Verbraucher wehrte sich gegen Heyl

Ralf Heyl ist Rechtsanwalt und verlangte von unserem Verbraucher die Zahlung von 23.212 Euro zuzüglich Zinsen. Diese Forderung sollte aus einem gekündigten Darlehen aus dem Jahr 2008 bei der Deutsche Postbank AG bestehen. Anwalt Heyl behauptet, die Forderung sei an ihn von der Deutschen Postbank AG abgetreten worden und er könne diese jetzt in seinem eigenen Namen geltend machen. Der Verbraucher aus München wehrte sich gegen die Forderung und sah die Forderung 12 Jahre später als verjährt an. Zudem bezweifelte er, dass Rechtsanwalt Heyl überhaupt Inhaber der Forderung ist und den Anspruch daher geltend machen kann.

Heyl verliert vor dem Landgericht München

Rechtsanwalt Heyl wollte das nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Verbraucher, der von Anfang an von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertreten wurde. Nun scheiterte Heyl bei der Geltendmachung einer Altforderung der Deutschen Postbank AG vor dem Landgericht München, Urteil vom 24.06.2021, Az. 29 O 205/21. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Das Urteil des Landgericht München

Das Landgericht München, Urteil vom 24.06.2021, Az. 29 0 205/21, hat die Klage von Ralf Heyl abgewiesen und sah den Anspruch als verjährt an. Zwar berief sich Anwalt Ralf Heyl auf eine zehnjährige Verjährungshemmung nach § 497 III S. 3 BGB, diese setzt jedoch den Verzug des Darlehensschuldners voraus. Die Mahnung der Deutschen Postbank AG aus dem Jahre 2008 enthielt jedoch unzulässige Gebühren und gab daher eine zu hohe Forderung an. Eine Hemmung ist daher nicht eingetreten und die Forderung verjährte nach drei Jahren im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Zusätzlich hatte das Gericht Zweifel, ob Rechtsanwalt Ralf Heyl überhaupt durch eine Abtretung Inhaber der geltend gemachten Forderung geworden ist, worauf es aber nach der Entscheidung des Landgerichts München nicht mehr ankam, da der Anspruch an sich verjährt war.

Dies ist kein Einzelfall

Viele Verbraucher fühlen sich von Rechtsanwalt Ralf Heyl verfolgt und wissen nicht, ob sie seine Forderungen erfüllen sollen. Heyl behauptet, Ansprüche aus alten Forderungen der Deutsche Postbank AG zu haben, die an ihn abgetreten seien. Verbraucher werden aufgefordert den Betrag mit Zinsen bis heute zu zahlen. Teilweise bietet er den Verbrauchern auch Ratenzahlung an. Die Forderungen betragen manchmal nur 50 Euro, öfters auch einige Tausend Euro.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat sich diesem Thema seit einiger Zeit angenommen und vertritt Verbraucher unabhängig von der geforderten Summe, damit sie adäquat vertreten werden und den Forderungen etwas entgegengesetzt werden kann.

Was Sie als Verbraucher tun können

Sofern Sie als Verbraucher Schreiben des Rechtsanwalt Ralf Heyl erhalten, sollten Sie sich vor einer Zahlung oder Antwort rechtlichen Rat einzuholen, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Auch wenn die Forderungen tatsächlich bestehen und auf Rechtsanwalt Ralf Heyl übergegangen sein sollten, kann bereits nach drei Jahren Verjährung eingetreten sein, sofern die Voraussetzung der Verjährungshemmung nicht vorliegen. Zahlungen können als Anerkennung ausgelegt werden und Verhandlungen die Verjährung verhindern. Daher ist es besser, sich vorher über seine rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.

Kann ich das nicht auch allein regeln?

Ja, das können Sie, aber das geht meistens schief.

Viele Verbraucher machen einfach nichts, selbst wenn Sie Schreiben vom Gericht bekommen. Dann kann es später vollstreckbare Titel geben.

Auch sind nicht alle Ansprüche verjährt. Für einen Laien ist daher kaum erkennbar, ob man gar nicht zahlen muss oder ein Vergleich sinnvoll ist.

Versuchen Sie nicht selbst zu verhandeln. Sie sind der Gegenseite regelmäßig unterlegen und zahlen daher oft zu viel, wenn Sie versuchen, die Sache allein zu regeln. Holen Sie sich lieber Unterstützung von Anwälten, die auf Ihrer Seite stehen und wissen, was sie tun.

Komme ich zu spät?

Nein, selbst wenn es einen Vollstreckungstitel oder ein Urteil gibt, können wir als Kanzlei oft helfen.

