Das Glücksspiel im Internet ist weit verbreitet. Viele Personen haben in den letzten Jahren Geld dabei verloren. Nun hat ein Gericht die Möglichkeit eröffnet, dass sich Betroffene die verlorenen Einsätze bei den Online Casinos zurückzuholen. Oft sitzen die Online-Casinos in Malta oder anderen EU-Staaten. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte verfügt über ein Netzwerk von Rechtsanwälten in diesen Staaten und hat Erfahrung mit Gerichtsprozessen gegen Unternehmen mit Sitz in Malta und anderen EU-Staaten.

Spiele in Online Casinos oft unwirksam

Online-Casinos im Internet handelten bis Juli 2021 oft in einer rechtlichen Grauzone aus dem Ausland heraus. Gemäß Glücksspielstaatsvertrag waren solche Online-Casinos in der Vergangenheit in Deutschland verboten. Die Verträge waren daher nach Ansicht mehrerer Gerichte nichtig und die Einsätze erfolgten ohne Rechtsgrundlage. Daher können Kunden nun ihre Einsätze zurückfordern.

Ansprüche von Kunden durch OLG Frankfurt bestätigt

Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2021, Az. 4 O 84/20, wurde jüngst vom Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 23 U 55/21, in einem Beschluss im Jahr 2022 unterstützt. Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht zu erkennen gegeben, dass es die Ansprüche zahlreicher Betroffener für gerechtfertigt hält. Weitere Landgerichte haben Klagen gegen Anbieter bereits stattgegeben.

Betroffen sind vermutlich zahlreiche Online-Casinos in Malta und anderen europäischen Staaten, die ohne entsprechende Lizenz handelten.

Welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffenen gibt

Wenn Sie nennenswerte Beträge in den Jahren zwischen 2019 und Juni 2021 bei einem Online-Casino verloren haben, sollten Sie versuchen, die Verluste beim Anbieter mittels eines Rechtsanwalts einzufordern und gegebenenfalls zu klagen. Denn alle Spiele in dem Zeitraum von 2019 bis Juni 2021 waren voraussichtlich illegal.

Kann man die Gewinne behalten?

Fehlt dem Anbieter eine Lizenz und sind die Geschäfte daher nichtig, müssen Gewinne zurückgezahlt werden. Denn es gibt dann auch keinen Anspruch auf Gewinne. Diese werden bei Verlusten daher gegengerechnet. Lediglich verlorene Einsätze können zurückgefordert werden.

Wie Sie vorgehen sollten

Wenn zwischen dem Jahr 2019 und dem Juni 2021 ein erheblicher Verlust bei einem Online-Casino entstanden ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Forderungen beauftragen.

Bei kleineren Summen oder wenn Sie die Kosten für einen Anwalt scheuen, können Sie Ihre Ansprüche als Verbraucher auch selbst geltend machen oder sich von einer Verbraucherzentrale helfen lassen.

Wie Ihnen JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte helfen kann

Wir prüfen gerne, ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eine Klage lohnt und haben Erfahrung, Forderungen gegenüber Unternehmen durchzusetzen, die in anderen EU-Staaten wie zum Beispiel Malta sitzen.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist bundesweit tätig, hat zahlreiche Erfahrung mit der Vertretung von Verbrauchern gegenüber großen Unternehmen und verfügt über ein Netzwerk von Anwälten in anderen Ländern, insbesondere auch in Malta und Zypern.

Fachanwalt Martin Schnelle von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Betroffene.

Tel: 040 / 389 35 36 oder E-Mail: post@juestundoprecht.com


OLG Köln hält Kündigung der Unfall-Kombirente durch Axa für unzulässig

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat einen Prozess für die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Axa Versicherung AG beim Oberlandesgericht Köln gewonnen. Nach Ansicht des OLG Köln hatte die Axa kein Recht, die Verträge der Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern zu kündigen. Die Axa durfte deshalb auch nicht behaupten, sie würde selbst kündigen, wenn die Verbraucher nicht einem Wechsel in einen anderen Vertrag zustimmen.

Die entsprechende Klausel ist nach der Entscheidung des OLG Köln intransparent. Verbraucher konnten dies nicht ausreichend bei Vertragsschluss erkennen. Die Axa würde damit Verbraucher auch in unzulässiger Weise benachteiligen. Entsprechend darf sich die Axa nicht mehr auf diese Kündigungsklausel berufen. Das Urteil vom OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen. Es wird erwartet, dass die Axa in Revision gehen wird.

Großer Erfolg der Verbraucherzentrale – Hoher Imageschaden für die Axa

Das Urteil des OLG Köln vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, ist ein großer Erfolg für die Verbraucherzentrale Hamburg und alle Betroffenen. Damit hat das OLG Köln als erstes Oberlandesgericht die Kündigungen der Axa für unwirksam angesehen und Verbrauchern den Rücken gestärkt.

