JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erfolgreich in einem Gerichtsverfahren gegen die Targobank.

Die Verbraucherzentrale Sachsen war der Ansicht, dass ein Ratenkredit der Targobank sittenwidrig und wucherisch war. Denn die Targobank hatte von einem Verbraucher für einen Ratenkredit im Jahr 2019 einen Zinssatz von 13,04 % effektiver Jahreszins verlangt. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss dagegen bei 6,52 %. Damit war der Zinssatz der Targobank nach Ansicht der Verbraucherzentrale doppelt so hoch wie der Marktzins.

Weist ein Darlehensvertrag mehr als das Doppelte des üblichen Zinssatzes aus, ist das Darlehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. So sah es auch der Richter des Landgerichts Görlitz in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022.

Verbraucherzentrale verklagte Targobank

Dazu kamen weitere Faktoren wie die nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen überteuerten Restschuldversicherungen und die nachteilhafte Umschuldung eines bereits bestehenden Darlehens. Für die Verbraucherzentrale Sachsen war dies ein klarer Fall von Wucher. Sie ließ sich den Anspruch des Verbrauchers abtreten und klagte einen Betrag in Höhe von über 5.500 Euro ein. Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner vertraten die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Görlitz.

Targobank knickte vor Gericht ein

Der Richter des Landgerichts Görlitz gab zu erkennen, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Targobank hatte schon im Vorfeld die Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen teilweise in Bezug auf die Rückzahlung eines Entgelts in Höhe von 80,00 Euro und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 237,13 Euro anerkannt.

Nach der mündlichen Verhandlung erkannte die Targobank nunmehr die geltend gemachte Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen „vollumfänglich“ an. Damit gab sich die Targobank in diesem Verfahren der Verbraucherzentrale geschlagen, bevor ein Urteil ergehen konnte. Offenbar wollte die Targobank damit vermeiden, dass ein positives Urteil für die Verbraucherseite ergeht.

Targobank muss nun über 5.500 Euro zurückzahlen

Die Targobank muss nun über 5.500 Euro erstatten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Betrag setzt sich aus den Zinsen für den Darlehensvertrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz, den Kosten der Restschuldversicherung sowie der gezahlten Entgelte und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Ratenkredits zusammen.

Das Gerichtsverfahren zeigt nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und der Verbraucherzentrale Sachsen, dass man sich als Verbraucher erfolgreich gegen überteuerte Kredite und Restschuldversicherungen wehren kann. Das betrifft sowohl verlangte Entgelte als auch gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und überteuerte Restschuldversicherungen.

Verbraucher sollten ihre Verträge überprüfen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt Verbrauchern, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Auch bei bereits zurückgezahlten Ratenkrediten lohnt sich eine Überprüfung der Darlehensverträge, insbesondere wenn Verbraucher eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatten, der Zins sehr hoch war oder Verbraucher zusätzliche Gebühren bezahlen mussten. Dies bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale Sachsen an.

Wofür das „Bündnis gegen Wucher“ steht

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist Mitbegründer des Bündnis gegen Wucher und setzt sich seit Jahren für faire Konditionen bei Krediten und gegen Wucher und Ausbeutung von Verbrauchern durch Ratenkredite ein. Durch Gerichtsverfahren sollen Praktiken von Banken offengelegt werden und sittenwidrig überteuerte Ratenkredite und Restschuldversicherungen öffentlich gemacht werden.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt im Verbandsklageverfahren die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen die Axa Versicherung AG.

Hintergrund ist, dass die Axa Versicherung AG ihren Kunden eine Kündigung der von ihr angebotenen Unfall-Kombirente angedroht hatte, wenn die Verbraucher nicht „freiwillig“ in eine andere Versicherung wechseln. Die Unfall-Kombirente wurde von Axa als Existenzabsicherung vermarktet, zum Beispiel für Gerüstbauer und Dachdecker.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Kündigung für unwirksam, da die Unfall-Kombirente der Axa gerade keine reine Unfallversicherung ist, sondern die Existenz des Verbrauchers absichern will. Entsprechend ist die Unfall-Kombirente der Axa Versicherung von ihrem Wesen her eher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder mit einer Unfallrente vergleichbar.

