich jetzt einfach meinen Kreditvertrag widerrufen?

Nein, davon rät Fachanwalt Dr. Achim Tiffe ab. Vorher sollte der Verbraucher einige Fragen klären. Denn ein Verbraucher muss das Darlehen dann auch zeitnah zurückzahlen können. Es gibt viele Verbraucher, die haben weder das Geld noch können sie umschulden. Auch kann es sein, dass der Verbraucher durch den Widerruf nicht besser gestellt wird als vorher. Schließlich kann es sein, dass der Darlehensvertrag schon viel früher abgeschlossen und nur verlängert wurde. Es gibt daher zahlreiche Fragen zu klären, bevor man weiß, ob es sinnvoll ist, den Widerruf zu erklären.

Wird die Bank oder Sparkasse nachgeben?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass das nicht der Fall sein wird. In der Vergangenheit hat zumindest eine Bank Kunden auch verklagt, wenn sie den Darlehensvertrag widerrufen haben. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte Verbraucher in dem Fall erfolgreich begleitet. Andere Banken oder Sparkassen denken sich einfach etwas aus, dass der Vertrag der Kunden nicht betroffen sei, damit die Kunden glauben, Sie hätten keine Rechte bzw. ihr Vertrag sei davon nicht betroffen.

Lassen Sie sich daher nicht von den Mitarbeitern der Banken und Sparkassen oder auch der Versicherungen entmutigen.

Wo kann ich mich unabhängig beraten lassen?

Holen Sie sich unabhängigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale und bleiben Sie vorsichtig, wenn alles ganz einfach dargestellt wird. Denken Sie daran: Für die Rechtsanwälte ist dies ein großes Geschäft. Sie als Verbraucher tragen aber die Risiken.

Was sagt die Gerichtsentscheidung des EuGH?

Das Urteil in der Rechtssache C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis, vom 26.03.2020 wurde bereits veröffentlicht. Das deutsche Recht verstößt danach gegen die EU-Richtlinie und damit bleiben Darlehensverträge, die eine derartige Widerrufsinformation enthalten, widerrufbar, so die Einschätzung von Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:

„Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.“

Haben die Verbraucher damit gewonnen?

Nein, denn der EuGH entscheidet nur über Rechtsfragen. Das deutsche Gericht muss nun in der Sache noch entscheiden. Das Europarecht steht jedoch in dem Fall über dem nationalen Recht. Auch der Bundesgerichtshof muss sich der Entscheidung des EuGH beugen, obwohl er bisher eine andere Auffassung vertreten hat.

Werden sich die deutschen Gerichte an das Urteil des EuGH halten?

In vielen Fällen ja. Es gibt aber Hintertüren. So werden zahlreiche Gerichtsverfahren verloren, weil die Gerichte trotz irreführender bzw. intransparenter Widerrufsbelehrungen einfach unterstellen, das Recht des Verbrauchers sei „verwirkt“. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält dieses Instrument der Verwirkung für ein sehr gefährliches Mittel, denn es öffnet Willkür Tür und Tor. Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung historisch eine sehr bedenkliche Vergangenheit, wie die juristische Literatur zum Thema in der NS-Zeit belegt.

Wenn Verbraucher vom EuGH im Prinzip Recht bekommen und nationale Gerichte das Recht dann massenweise aus anderen Gründen zurückweisen, wird das voraussichtlich auch als Missachtung des EuGH zu werten sein und es steht ein Anspruch auf Staatshaftung im Raum. Es wird daher voraussichtlich nicht die letzte Entscheidung vom EuGH in der Sache sein.

Welche Erfahrung hat JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte mit dem Widerruf?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe war seit dem Jahr 2013 von Anfang an dabei und hat seitdem zahlreiche Verbraucher gegenüber Banken und Sparkassen bundesweit außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Ansprüche auf Rückabwicklung sowie auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen durchgesetzt. Für die Widerrufsfälle steht ein Team von Fachanwälten im Bank- und Kapitalmarktrecht bei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Verfügung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat dabei den Ansatz, ihren Kunden eine realistische Einschätzung abzugeben, möglichst zeitnah ökonomisch sinnvolle Lösungen zu erreichen und Risiken der Verbraucher zu minimieren, wenn es sein muss aber auch vor Gericht die Ansprüche konsequent durchzusetzen und bei wegweisenden Entscheidungen diese zu veröffentlichen, um damit auch anderen Verbrauchern in der Sache helfen.

Nichts gelernt aus der Lehman-Pleite am 15.09.2008?