Die Axa hat die Versicherungen als günstige Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung verkauft und wie folgt dafür geworben:

„Jeder fünfte Arbeitnehmer muss wegen Krankheit seinen Beruf vorzeitig an den Nagel hängen […] Aber nur jeder zehnte Haushalt sorgt mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Denn eine umfassende Absicherung kann kostspielig sein. Die Lösung des Problems ist eine Basis-Absicherung, die für alle bezahlbar ist […] Grundsätzlich kann jeder zwischen 18 und 59 Jahren die Unfall-Kombirente abschließen. Auch die gefährlichen Berufe wie Gerüstbauer und Dachdecker bekommen hier eine Basis-Absicherung zu einem bezahlbaren Preis…“

Auszug aus der Internetwerbung der Axa für die Versicherung

Vermutlich wollte die Axa die Verbraucher loswerden, weil ihnen die Verträge zu teuer wurden. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass es nicht sein kann, dass ein Versicherer derartige existenzsichernde Verträge mit Verbrauchern von sich aus einfach kündigen kann. Was für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt, muss auch für Kombiprodukte gelten, die vergleichbare Risiken abdecken. So sieht es auch das OLG Köln:

„Eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der nicht zu rechtfertigen wäre, wenn der Versicherer sich insbesondere bei altersbedingter
Steigerung des Risikos vom Vertrage lösen dürfte, wird man bei der Unfall-Kombirente schwerlich verneinen können. Bei der Kombination der vier vorgesehenen Leistungsfälle und deren konkreten Ausgestaltung in den BB U-Kombirente sind Risiken der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sehr weitgehend abgedeckt. Ãœberwiegend darin liegt ersichtlich der Zweck dieses Versicherungsprodukts…“

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021, Az. 20 U 21/21, S. 28

Axa muss alle Kunden darüber informieren

Nach dem Urteil des OLG Köln muss die Axa Versicherung AG nun alle betroffenen Kunden anschreiben und mitteilen, dass sie sich in unzulässiger Weise auf eine Kündigungsmöglichkeit berufen hat. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird dies erst erfolgen, wenn der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt. Für die Axa Versicherung AG wird dies schmerzhaft sein, sollte das Urteil Bestand haben.

Die Folgen für Verbraucher

Welche Folgen sich für die betroffenen Verbraucher daraus ergeben, sind aktuell noch nicht abzusehen. Zuerst muss abgewartet werden, inwieweit das Urteil beim BGH Bestand hat. Bestätigt der BGH das Urteil des OLG Köln, können sich Verbraucher voraussichtlich darauf berufen, dass die Verträge weiter bestehen, wenn diese von der Axa Versicherung AG unzulässig gekündigt wurden. Wurden Verbraucher dazu verleitet, in einen anderen Vertrag zu wechseln, kann ein Anspruch bestehen, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen. Andernfalls sind Schadensersatzansprüche denkbar, wenn der neue Vertrag später nicht oder nicht in ursprünglicher Höhe das Risiko abdeckt.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat das Verfahren für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. geführt und ist Ansprechpartner für Verbandsklagen gegen Banken und Versicherungen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Unterlassungsklage gegen die Commerzbank AG wegen eines Verwahrentgelts bzw. Guthabenentgelts auf Spareinlagen eingereicht.

Verbraucherzentrale Hamburg verklagt die Commerzbank

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg darf die Commerzbank kein Verwahrentgelt für Guthaben auf Sparbüchern von ihren Kundinnen und Kunden verlangen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hält auch die Versuche der Commerzbank für unzulässig, Verwahrentgelte über gesonderte Vereinbarungen mit Kunden als „Guthabenentgelt“ festzulegen.

Verwahrentgelte auf Spareinlagen an sich unzulässig

Verbraucher werden dadurch in die Irre geführt, so die in der Klage vertretene Auffassung. Denn Verbraucher könnten denken, dass damit nur die Kosten an sie weitergereicht werden, die die Commerzbank an die Europäische Zentralbank für ihre Spareinlagen zahlen muss. Nicht bekannt ist, dass Banken verpflichtet sind, Spareinlagen bei der Europäischen Zentralbank zu hinterlegen. Auch hinterlegen diese vermutlich nicht sämtliche Einlagen bei der Europäischen Zentralbank, sondern nur einen Bruchteil davon. Denn das Kerngeschäft einer Bank sollte die Verwendung von Einlagen für die Herausgabe von Krediten sein und nicht die Hinterlegung von Spareinlagen bei der Europäischen Zentralbank. Eine Leistung stehe dem „Guthabenentgelt“ nach Ansicht der Verbraucherzentrale Hamburg ebenso wenig gegenüber.

Vereinbarungen über ein Verwahrentgelt sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig unabhängig davon, ob es sich um Neukunden handelt oder um Bestandskunden, mit denen die Commerzbank eine Vereinbarung über die Zahlung von Verwahrentgelten anstrebt.

Gerichtsverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main anhängig.

Das Gerichtsverfahren wird bei dem Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-25 O 228/21 geführt.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt Verbraucherverbände bei Unterlassungsklagen gegen Banken und Versicherer in mehreren Verfahren. Ansprechpartner für dieses Thema ist Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

Ralf Heyl macht als Rechtsanwalt alte Forderungen der Deutsche Postbank AG geltend und behauptet, die Forderungen seien ihm abgetreten worden. Wer als Verbraucher nicht zahlt, wird oft verklagt. Gerne beantragt Heyl auch Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide. Gerichtsvollzieher können dann die Forderung für Ralf Heyl 30 Jahre lang eintreiben.

