Am 3. November 2025 fand die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages in Berlin statt, zu der Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe als Sachverständiger eingeladen war.

Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT nahm dabei zu dem Gesetzenwurf Stellung, mit dem die Verbraucherkredit-Richtlinie 2023/2225 in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Stellungnahme im Ausschuß für Recht und Verbraucherschutz

Im Folgenden finden Sie das Eingangsstatement von Dr. Achim Tiffe als Sachverständiger vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 3. November 2025:

„Ich möchte 5 Punkte ansprechen:

(1) Schriftform bei Krediten schützt Verbraucher

Die Schutzfunktion der Unterschrift sollte als Warnfunktion erhalten bleiben.

Die qualifizierte elektronische Signatur, die bereits heute schon zur Unterzeichnung zulässig ist, ist nicht zu schwerfällig, sondern erfüllt genau ihre Funktion.

Bei einer bloßen Textform besteht ein erhebliches Risiko durch Übereilung, Missbrauch und Identitätsdiebstahl. Textform ist jede SMS und WhatsApp-Nachricht. Dies bietet keinen Übereilungsschutz.

Die Einführung der Textform zur Kreditaufnahme wird die Überschuldung vermutlich auch stark ansteigen lassen.

(2) Risiko durch Kleinstkredite wie „Buy Now Pay Later“

Das Risiko für Verbraucher durch Kleinstkredite wie „Buy Now Pay Later“ sollte nicht unterschätzt werden. Deshalb sie auch bei der Kreditwürdigkeitsprüfung wie auch bei den anderen verbraucherschützenden Regelungen weitestgehend mit einbezogen werden sollten.

(3) Kreditwürdigkeitsprüfung muss klarer geregelt werden

Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung fehlt zum einen das Recht des Verbrauchers auf Erhalt der notwendigen Dokumentation und zum anderen klarere Regeln, auf welche Informationen die Darlehensgeber zurückgreifen müssen.

Verbraucher benötigen einen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt der Dokumentation, um eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung beweisen zu können.

Aktuelle Monatsauszüge des Girokontos sollten zwingend als Basis für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen werden. Denn hier sind in der Regel die Einnahmen und Ausgaben der Verbraucher auch bei Kleinstkrediten und die Tragfähigkeit für weitere Kredite und Ratenzahlungen sichtbar.

Vor Gericht wird immer wieder auch darüber gestritten, ob der Kreditgeber eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung darlegen und beweisen muss, obwohl dies der EuGH bereits so festgestellt hat. Daher ist hier eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers notwendig.

(4) Konkrete Wuchergrenze notwendig

Es bedarf auch einer verbindlichen Wuchergrenze bei Verbraucherdarlehen.

In § 492 Abs. 9 BGB-neu wird nur die bestehende Rechtsprechung wiederholt, ohne klare Wuchergrenzen in Prozentzahlen zu benennen. Der Bankenfachverband hat die vorgeschlagene gesetzliche Regelung begrüßt, weil sie einen „atmenden Kostendeckel“ darstellen würde, der „flexibel“ sei. Ich habe in meiner Stellungnahme einen Fall der Targobank aufgeführt, damit Sie sehen können, wie so ein „atmender Kostendeckel“ aussieht:

Er führt zur Überschreitung genau der Wuchergrenzen, die mit dem Gesetz festgelegt werden sollen. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss bei 8,99 %. Die Targobank wies einen effektiven Jahreszins von 18,09 % aus. Das ist mehr als 100 % relativ und liegt somit über der Wuchergrenze.

Dazu kommen in dem Beispielfall mehr als 22.000 Euro für eine Restschuld-versicherung, die auch noch kreditfinanziert wurde. Hier sehen Sie, wie die Wuchergrenze atmet und flexibel von der Anbieterseite benutzt wird.

Weder hilft dem Verbraucher hier die Aufsichtsbehörde noch eine atmende Wuchergrenze im Gesetz.

Die EU-Richtlinie lässt die Möglichkeit zu, Wuchergrenzen als Staat festzulegen und zu veröffentlichen. Frankreich geht mit gutem Beispiel voran. Dies sorgt sowohl für Anbieter als auch Verbraucher für Transparenz.

Das Gesetz sollte daher eine Möglichkeit vorsehen, durch Rechtsverordnung Wucherzinssätze für Verbraucherdarlehen zu veröffentlichen, wie es Frankreich macht.

(5) Kein gleichzeitiger Verkauf überteuerter Restschuldversicherungen

Das Beispiel der Targobank zeigt auch die Risiken durch den gleichzeitigen Verkauf von Restschuldversicherungen. Eine Restschuldversicherung zu einem Preis von 22.000 Euro ist kein sinnvolles Produkt für Verbraucher.