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen aber ist eine ordentliche Kündigung durch die Versicherung ausgeschlossen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat in der Vergangenheit zahlreiche Verbandsklageverfahren für Verbraucherverbände durchgeführt.

Ansprechpartner für Verbandsklageverfahren ist Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.

 

Crowdinvesting bietet gute Renditen, birgt aber hohe Risiken. Im Schadensfall können unwirksame Klauseln in den Verträgen helfen.

In der gegenwärtigen Zeit niedriger Zinsen sind Anleger eher geneigt, für eine einträgliche Rendite erhebliche Risiken einzugehen. Eine neue Form der Risikoanlage ist das sogenannte Crowdfunding (Schwarmfinanzierung). Dabei übernehmen Anleger die Rolle von Banken und finanzieren Projektgesellschaften durch die Gewährung von sogenannten Nachrangdarlehen. Das Angebot der Anlagemöglichkeiten reicht von Immobilienfinanzierungen über erneuerbare Energie bis hin zu Start-ups mit neuen Produkt- oder Geschäftsideen.

Doch Renditen von 7 – 9 % legen nahe, dass es sich hier überwiegend um Finanzierungen handelt, die von Banken so nicht durchgeführt worden wären. Die Verbraucherzentrale Hessen warnte jüngst vor den Risiken diesen neuen Produkts am Grauen Kapitalmarkt. Im September 2017 sorgten nun erstmals Presseberichte über die Insolvenz der Projektgesellschaften des mit Nachrangdarlehen über die Internetplattform „zinsland.de“ schwarmfinanzierten Projektes „Luvebelle“ für Unruhe.

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Unter Nachrangdarlehen versteht man Darlehen, die unbesichert sind und bei denen der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers (hier der Projektgesellschaft) nur dann eine Rückzahlung erhalten wird, wenn alle anderen Gläubiger der insolventen Firma befriedigt sind. Ob dann überhaupt noch ausreichend Masse vorhanden ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Schwieriger wird die Lage des Anlegers allerdings auf den ersten Blick, falls er ein Darlehen mit einem „qualifizierten Rangrücktritt“ gegeben hat.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren die Parteien eines Nachrangdarlehens, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verfolgt werden darf, wenn dadurch erst eine Insolvenzlage für den Darlehensnehmer geschaffen wird. Solche Vertragsklauseln unterliegen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle.

Sofern sich herausstellt, dass die Vereinbarung zu einem qualifizierten Rangrücktritt nicht wirksam getroffen wurde, so kann es sich bei der Entgegennahme des Nachrangdarlehens durch die Projektgesellschaft um ein sogenannten Einlagengeschäft handeln.  Es würde sich dann um ein klassisches Bankgeschäft handeln, für welches aber die Projektgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (Bafin) benötigt hätte.

Erlaubnispflicht und Schadensersatz

Sollte die Projektgesellschaft aber über keine Erlaubnis verfügen, was regelmäßig der Fall sein dürfte so ist die Darlehensaufnahme der Projektgesellschaft als unerlaubtes Bankgeschäft eingestuft werden. Die Konsequenz daraus ist, dass der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haftet.

Unwirksame Darlehensbedingungen

Doch wann ist die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes als unwirksam einzustufen, so dass die Darlehensaufnahme zum unerlaubtem Bankgeschäft werden kann? Der qualifizierte Rangrücktritt wird in den von der Projektgesellschaft verwendeten Darlehensbedingungen vereinbart. Bei diesen Darlehensbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind unwirksam, wenn sie überraschend, intransparent oder unangemessen benachteiligend sind. Insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte bei einer Vielzahl von Verträgen über Nachrangdarlehen festgestellt werden können, da die konkrete Formulierungen in den Darlehensbedingungen zum qualifizierten Rangrücktritt für den Anleger nicht ausreichend klar und verständlich gefasst sind.

Wir sind für Sie da!

Gerne helfen wir Ihnen! In unserem Team arbeiten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und wir sind spezialisiert auf Verbraucherrecht und Finanzdienstleistungen.  Wir überprüfen die Verträge Ihres Crowdinvestments und teilen Ihnen mit, ob Sie nach unserer Ansicht Rückzahlungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen können.