Der erste Fall „Heyl“

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist eigentlich auf Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungen und Immobilien spezialisiert und vertritt Bankkunden gegen Banken und Sparkassen. Als eine Verbraucherin vor einigen Jahren auf uns zukam wegen einer Altforderung der BHW Bank AG, die von einem Rechtsanwalt Ralf Heyl geltend gemacht wurde, haben wir uns der Sache angenommen, weil es sich ursprünglich um eine Bankforderung handelte.

Während wir noch mit Rechtsanwalt Ralf Heyl verhandelten und ihm mitteilten, dass die Verbraucherin seit Jahren nicht in Deutschland lebt und er die Verbraucherin gerne in Dubai verklagen könne, erwirkte Rechtsanwalt Ralf Heyl einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid in Berlin, ohne dass unsere Mandantin dort gemeldet war. Wir möchten dieses Verhalten hier nicht weiter kommentieren, haben das aber als Herausforderung angesehen, so etwas nicht stehen zu lassen. Rechtsanwalt Ralf Heyl hatte in unserem ersten Fall die Klage dann schließlich zurückgenommen und ist eingeknickt.

Weil niemand Verbrauchern half…

Wir haben weiter nachgefragt, wie Verbraucher Hilfe bei derartigen Forderungen bekommen und festgestellt, dass sich niemand um derartige Fälle kümmert. Es hieß, an den Forderungen sei ja irgendetwas dran, weil es sich um alte Forderungen der Deutsche Postbank AG handelt. Weder Verbraucherzentralen noch Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte boten Verbrauchern eine Lösung und Schutz an, obwohl es im Internet durchaus Kritik an dem Vorgehen von Rechtsanwalt Ralf Heyl gab. Siehe dazu zum Beispiel den Beitrag im Tagesspiegel oder im Spiegel.

Weil es niemand gab, der sich um derartige Fälle kümmerte, Verbraucher aber offensichtlich Unterstützung brauchen, um sich gegen derartige Forderungen zu wehren, hat sich Fachanwalt Dr. Achim Tiffe entschlossen, sich der Sache anzunehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit zu bieten, sich gegen derartige Forderungen professionell zu wehren. Seit zwei Jahren bauen wir nun Wissen und Kompetenz auf, Ansprüche von Rechtsanwalt Ralf Heyl aus Altforderungen von Kreditinstituten abzuwehren.

Wir differenzieren dabei bewusst nicht zwischen Kleinstforderungen von 50 Euro und existenzbedrohenden Forderungen von mehreren Zehntausenden Euro, weil wir denken, dass in unserer Gesellschaft jeder Verbraucher und jede Verbraucherin professionellen Schutz gegen ein derartiges Vorgehen erhalten sollte.

Bisherige Erfolge

Inzwischen haben wir zahlreiche Verbraucher gegen Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl vertreten. Wir haben alte Vollstreckungstitel wegbekommen, weil die Zustellung an Orten erfolgte, an denen sich die Verbraucher nachweislich nicht aufhielten und zahlreiche Gerichtsverfahren für unsere Mandanten gegen Rechtsanwalt Heyl geführt.

In mehreren Gerichtsverfahren hat Rechtsanwalt seine Klagen zurückgenommen. In anderen Gerichtsverfahren hat Rechtsanwalt Ralf Heyl verloren. Da wir wollen, dass Verbraucher professionell und gut vertreten werden und sich das Wissen verbreitet, wie man sich gegen Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl wehren kann, veröffentlichen wir erstrittene Urteile und werden die folgende Liste regelmäßig ergänzen:

Heyl nahm in mehreren weiteren Fällen von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte die Klagen nach Hinweisen des Gerichts zurück, weil das Gericht diese als unbegründet bzw. unschlüssig ansah.

Wenn das so positiv klingt, muss ich dann noch zahlen?

Wir raten allen Verbrauchern, nicht zu versuchen, die Probleme selbst zu lösen und bei Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sofort zu reagieren. Wir sind als JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte nur so erfolgreich, weil wir sehr vorsichtig sind und oft auch außergerichtliche Vergleiche schließen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Denn gerade bei existenzbedrohenden Forderungen bergen Gerichtsverfahren immer auch hohe Risiken. Zudem kommt es auf den Einzelfall an. Wir besprechen im Vorfeld mit unseren Mandanten daher immer im Vorfeld die Risiken und mögliche Lösungen.

Bevor Sie eine Forderung anerkennen oder Zahlungen an Rechtsanwalt Ralf Heyl leisten, sprechen Sie uns am besten an. Selbst wenn Sie schon jahrelang zahlen und die Forderung tituliert ist, kann man oft noch etwas machen und die Sache verbraucherfreundlich und zeitnah abzuschließen.