Die Aufsichtsbehörde BaFin hat im Jahr 2017 selbst festgestellt, dass bei Restschuldversicherungen bis zu 85 % davon an die Banken zurückflossen. In Großbritannien war dies einer der größten Finanzskandale.

Der Gesetzgeber hat in Deutschland § 7a V VVG eingeführt, um diese Praxis zu unterbinden. Sollte § 7a V VVG wieder gestrichen werden, werden wir aller Voraussicht nach wieder die Verhältnisse haben, die Sie in dem Beispiel der Targobank finden.

Der Gesetzgeber sollte daher § 7a V VVG beibehalten.

Die Regelung erscheint auch nicht europarechtswidrig. Denn Erwägungsgrund 47 der Richtlinie sieht vor, dass Verbraucher nicht dazu verleitet werden sollen, „Kreditverträge zu schließen, die nicht in ihrem besten Interesse sind.“ Verbraucher vor derartigen Restschuldversicherungen zu schützen, steht daher nicht im Widerspruch zu der EU-Richtlinie.

Zudem erlaubt die EU-Richtlinie für Versicherungsvermittler 2016/97 in Art. 24 Abs. 7 den Mitgliedstaaten, bei Querverkäufen strengere Regeln zu erlassen und bestimmte Verkäufe zu untersagen. Nichts anderes ist § 7a Abs. 5 VVG.“

Der Spiegel berichtete am 15. Februar 2025 über Probleme mit privaten Studienkrediten. Fachanwalt Achim Tiffe von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat zahlreichen Studierenden geholfen, aus den Verträgen herauszukommen und nimmt im Spiegel dazu Stellung.

Das Problem mit privaten Studienfinanzierungen

Studierende werden an privaten Hochschulen oft angesprochen und ihnen wird angeboten, dass die Studiengebühren finanziert werden können. Dafür dürfen sie sich bewerben. Was wie ein Stipendium klingt, ist tatsächlich eine Finanzierung über einen externen Anbieter.

Geworben wird mit einem Generationenvertrag. Alles klingt gut und fair. Erst wenn die Studierenden mit dem Studium fertig sind und zu arbeiten beginnen, merken sie, auf was sie sich eingelassen haben. Die Verträge dauern bis zu 25 Jahre lang, ein vorheriger Ausstieg ist oft nicht möglich und die Beträge, die sie zahlen müssen, viel höher als erwartet. Inbesondere gutverdienende Berufstätige merken, dass ein großer Teil ihres Lohns an die Anbieter fließt. Die Betroffenen haben das Gefühl, sie sind in einer sehr teuren Finanzierung über Jahrzehnte gefangen. Ohne fremde Hilfe kommen aber die wenigsten zu vertretbaren Konditionen aus den Verträgen heraus.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe im Spiegel

„Häufig werden Studierende am Campus oder im Internet von den Anbietern überrumpelt, und sie unter
schreiben Verträge, die sich nachher als Zwangsjacke herausstellen,“ so Achim Tiffe. „Inzwischen seien mehr als 60 Fälle bei ihm aufgelaufen. Einen Großteil der Vertragskonditionen hält Tiffe für »sittenwidrig«. Zinsen seien überhöht, Vertragslaufzeiten sehr lang.“

Was Betroffene tun können

Wer inzwischen arbeitet, unter der Last von Rückzahlungen leidet und gerne aus den Verträgen herauskommen will, sollte sich rechtlich beraten lassen. Denn ohne rechtlichen Beistand ist es meistens nicht möglich, aus den Studienfinanzierungen herauszukommen. Wir als JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte wissen zudem, wie sich die einzelnen Anbieter verhalten und ob man aus den Verträgen einfach herauskommen kann oder dies erst mit einer langwierigen Klage vor Gericht geklärt werden kann.

Daher empfehlen wir, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor Sie mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen. Die Rechtsanwälte Lars Mährlein und Dr. Achim Tiffe haben langjährige Erfahrung mit privaten Studienfinanzierungen und helfen Ihnen gerne, aus diesen Verträgen herauszukommen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. erfolgreich in einem Gerichtsverfahren gegen die Targobank.

Die Verbraucherzentrale Sachsen war der Ansicht, dass ein Ratenkredit der Targobank sittenwidrig und wucherisch war. Denn die Targobank hatte von einem Verbraucher für einen Ratenkredit im Jahr 2019 einen Zinssatz von 13,04 % effektiver Jahreszins verlangt. Der Marktzins lag bei Vertragsschluss dagegen bei 6,52 %. Damit war der Zinssatz der Targobank nach Ansicht der Verbraucherzentrale doppelt so hoch wie der Marktzins.