Rechtsanwalt Ulrich Husack hatte vor zehn Jahren zahlreiche Anleger von Zertifikaten gegenüber Sparkassen und Banken vertreten. Zehn Jahre später sind die damaligen Fälle beendet, doch Zertifikate werden weiterhin von Sparkassen und Banken weiterhin verkauft, ohne dass den Anlegern die Nachteile und Risiken bekannt sind. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die nächste Blase platzt und Anleger Schaden erleiden,“ so Rechtanwalt Ulrich Husack.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte bestand vor zehn Jahren noch nicht. Einer seiner Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack war aber im Jahr 2008 einer der führenden Rechtsanwälte in Deutschland, der Anleger nach der Lehman-Pleite vertrat.

Zur Geschichte der Lehman-Pleite in Deutschland

Für fast alle überraschend meldete die US-Investmentbank Lehman Brothers am 15.09.2008 Insolvenz an. Schon bald darauf zeigte sich, dass zahlreiche deutsche Anleger, vornehmlich der älteren Generation, betroffen waren, da sie auf Empfehlung ihrer Hausbank in von Lehman emittierte Zertifikate angelegt hatten. Bereits am 09.10.2008 nahm Rechtsanwalt Ulrich Husack in einer Live-Sendung der Reihe „NDR aktuell extra“ zu Fragen von Zuschauern zur Insolvenz von Lehman Stellung.

Erst Klage gegen Hamburger Sparkasse

Rechtsanwalt Husack reichte dann die bundesweit erste Klage gegen die den Mandanten beratende Bank (HASPA) ein. Er erzielte vor dem Landgericht Hamburg ein obsiegendes Urteil, welches allerdings vor dem Oberlandesgericht und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand hatte. Trotzdem veranlasste das erstinstanzliche Urteil offenkundig zahlreiche Banken und Sparkassen Vergleiche mit ihren Kunden abzuschließen, da die Rechtslage nicht eindeutig war. Die ARD berichtete schließlich in der Tagesschau am 15.09.2010 über die laufenden Verfahren und die Lehman-Pleite und interviewte Rechtsanwalt Husack zum aktuellen Stand.

Betroffene organisierten sich

Der Mandant von Rechtsanwalt Husack, der leider im Laufe des Verfahrens verstorbene Herr Krupsky, wurde letztlich zu „dem“ Protagonisten der Lehman-Geschädigten. Erstmals in der deutschen Geschichte organisierten sich die Geschädigten und begründeten in zahlreichen Städten einen „Lehman-Stammtisch“, welcher Aktionen wie Mahnwachen vor Banken und Demonstrationen (insbesondere in Berlin) organisierte. Diese Stammtische zeigten den Betroffenen, dass sie nicht alleine dastanden und ihre Interessen auch in die eigene Hand nehmen müssen, um gehört zu werden. Nebenbei bemerkt: der Hamburger Stammtisch besteht bis heute und es haben sich daraus Freundschaften unter den betroffenen Anlegern entwickelt.

Der Gesetzgeber schaffte im Anschluss die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG ab nach welchem in der Regel Schadensersatzansprüche bereits 3 Jahre nach dem Wertpapierkauf verjährten Auch führte der deutsche Gesetzgeber ein zu fertigendes Beratungsprotokoll ein, um den Anlegern zu helfen, eine Falschberatung nachzuweisen. Ein diesbezüglicher Erfolg erscheint allerdings durchaus zweifelhaft.

Zertifikate werden auch heute weiter an Anleger verkauft

Und heute? Sind die als Wettpapiere zu bezeichnenden Zertifikate vom Markt verschwunden? Nein! Sicherlich auch wegen des Umstandes, dass festverzinsliche Wertpapiere nahezu keine Rendite mehr erwirtschaften, boomt der Zertifikatemarkt wieder. Wie sich aus Veröffentlichungen ergibt, versorgt insbesondere die DEKA die deutschen Sparkassen mit zahlreichen Zertifikaten. Dieses ist umso erstaunlicher, weil das Ursprungsgeschäft der DEKA im Auflegen von Investmentfonds bestand, die DEKA nunmehr allerdings mehr Zertifikate als Fonds veräußert. Solange der Anleger allerdings die Funktionsweise der Zertifikate versteht und von der „Idee“ des Zertifikates überzeugt ist, ist dagegen auch überhaupt nichts einzuwenden.