Nichts machen oder einfach zahlen ist oft schlechteste Lösung

Denken Sie daran: Nichts machen oder einfach (weiter) an Heyl zahlen ist meistens die schlechteste Lösung für Sie als Verbraucher. Sprechen Sie uns daher an. Ansprechpartner bei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

Verbraucher wehrte sich gegen Heyl

Ralf Heyl ist Rechtsanwalt und verlangte von unserem Verbraucher die Zahlung von 23.212 Euro zuzüglich Zinsen. Diese Forderung sollte aus einem gekündigten Darlehen aus dem Jahr 2008 bei der Deutsche Postbank AG bestehen. Anwalt Heyl behauptet, die Forderung sei an ihn von der Deutschen Postbank AG abgetreten worden und er könne diese jetzt in seinem eigenen Namen geltend machen. Der Verbraucher aus München wehrte sich gegen die Forderung und sah die Forderung 12 Jahre später als verjährt an. Zudem bezweifelte er, dass Rechtsanwalt Heyl überhaupt Inhaber der Forderung ist und den Anspruch daher geltend machen kann.

Heyl verliert vor dem Landgericht München

Rechtsanwalt Heyl wollte das nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Verbraucher, der von Anfang an von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertreten wurde. Nun scheiterte Heyl bei der Geltendmachung einer Altforderung der Deutschen Postbank AG vor dem Landgericht München, Urteil vom 24.06.2021, Az. 29 O 205/21. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Das Urteil des Landgericht München

Das Landgericht München, Urteil vom 24.06.2021, Az. 29 0 205/21, hat die Klage von Ralf Heyl abgewiesen und sah den Anspruch als verjährt an. Zwar berief sich Anwalt Ralf Heyl auf eine zehnjährige Verjährungshemmung nach § 497 III S. 3 BGB, diese setzt jedoch den Verzug des Darlehensschuldners voraus. Die Mahnung der Deutschen Postbank AG aus dem Jahre 2008 enthielt jedoch unzulässige Gebühren und gab daher eine zu hohe Forderung an. Eine Hemmung ist daher nicht eingetreten und die Forderung verjährte nach drei Jahren im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Zusätzlich hatte das Gericht Zweifel, ob Rechtsanwalt Ralf Heyl überhaupt durch eine Abtretung Inhaber der geltend gemachten Forderung geworden ist, worauf es aber nach der Entscheidung des Landgerichts München nicht mehr ankam, da der Anspruch an sich verjährt war.

Dies ist kein Einzelfall

Viele Verbraucher fühlen sich von Rechtsanwalt Ralf Heyl verfolgt und wissen nicht, ob sie seine Forderungen erfüllen sollen. Heyl behauptet, Ansprüche aus alten Forderungen der Deutsche Postbank AG zu haben, die an ihn abgetreten seien. Verbraucher werden aufgefordert den Betrag mit Zinsen bis heute zu zahlen. Teilweise bietet er den Verbrauchern auch Ratenzahlung an. Die Forderungen betragen manchmal nur 50 Euro, öfters auch einige Tausend Euro.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat sich diesem Thema seit einiger Zeit angenommen und vertritt Verbraucher unabhängig von der geforderten Summe, damit sie adäquat vertreten werden und den Forderungen etwas entgegengesetzt werden kann.

Was Sie als Verbraucher tun können

Sofern Sie als Verbraucher Schreiben des Rechtsanwalt Ralf Heyl erhalten, sollten Sie sich vor einer Zahlung oder Antwort rechtlichen Rat einzuholen, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Auch wenn die Forderungen tatsächlich bestehen und auf Rechtsanwalt Ralf Heyl übergegangen sein sollten, kann bereits nach drei Jahren Verjährung eingetreten sein, sofern die Voraussetzung der Verjährungshemmung nicht vorliegen. Zahlungen können als Anerkennung ausgelegt werden und Verhandlungen die Verjährung verhindern. Daher ist es besser, sich vorher über seine rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.

Kann ich das nicht auch allein regeln?

Ja, das können Sie, aber das geht meistens schief.

Viele Verbraucher machen einfach nichts, selbst wenn Sie Schreiben vom Gericht bekommen. Dann kann es später vollstreckbare Titel geben.

Auch sind nicht alle Ansprüche verjährt. Für einen Laien ist daher kaum erkennbar, ob man gar nicht zahlen muss oder ein Vergleich sinnvoll ist.

Versuchen Sie nicht selbst zu verhandeln. Sie sind der Gegenseite regelmäßig unterlegen und zahlen daher oft zu viel, wenn Sie versuchen, die Sache allein zu regeln. Holen Sie sich lieber Unterstützung von Anwälten, die auf Ihrer Seite stehen und wissen, was sie tun.

Komme ich zu spät?

Nein, selbst wenn es einen Vollstreckungstitel oder ein Urteil gibt, können wir als Kanzlei oft helfen.

Geben Sie daher nicht einfach auf, sondern suchen Sie sich rechtliche Unterstützung, auch wenn es schon einen Vollstreckungsbescheid gibt oder Sie seit Jahren Raten an Ralf Heyl zahlen, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

Und wer ist jetzt Ralf Heyl?