Weist ein Darlehensvertrag mehr als das Doppelte des üblichen Zinssatzes aus, ist das Darlehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. So sah es auch der Richter des Landgerichts Görlitz in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022.

Verbraucherzentrale verklagte Targobank

Dazu kamen weitere Faktoren wie die nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen überteuerten Restschuldversicherungen und die nachteilhafte Umschuldung eines bereits bestehenden Darlehens. Für die Verbraucherzentrale Sachsen war dies ein klarer Fall von Wucher. Sie ließ sich den Anspruch des Verbrauchers abtreten und klagte einen Betrag in Höhe von über 5.500 Euro ein. Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und Rechtsanwalt Prof. Dr. Udo Reifner vertraten die Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Landgericht Görlitz.

Targobank knickte vor Gericht ein

Der Richter des Landgerichts Görlitz gab zu erkennen, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Targobank hatte schon im Vorfeld die Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen teilweise in Bezug auf die Rückzahlung eines Entgelts in Höhe von 80,00 Euro und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 237,13 Euro anerkannt.

Nach der mündlichen Verhandlung erkannte die Targobank nunmehr die geltend gemachte Forderung der Verbraucherzentrale Sachsen „vollumfänglich“ an. Damit gab sich die Targobank in diesem Verfahren der Verbraucherzentrale geschlagen, bevor ein Urteil ergehen konnte. Offenbar wollte die Targobank damit vermeiden, dass ein positives Urteil für die Verbraucherseite ergeht.

Targobank muss nun über 5.500 Euro zurückzahlen

Die Targobank muss nun über 5.500 Euro erstatten und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Betrag setzt sich aus den Zinsen für den Darlehensvertrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über der Basiszinssatz, den Kosten der Restschuldversicherung sowie der gezahlten Entgelte und der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung des Ratenkredits zusammen.

Das Gerichtsverfahren zeigt nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte und der Verbraucherzentrale Sachsen, dass man sich als Verbraucher erfolgreich gegen überteuerte Kredite und Restschuldversicherungen wehren kann. Das betrifft sowohl verlangte Entgelte als auch gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und überteuerte Restschuldversicherungen.

Verbraucher sollten ihre Verträge überprüfen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt Verbrauchern, ihre Verträge überprüfen zu lassen. Auch bei bereits zurückgezahlten Ratenkrediten lohnt sich eine Überprüfung der Darlehensverträge, insbesondere wenn Verbraucher eine Restschuldversicherung abgeschlossen hatten, der Zins sehr hoch war oder Verbraucher zusätzliche Gebühren bezahlen mussten. Dies bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale Sachsen an.

Wofür das „Bündnis gegen Wucher“ steht

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist Mitbegründer des Bündnis gegen Wucher und setzt sich seit Jahren für faire Konditionen bei Krediten und gegen Wucher und Ausbeutung von Verbrauchern durch Ratenkredite ein. Durch Gerichtsverfahren sollen Praktiken von Banken offengelegt werden und sittenwidrig überteuerte Ratenkredite und Restschuldversicherungen öffentlich gemacht werden.

Nach Ansicht von Fachanwalt Dr. Achim Tiffe sind viele Restschuldversicherungen überteuert. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde BaFin in einer eigenen Studie im Jahr 2017 bestätigt. Nach der Studie der Aufsichtsbehörde „macht der Barwert der Abschluss- und Vertriebskosten bei dem teuersten Tarif knapp 85 % des Einmalbeitrags aus“ (S.14). Nur ein kleiner Teil wird in dem Fall überhaupt für die Versicherungsleistung verwendet. Wieso die Aufsichtsbehörde BaFin bisher nicht eingeschritten ist, erscheint daher nicht nachvollziehbar.

Die Sendung Plusminus berichtete im ARD am 14.08.2019 über das Thema Restschuldversicherungen 

Rechtsanwalt Achim Tiffe in der Sendung plusminus im ARD am 14.08.2019

Neben den hohen Kosten von Restschuldversicherungen, zum Teil auch Ratenschutzversicherung oder Restkreditversicherung genannt, gibt es auch Schwierigkeiten bei der Leistung, wenn der Versicherungsfall eintritt. Wenn das meiste Geld für Kosten und Provisionen verwendet wird, bleibt eben kaum noch etwas für die Leistung übrig, vermutet Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.

Die Vertragskonstruktion ist für Verbraucher zudem nur schwierig zu verstehen. Denn sie sind bei Gruppenversicherungen gar nicht Versicherungsnehmer, sondern nur eine versicherte Person. Verbraucher wissen daher oft nicht, wem gegenüber sie Rechte haben und wie sie diese geltend machen können.