Risiken und Nachteile sind Anlegern meistens nicht bekannt

Problematisch wird die Anlage nur, wenn keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt und der Anleger nur im Vertrauen auf seinen Anlageberater, dessen Vorschlag folgt. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Letzteres die Regel sein dürfte, weil die Funktionsweisen der Zertifikate sicher nur selten von den Anlegern verstanden werden.

Was Zertifikate sind und welche Risiken bestehen

Wer Zertifikate erwirbt, wird kein Eigentümer von Aktien u.a., sondern hat in der Regel nur eine Schuldverschreibung gekauft. Der Schuldner, Emittent genannt, verspricht einen bestimmten Wert zurückzuzahlen. Dies kann ein fester Zinssatz zusätzlich zum eingesetzten Geld sein oder eine Beteiligung an der Wertentwicklung von einzelnen Aktien oder eines Index. Oft wird von Kunden die Werthaltigkeit der Aktien oder des Index mit dem Wert des Zertifikats gleichgestellt. Das aber kann ein teurer Irrtum werden. Fällt der Emittent des Zertifikats aus, kann das einen Totalverlust bedeuten.

Dabei können Zertifikate sehr unterschiedlich ausfallen, Schwellen und Grenzen haben und von zahlreichen weiteren Bedingungen abhängen. Zum Teil werden dabei feste Zinssätze unter bestimmten Bedingungen angeboten. Die festen Zinssätze sehen nach Sicherheit aus wie bei einem Sparvertrag. Doch tatsächlich handelt es sich nicht um eine Sparanlage, sondern um eine Wette auf bestimmte Ereignisse. Je nach Konstruktion kann das Zertifikat wie Aktien an Wert verlieren oder sogar Totalverlust drohen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, die man oft nur im Kleingedruckten findet. Für einen Anleger sind die Risiken in der Regel nicht erkennbar, insbesondere nicht, inwieweit es sich um ein spekulatives Investment handelt und wie hoch die Risiken tatsächlich sind. Damit kann auch ein Laie nicht abschätzen, ob der Preis für das Zertifikat stimmt oder er übervorteilt wird.

Wenn überhaupt ein Zertifikat für einen Privatanleger im Rahmen einer Beratung in Betracht kommt, muss dieser von der Bank oder Sparkasse über sämtliche Risiken und Nachteile mit den wirtschaftlichen Folgen für ihn vor dem Kauf aufgeklärt werden. Andernfalls sollte man risikolosere Anlageformen wählen.

Tipp

Lassen Sie sich beraten, bevor Verluste entstehen, wenn Ihnen Zertifikate verkauft wurden. Fragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse genau nach, welche Risiken und Nachteile bei dem jeweiligen Zertifikat entstehen und nehmen Sie am besten einen Zeugen zum Gespräch mit oder lassen Sie sich die Aussagen schriftlich bestätigen. Am besten ist es, Sie holen sich eine zweite unabhängige Meinung über die Risiken und Nachteile der Zertifikate ein, die Sie erworben haben. Andernfalls kann es böse Überraschungen bei der nächsten Finanzkrise oder dem nächsten Börsencrash geben.

Und so viel ist nach Lehman sicher. Das Vertrauen in den Markt kann jederzeit unerwartet erschüttert werden.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt an unsere Mandanten eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 27.000 Euro zurückzuzahlen – wir hatten dazu bereits im April berichtet. Nun haben unsere Mandanten auch die gezogenen Nutzungen eingefordert. Die Haspa hat daraufhin zusätzlich etwa 16.000 Euro an unsere Mandanten gezahlt. Auch bei der Forderung der gezogenen Nutzungen haben wir unsere Mandanten tatkräftig unterstützt. Diese waren „vollkommen sprachlos und freuen sich riesig“ über den erzielten Erfolg.

Grund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hintergrund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Die Hamburger Sparkasse lehnte den Widerruf ab und verweigerte die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Unsere Mandanten mussten durch zwei Instanzen ihr Recht einklagen. Das OLG Hamburg sah die Rückforderung schließlich als berechtigt an und verurteilte die Hamburger Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, OLG Hamburg vom 29.03.2017, Az. 13 U 112/15. Die Berechnung der gezogenen Nutzungen erfolgte durch den Kreditsachverständigen Walther Schumacher.

Was Sie tun können!

Tipp: Vorfälligkeitsentschädigungen von 20.000 – 40.000 Euro sind im privaten Bereich keine Seltenheit. Lassen Sie Ihre Darlehensverträge vor einer Rückzahlung oder der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Rechtsanwalt prüfen. Später kann es sein, dass Sie schon etwas unterschrieben haben oder ihre Rechte nicht mehr geltend machen können.