Anwalt Ralf Heyl haben auch wir bis heute persönlich weder gesehen noch gesprochen, obwohl wir zahlreiche Gerichtverfahren gegen ihn geführt haben. Er bleibt ein Mysterium auch für uns…

Weitergabe von Karten mit PIN zulässig

Ein Verbraucher hatte seinem Bruder seine EC-Karte (Maestro-Karte) mit PIN gegeben, um für ihn einzukaufen und Geld abzuheben. Denn er selbst war schwer krank. Als er Jahre später verstarb, ging die Sparda Bank Hamburg eG gegen den Verbraucher vor und erlangte von ihm den Ausgleich des Girokontos. Schließlich nahm sich die Sparda Bank Hamburg einen Betrag eigenmächtig vom Girokonto des Verbrauchers, der sein Girokonto bei der selben Bank hatte. Gleichzeitig veranlasste sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG.

Sparda Bank Hamburg eG verklagte Kunden

Der Verbraucher wandte sich an JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, die ihn gegen die Sparda Bank erfolgreich durch zwei Instanzen verteidigte und ihrerseits Schadensersatz von der Sparda Bank verlangte. Dabei ging JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte auch gegen die SCHUFA vor und setzte die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA Holding AG durch.

Weitergabe von Karte und PIN typisches Verhalten

Die Sparda Bank Hamburg eG hielt das Verhalten des Verbrauchers für eine kriminelle Handlung. Er sei nicht ermächtigt gewesen, mit der ihm fremden Karte Geld abzuheben und für seinen Bruder zu bezahlen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sah das Handeln des Verbrauchers dagegen als rechtmäßig an und darin einen unberechtigten Vorwurf der Sparda Bank sowie eine unzulässige Kriminalisierung weiter Bevölkerungsteile. Denn viele Verbraucher geben ihre Maestrokarte, die VISA- oder MASTER-Karte an Ehepartner, Freunde oder sogar Taxifahrer, um für sie zu bezahlen oder Geld abzuheben, wenn sie dazu nicht in der Lage sind oder dies einfacher und bequemer erscheint.

Sparda Bank Hamburg eG von Landgericht Hamburg verurteilt

Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2020, Az. 7 C 119/19 und die Berufungsinstanz, das Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020, Az. 318 S 15/20, haben nun klar entschieden: Das Verhalten des Verbrauchers war zulässig und von der Vollmacht seines Bruders gedeckt. Die Sparda Bank Hamburg eG hat daher nicht nur die Klage gegen den Verbraucher verloren, sondern musste dem Verbraucher auch das Geld zurückzahlen, das sie vom Girokonto des Verbrauchers eigenmächtig entnommen hatte. Zudem musste die Sparda Bank auch die Rechtsanwaltskosten des Verbrauchers übernehmen, die notwendig waren, den SCHUFA-Eintrag anwaltlich löschen zu lassen.

Fazit: Nicht von Bank oder Sparkasse einschüchtern lassen

Lassen Sie sich nicht von einer Bank oder Sparkasse einschüchtern, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Verbraucher sollten sich grundsätzlich gegen SCHUFA-Einträge wehren, wenn diese nach ihrer Auffassung nicht korrekt sind. Eine Bank oder Sparkasse darf auch nicht eigenmächtig auf Girokonten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht. Das Landgericht Hamburg hat damit auch Verbrauchern den Rücken gestärkt und einer Kriminalisierung von ganzen Bevölkerungsteilen durch Banken einen Riegel vorgeschoben, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Die Weitergabe von Karten mit PIN ist mit erheblichen Haftungsrisiken für Verbraucher verbunden genauso wie bei der Erteilung anderer Vollmachten. Daher sollte man dies möglichst nicht machen. Verbieten kann eine Bank oder Sparkasse das aber Verbrauchern nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht und es ist danach auch nicht strafbar, wenn man von einer vertrauten Person bevollmächtigt wurde, Geld mit dessen Karte am Geldautomaten abzuheben oder damit für diese Person einkaufen zu gehen.

Wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie zum Alptraum wird:

In unserer Kanzlei häufen sich Fälle, in denen Käufer von Immobilien versuchen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln oder einen Minderungsbetrag zu bekommen. Begründet wird dies oft mit verborgenen Mängeln.

Hintergrund ist voraussichtlich, dass die Preise für Häuser und Eigentumswohnungen aufgrund des knappen Angebots in den letzten Jahren stetig stiegen. Käufer konnten so oft nicht über den Preis verhandeln und griffen überstürzt zu. Erst im Nachhinein stellen sich Mängel heraus oder die Erkenntnis, die Immobilie zu teuer erworben zu haben.

Käufer versuchen zunächst den gesamten Kauf rückabzuwickeln, bzw. den Preis im Nachhinein noch mit der Drohung der Rückabwicklung zu drücken.

Keine Gewährleistung aufgrund des Vertrages bei Altbauten

In den von uns geprüften notariellen Kaufverträgen über Bestandsimmobilien ist regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vorhanden. Oft sichert der Verkäufer zudem zu, dass ihm keine verdeckten Mängel bekannt seien. Grundsätzlich ist ein derartiger Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Der Käufer hat daher grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.