Geben Sie daher nicht einfach auf, sondern suchen Sie sich rechtliche Unterstützung, auch wenn es schon einen Vollstreckungsbescheid gibt oder Sie seit Jahren Raten an Ralf Heyl zahlen, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

Und wer ist jetzt Ralf Heyl?

Anwalt Ralf Heyl haben auch wir bis heute persönlich weder gesehen noch gesprochen, obwohl wir zahlreiche Gerichtverfahren gegen ihn geführt haben. Er bleibt ein Mysterium auch für uns…

Weitergabe von Karten mit PIN zulässig

Ein Verbraucher hatte seinem Bruder seine EC-Karte (Maestro-Karte) mit PIN gegeben, um für ihn einzukaufen und Geld abzuheben. Denn er selbst war schwer krank. Als er Jahre später verstarb, ging die Sparda Bank Hamburg eG gegen den Verbraucher vor und erlangte von ihm den Ausgleich des Girokontos. Schließlich nahm sich die Sparda Bank Hamburg einen Betrag eigenmächtig vom Girokonto des Verbrauchers, der sein Girokonto bei der selben Bank hatte. Gleichzeitig veranlasste sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG.

Sparda Bank Hamburg eG verklagte Kunden

Der Verbraucher wandte sich an JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, die ihn gegen die Sparda Bank erfolgreich durch zwei Instanzen verteidigte und ihrerseits Schadensersatz von der Sparda Bank verlangte. Dabei ging JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte auch gegen die SCHUFA vor und setzte die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA Holding AG durch.

Weitergabe von Karte und PIN typisches Verhalten

Die Sparda Bank Hamburg eG hielt das Verhalten des Verbrauchers für eine kriminelle Handlung. Er sei nicht ermächtigt gewesen, mit der ihm fremden Karte Geld abzuheben und für seinen Bruder zu bezahlen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sah das Handeln des Verbrauchers dagegen als rechtmäßig an und darin einen unberechtigten Vorwurf der Sparda Bank sowie eine unzulässige Kriminalisierung weiter Bevölkerungsteile. Denn viele Verbraucher geben ihre Maestrokarte, die VISA- oder MASTER-Karte an Ehepartner, Freunde oder sogar Taxifahrer, um für sie zu bezahlen oder Geld abzuheben, wenn sie dazu nicht in der Lage sind oder dies einfacher und bequemer erscheint.

Sparda Bank Hamburg eG von Landgericht Hamburg verurteilt

Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2020, Az. 7 C 119/19 und die Berufungsinstanz, das Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020, Az. 318 S 15/20, haben nun klar entschieden: Das Verhalten des Verbrauchers war zulässig und von der Vollmacht seines Bruders gedeckt. Die Sparda Bank Hamburg eG hat daher nicht nur die Klage gegen den Verbraucher verloren, sondern musste dem Verbraucher auch das Geld zurückzahlen, das sie vom Girokonto des Verbrauchers eigenmächtig entnommen hatte. Zudem musste die Sparda Bank auch die Rechtsanwaltskosten des Verbrauchers übernehmen, die notwendig waren, den SCHUFA-Eintrag anwaltlich löschen zu lassen.

Fazit: Nicht von Bank oder Sparkasse einschüchtern lassen

Lassen Sie sich nicht von einer Bank oder Sparkasse einschüchtern, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Verbraucher sollten sich grundsätzlich gegen SCHUFA-Einträge wehren, wenn diese nach ihrer Auffassung nicht korrekt sind. Eine Bank oder Sparkasse darf auch nicht eigenmächtig auf Girokonten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht. Das Landgericht Hamburg hat damit auch Verbrauchern den Rücken gestärkt und einer Kriminalisierung von ganzen Bevölkerungsteilen durch Banken einen Riegel vorgeschoben, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Die Weitergabe von Karten mit PIN ist mit erheblichen Haftungsrisiken für Verbraucher verbunden genauso wie bei der Erteilung anderer Vollmachten. Daher sollte man dies möglichst nicht machen. Verbieten kann eine Bank oder Sparkasse das aber Verbrauchern nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht und es ist danach auch nicht strafbar, wenn man von einer vertrauten Person bevollmächtigt wurde, Geld mit dessen Karte am Geldautomaten abzuheben oder damit für diese Person einkaufen zu gehen.

Wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie zum Alptraum wird:

In unserer Kanzlei häufen sich Fälle, in denen Käufer von Immobilien versuchen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln oder einen Minderungsbetrag zu bekommen. Begründet wird dies oft mit verborgenen Mängeln.