Betroffen sind Verbraucher davon insbesondere bei Ratenkrediten. Verbraucher sollten sich daher immer Rat suchen und sich gegebenenfalls wehren, wenn die Restschuldversicherung sehr teuer war, der Kredit mit Restschuldversicherung laufend umgeschuldet wurde oder die Restschuldversicherung im Leistungsfall nicht zahlt.

Bei folgenden Problemen mit Restschuldversicherungen sollten Sie sich Rat bei einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt holen:

  1. Die Kosten der Restschuldversicherungen steigen bei jeder Umschuldung. Dadurch erstickt der Verbraucher faktisch durch die anwachsende Restschuld und die steigenden Raten. Schließlich kann er seine Raten nicht mehr zahlen.
  2. Der Verbraucher zahlt über Jahre viel zu hohe Kosten für die Restschuldversicherung und muss diese auch noch vorfinanzieren durch einen Kredit. Dabei erscheint der Preis für die Restschuldversicherung auch überteuert im Verhältnis zu einer üblichen Risikolebensversicherung.
  3. Der Verbraucher wird arbeitslos, arbeitsunfähig oder verstirbt. Die Versicherung will aber nicht zahlen und beruft sich auf einen Ausschlussgrund.

Wie sich Verbraucher bereits erfolgreich gewehrt haben

Folgende Beispiele zeigen, wie sich Verbraucher wehren können:

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit bei Versicherungsfragen und Krediten ausschließlich auf Kundenseite tätig.

ZDF-WISO vom 20.08.2018

Hohe Kosten für eine Restschuldversicherung, die einen herkömmlichen Ratenkredit maßlos überteuern – die ZDF-Fernsehsendung WISO berichtet über Kettenkredite und einen leider nicht untypischen Fall aus unserer Kanzleipraxis

Abzocke mit Kettenkrediten 

Das Verbraucher – und Wirtschaftsmagazin WISO stellte in einem Beitrag in seiner Montagssendung vom 20.08.2018 die von vielen Banken geübte Methode dar, Kunden zum fortwährenden Abschluss neuer Kreditverträge mit Restschuldversicherungen zu bewegen.  Die Banken erzielen bei diesen Kettenkrediten insbesondere durch die Vermittlung der Zusatzversicherungen erhebliche Gewinne. Ihren Kunden droht, sich in einer Schuldenspirale zu verfangen. WISO veranschaulichte das an einem Fall aus unserem Büro. Unser Mandant hatte in gut zehn Jahren sieben Kreditverträge abgeschlossen und zahlte in diesem Zeitraum für eine Kreditsumme von gut 63.000 EUR, Raten von insgesamt 156.000 EUR. Kostentreiber waren vor allem die Prämien für die Restschuldversicherungen.

Vermittlungsprovisionen liegen bei über 50 Prozent

Zum Hintergrund: Eine Studie der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungsunternehmen (BaFin) machte im Juni 2017 offiziell, was Verbraucherschützer schon seit geraumer Zeit aus den Ratenkreditverträgen herauslesen konnten: die Banken haben in dem Verkauf von massiv überteuerten Zusatzversicherungen zum Kredit ein einträgliches Geschäft zum Nachteil ihrer Kunden gefunden. Danach erhält überwiegende Zahl der befragten und untersuchten Kreditinstitute Provisionen für die Vermittlung von sogenannten Ratenschutz- oder Restschuldversicherungen, die regelmäßig 50 Prozent und stellen weise sogar über 70 Prozent der Versicherungsprämien ausmachen können.  

So lässt sich erklären, dass auch die Versicherungsprämien in keinem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Versicherungsleistung mehr stehen. Für die Absicherung eines Kreditbetrages von knapp 50.000 EUR für den Todes- und Krankheitsfall sowie die zeitlich stark begrenzte Arbeitsunfähigkeit sollte unser Mandant in dem Beispielsfall des ZDF einen Versicherungsbeitrag von etwa 18.000 EUR leisten.

Bündnis gegen Wucher

Gegen diese Praxis hat sich ein aus dem Institut für Finanzdienstleitungen (iff) und Verbraucherzentralen und -verbänden, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwaltsbüros bestehendes „Bündnis gegen den Wucher“ gegründet, dem auch JUEST+OPRECHT angehört. Wir halten solche Geschäfte für sittenwidrig und sehen Beratungspflichten verletzt. Wir fordern mit dem Bündnis ein Ende dieses Wuchers und wollen für unsere Mandanten eine Rückabwicklung der Verträge und eine Erstattung zu viel entrichteter Prämien und Zinsentgelte erreichen.   

Â