Ausnahme: Arglistiges Verhalten des Verkäufers

Ein derartiger Haftungsausschluss ist aber dann unbeachtlich, wenn der Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Immobilie übernommen hat.

Ein Verkäufer handelt in diesem Sinne arglistig, wenn er einen Fehler der Immobilie zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Kenntnis des Mangels den Vertrag entweder nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte.

In einem solchen Fall kann der Käufer entweder den Kaufpreis im Nachhinein mindern oder eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Ein Rückabwicklungsanspruch ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn die Beseitigungskosten des Mangels 5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. In einem solchen Fall bleibt dem Käufer dann nur der Weg, den Preis zu mindern.

Wer muss was beweisen?

In der gerichtlichen Praxis sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen sogenannte Beweislastentscheidungen. Sollte das Gericht z.B. auch nach einer Beweisaufnahme nicht von einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt sein, so verliert die Partei den Prozess, die die Beweislast für die entsprechende Behauptung trägt. Grundsätzlich trägt bei Immobilienkaufverträgen der Käufer die Beweislast dafür, dass ein verborgener Mangel vorliegt. Ebenso trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest mit ihm rechnete und dass ihn der Verkäufer den Mangel nicht offenbart hat.

Entscheidung des BGH vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr die Frage, ob der Käufer auch dann beweisen muss, dass der Verkäufer ihn über den Mangel nicht aufgeklärt hat, wenn es unstreitig ist, dass der Verkäufer den Mangel kannte und im Kaufvertrag versicherte, dass ihm unsichtbare Mängel nicht bekannt seien.

Der BGH entschied, dass der Käufer auch in einem derartigen Fall die volle Beweislast für die nicht erfolgte Aufklärung hat. Voraussetzung sei aber, dass der Verkäufer zunächst erklärt, wo, wann und in welcher Weise er den Käufer aufgeklärt haben will. Sollte der Verkäufer also ausführen, dass er z.B. bei der Besichtigung am 05.03.2020 dem Käufer erzählte, dass eine Baugenehmigung nicht vorliege oder der Keller feucht sei, so muss der Käufer beweisen, dass diese Aussage nicht stimmt und er nicht aufgeklärt wurde.

JUEST + OPRECHT bietet rechtliche Begleitung beim Kauf und Verkauf von Immobilien an

Juest+Oprecht Rechtsanwälte begleiten Verbraucher, Unternehmen und Anleger beim Verkauf oder Kauf Ihrer Immobilie. In der Regel halten wir es für sinnvoll, dass Sie sich bereits vor dem Abschluss von Kaufverträgen anwaltlich betreuen lassen, um mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.

Die Rechtsanwälte Ulrich Husack und Dr. Achim Tiffe prüfen den Kaufvertrag und bei Eigentumswohnungen die Teilungs- und Gemeinschaftsordnung, weisen auf rechtliche Risiken hin und klären Punkte, die vor Vertragsschluss noch geregelt und dem Vertragspartner vor Vertragsschluss offengelegt werden sollten. Ferner unterstützen wir Sie gerne bei der Abwehr oder der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüchen.

Sie haben Aktien von WIRECARD oder z.B. ein Zertifikat mit WIRECARD als Basiswert? Vermutlich haben Sie damit jetzt nahezu einen Totalverlust erlitten.

Nichts überstürzen!

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, stellt sich die Frage, wann Sie tätig werden müssen. Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen dürfte erst zum 31.12.2023 eintreten. Daher müssen Sie nicht jetzt schon in Hektik verfallen.

Der Sachverhalt ist derzeit unklar

Der Sachverhalt des Skandals ist derzeit noch gar nicht im Detail bekannt. Bislang ergibt sich aus den Medien nur, dass entweder 1,8 Mrd. Euros nie vorhanden waren oder verschwunden sind. Wer was wann getan hat und wer ganz konkret welche Fehler beging, steht bislang nicht fest. Entsprechende Mutmaßungen sind bislang Spekulation. So heißt es im SPIEGEL vom 18.07.2020 auf Seite 9: „Wie viel echt ist bei Wirecard, wie viel erlogen, wird noch herauszufinden sein in den kommenden Monaten. Und auch, wie das den Aufsehern entgehen konnte und den Buchprüfern von EY, die dem Konzern immer wieder die Bilanzen absegneten.“ Fest steht, das die Ermittlungen des Sachverhaltes ganz am Anfang stehen und aus diesem Grund Aussagen über Prozesschancen gegen Beteiligte überwiegend spekulativ sind.

Geschädigte Anleger sollten daher momentan Ruhe bewahren und abwarten, welche Erkenntnisse staatliche oder journalistische Ermittlungen ergeben.

Wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt

Mögliche Anspruchsgegner sind eventuelle Berater, welche zum Erwerb der Wertpapiere rieten, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Staat.

Beraterhaftung

Ein freier Berater oder die beratende Bank, Sparkasse oder Volksbank müssen, sofern eine Beratung erfolgte, dem Anleger eine passende Anlage vorschlagen und über die konkreten Risiken der Anlage aufklären. Dazu gehört auch unter Umständen, den Anleger auf negative Presseberichterstattung hinzuweisen. Hier müssen die relevanten Berichterstattungen vor Empfehlung und Kauf herausgearbeitet werden.

Wirtschaftsprüfer

Ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann noch nicht beurteilt werden. Einerseits ist nicht klar, ob EY etwas übersehen hat und gegebenenfalls was EY übersehen hat und wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ob und wenn ja welcher Fehler dort begangen wurde. Andererseits sind die Voraussetzungen eines Anspruches gegen eine Wirtschaftsprüfergesellschaft recht schwierig. In Betracht kommt hier ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eine deliktische Haftung aus § 826 BGB oder auch eine Prospekthaftung.

Sollte ein Anspruch aus Schutzwirkungsverletzung gegeben sein, kann dieser der Höhe nach aus § 323 Abs.2 HGB begrenzt sein. Es besteht das Risiko, dass Anleger auch bei einem Gerichtserfolg leer ausgehen, weil die Haftungsobergrenze erreicht ist.

Um die Angelegenheit insbesondere in Hinsicht auf eine deliktische Haftung aus § 826 BGB beurteilen zu können, sind weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig, welche eher von der Presse oder z.B. der Staatsanwaltschaft erbracht werden können, als von anwaltlicher Seite.

Staat

Ein Staatshaftungsanspruch erscheint momentan eher ausgeschlossen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 4 Abs. 4 FinDAG nur (!) im öffentlichen Interesse tätig wird. Aber auch hier bleibt abzuwarten, was die weiteren Ermittlungen ergeben.

Was wir aktuell empfehlen

Unser Vorschlag in diesem Zusammenhang ist, dass Sie – wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind – Kontakt zu uns aufnehmen und wir Ihre Kontaktdaten aufnehmen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn die Zeit reif ist, aktiv zu werden.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so würden wir uns zunächst darum bemühen, dass Ihre Versicherung den Fall deckt. Insbesondere erscheint dieses bereits jetzt sinnvoll, wenn es um eine Beraterhaftung geht.

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Er hat langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Geldanlage und hat zahlreiche Finanzskandale wie die Lehman-Pleite von Anfang an begleitet.

Sparkassen haben in der Vergangenheit Sparverträge oft nicht korrekt angepasst

Viele Verbraucher haben in den 90er Jahren gut verzinste Sparverträge abgeschlossen, die ihnen die Sparkassen für ihre Altersvorsorge empfohlen haben. Nun versuchen sich die Sparkassen von den Sparverträgen zu trennen. Teilweise kündigen die Sparkassen die Sparverträge auch, oft zum Ärgernis ihrer treuen Kunden.

Verbraucher haben in der Regel zwei Fragen: Ist die Kündigung zulässig und wurden die Zinsen korrekt angepasst? Beides hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Kündigung ist nach Ablauf der vorgesehenen Sparphase bzw. dem Erreichen der letzten Prämienstufe zulässig, wenn es keine ausdrücklich längere Vertragslaufzeit gibt. Die Zinsen müssen dabei von Anfang an korrekt angepasst werden. Es gilt der Grundsatz: „Ein guter Zinssatz muss ein guter Zinssatz bleiben.“

Werden falsche Kriterien für die Zinsanpassung verwendet oder erfolgte die Zinsanpassung oft willkürlich, kann zu hohen Differenzen des angesparten Betrages führen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kam bei einer Stichprobe im Jahr 2019 zum Ergebnis, dass durchschnittlich 2.092 Euro zu wenig an Zinsen ausgewiesen wurden. In Einzelfällen kann es um deutlich höhere Beträge geben, wie das folgende Beispiel zeigt.

Kundin ließ Sparverträge nachrechnen

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt eine Verbraucherin gegenüber der Nord-Ostsee Sparkasse. Die Verbraucherin hatte sich an eine Verbraucherzentrale gewendet. Diese rechnete die Sparverträge nach und kam bei einer korrekten Zinsanpassung der zwei Sparverträge aus den 90er Jahren zu einem ca. 16.500 Euro höheren Gesamtbetrag.

Nach Auffassung der eingeschalteten Verbraucherzentrale hat die Nord-Ostsee Sparkasse und ihre Vorgängerin die Zinsanpassung nicht korrekt vorgenommen. Die Nord-Ostsee Sparkasse hatte danach die Verbraucherin über Jahre hinweg bei der Zinsanpassung zu Unrecht benachteiligt.

Kein Schuldbewusstsein bei der Nord-Ostsee Sparkasse

Mit der Abrechnung der Verbraucherzentrale konfrontiert passte die Nord-Ostsee Sparkasse nicht die Zinsen an, sondern kündigte stattdessen die beiden Sparverträge zum 29. Juli 2020. Die Berechnung der Verbraucherzentrale wies die Nord-Ostsee Sparkasse zurück und beruft sich nun auch auf Verjährung.

Als fehlerhaft sieht Dr. Achim Tiffe, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, schon den von der Nord-Ostsee Sparkasse zugrunde gelegten Mischzins an, mit dem die Nord-Ostsee-Sparkasse eine Nachberechnung durchgeführt hatte, um ihre Zinsanpassung zu rechtfertigen. Denn ein derartiger Mischzins ist für Bankkunden in der Regel nicht nachvollziehbar und intransparent. Auch verjähren nach Ansicht von Rechtsanwalt Tiffe nicht die Zinsansprüche und müssen vielmehr einem laufenden Sparvertrag gutgeschrieben werden.

Schließlich kann sich eine Sparkasse oder Bank nicht einfach einen Zinssatz im Nachhinein „ausdenken“, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe. Entweder ist ein Referenzzinssatz vertraglich eindeutig vereinbart worden, der dem Transparenzgebot genügt, oder die Zinsanpassung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erfolgen. Mit allen anderen Versuchen, die Zinsanpassung im Nachhinein als korrekt zu erklären, wird eine Sparkasse Probleme haben, vermutet Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Insbesondere kann eine Sparkasse den Abstand zum Referenzzinssatz nicht zu Ihren Gunsten einseitig verändern.

Auch Sparkassen im Norden sind betroffen

Wie der Fall zeigt, sind fehlerhafte Zinsanpassungen von Prämiensparverträgen und Kündigungen nicht nur im Süden und dem Osten Deutschlands verbreitet, sondern auch Verbraucher auch im norddeutschen Raum betroffen.

Um welche Sparverträge es geht

Alle Sparverträge mit einem variablen Zins sind betroffen, insbesondere Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, bei denen kein Referenzzinssatz angegeben wurde, sondern es im Vertrag bzw. der Sparurkunde nur  „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“ heißt. Hier haben die Sparkassen und Banken die Zinsen oft angepasst, wie sie gerade wollten, meistens zum Nachteil der Sparer. Das aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Es gibt vielmehr klare Kriterien für die Zinsanpassung.

Betroffen sind einfache Sparverträge und Prämiensparverträge. Typisch für Prämiensparverträge ist, dass neben einem variablen Zins auch Prämien vereinbart wurden, die von Jahr zu Jahr stiegen, oft auf bis zu 50 % im 15. Sparjahr. Die Prämien werden oft auf die in dem jeweiligen Jahr geleisteten Sparbeiträge gezahlt.

Was Verbraucher tun können

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht Fachanwalt Dr. Achim Tiffe gute Chancen für Verbraucher eine korrekte Zinsanpassung durchzusetzen.

Hinterfragen Sie als Verbraucher die Zinsanpassung. Lassen Sie sich die Zinsanpassung anhand des Sparvertrages von der Sparkasse bzw. der Bank erklären. Die Sparkasse oder Bank soll Ihnen dabei offenlegen, welchen Referenzzinssatz sie verwendet hat. Steht im Sparvertrag nur „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“, so muss die Sparkasse die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz vornehmen, der dem konkreten Sparvertrag und seiner ausgelegten Laufzeit möglichst nahe kommt. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält Mischzinssätez für eine Zinsanpassung grundsätzlich für ungeeignet. Sie dienen nach ihrer Ansicht oft nur dazu, die Sparkasse einseitig zu begünstigen und den Kunden zu übervorteilen.

Nachberechnung ist sinnvoll

Bleiben Zweifel, dass der richtige Referenzzinssatz verwendet wurde oder lässt sich die Zinsanpassung nicht selbst mit einfachen rechnerischen Schritten nachvollziehen, so sollten Sie die Zinsanpassung überprüfen. Verbraucherzentralen und Kreditsachverständige haben entsprechende Erfahrung. Die Verbraucherzentrale Sachsen zum Beispiel rechnet Sparverträge für Verbraucher nach.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass die Zinsen der meisten Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, die Kunden zum Aufbau einer Altersvorsorge regelmäßig besparen, nicht korrekt angepasst wurden.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte berät bundesweit Unternehmer und Verbraucher gegenüber Banken und Versicherungen.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt im Verbandsklageverfahren die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen die Axa Versicherung AG.

Hintergrund ist, dass die Axa Versicherung AG ihren Kunden eine Kündigung der von ihr angebotenen Unfall-Kombirente angedroht hatte, wenn die Verbraucher nicht „freiwillig“ in eine andere Versicherung wechseln. Die Unfall-Kombirente wurde von Axa als Existenzabsicherung vermarktet, zum Beispiel für Gerüstbauer und Dachdecker.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Kündigung für unwirksam, da die Unfall-Kombirente der Axa gerade keine reine Unfallversicherung ist, sondern die Existenz des Verbrauchers absichern will. Entsprechend ist die Unfall-Kombirente der Axa Versicherung von ihrem Wesen her eher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder mit einer Unfallrente vergleichbar.

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen aber ist eine ordentliche Kündigung durch die Versicherung ausgeschlossen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat in der Vergangenheit zahlreiche Verbandsklageverfahren für Verbraucherverbände durchgeführt.

Ansprechpartner für Verbandsklageverfahren ist Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.