Hintergrund ist voraussichtlich, dass die Preise für Häuser und Eigentumswohnungen aufgrund des knappen Angebots in den letzten Jahren stetig stiegen. Käufer konnten so oft nicht über den Preis verhandeln und griffen überstürzt zu. Erst im Nachhinein stellen sich Mängel heraus oder die Erkenntnis, die Immobilie zu teuer erworben zu haben.

Käufer versuchen zunächst den gesamten Kauf rückabzuwickeln, bzw. den Preis im Nachhinein noch mit der Drohung der Rückabwicklung zu drücken.

Keine Gewährleistung aufgrund des Vertrages bei Altbauten

In den von uns geprüften notariellen Kaufverträgen über Bestandsimmobilien ist regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vorhanden. Oft sichert der Verkäufer zudem zu, dass ihm keine verdeckten Mängel bekannt seien. Grundsätzlich ist ein derartiger Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Der Käufer hat daher grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.

Ausnahme: Arglistiges Verhalten des Verkäufers

Ein derartiger Haftungsausschluss ist aber dann unbeachtlich, wenn der Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Immobilie übernommen hat.

Ein Verkäufer handelt in diesem Sinne arglistig, wenn er einen Fehler der Immobilie zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Kenntnis des Mangels den Vertrag entweder nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte.

In einem solchen Fall kann der Käufer entweder den Kaufpreis im Nachhinein mindern oder eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Ein Rückabwicklungsanspruch ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn die Beseitigungskosten des Mangels 5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. In einem solchen Fall bleibt dem Käufer dann nur der Weg, den Preis zu mindern.

Wer muss was beweisen?

In der gerichtlichen Praxis sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen sogenannte Beweislastentscheidungen. Sollte das Gericht z.B. auch nach einer Beweisaufnahme nicht von einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt sein, so verliert die Partei den Prozess, die die Beweislast für die entsprechende Behauptung trägt. Grundsätzlich trägt bei Immobilienkaufverträgen der Käufer die Beweislast dafür, dass ein verborgener Mangel vorliegt. Ebenso trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest mit ihm rechnete und dass ihn der Verkäufer den Mangel nicht offenbart hat.

Entscheidung des BGH vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr die Frage, ob der Käufer auch dann beweisen muss, dass der Verkäufer ihn über den Mangel nicht aufgeklärt hat, wenn es unstreitig ist, dass der Verkäufer den Mangel kannte und im Kaufvertrag versicherte, dass ihm unsichtbare Mängel nicht bekannt seien.

Der BGH entschied, dass der Käufer auch in einem derartigen Fall die volle Beweislast für die nicht erfolgte Aufklärung hat. Voraussetzung sei aber, dass der Verkäufer zunächst erklärt, wo, wann und in welcher Weise er den Käufer aufgeklärt haben will. Sollte der Verkäufer also ausführen, dass er z.B. bei der Besichtigung am 05.03.2020 dem Käufer erzählte, dass eine Baugenehmigung nicht vorliege oder der Keller feucht sei, so muss der Käufer beweisen, dass diese Aussage nicht stimmt und er nicht aufgeklärt wurde.

JUEST + OPRECHT bietet rechtliche Begleitung beim Kauf und Verkauf von Immobilien an

Juest+Oprecht Rechtsanwälte begleiten Verbraucher, Unternehmen und Anleger beim Verkauf oder Kauf Ihrer Immobilie. In der Regel halten wir es für sinnvoll, dass Sie sich bereits vor dem Abschluss von Kaufverträgen anwaltlich betreuen lassen, um mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.

Die Rechtsanwälte Ulrich Husack und Dr. Achim Tiffe prüfen den Kaufvertrag und bei Eigentumswohnungen die Teilungs- und Gemeinschaftsordnung, weisen auf rechtliche Risiken hin und klären Punkte, die vor Vertragsschluss noch geregelt und dem Vertragspartner vor Vertragsschluss offengelegt werden sollten. Ferner unterstützen wir Sie gerne bei der Abwehr oder der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüchen.

Sie haben Aktien von WIRECARD oder z.B. ein Zertifikat mit WIRECARD als Basiswert? Vermutlich haben Sie damit jetzt nahezu einen Totalverlust erlitten.

Nichts überstürzen!

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, stellt sich die Frage, wann Sie tätig werden müssen. Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen dürfte erst zum 31.12.2023 eintreten. Daher müssen Sie nicht jetzt schon in Hektik verfallen.

Der Sachverhalt ist derzeit unklar

Der Sachverhalt des Skandals ist derzeit noch gar nicht im Detail bekannt. Bislang ergibt sich aus den Medien nur, dass entweder 1,8 Mrd. Euros nie vorhanden waren oder verschwunden sind. Wer was wann getan hat und wer ganz konkret welche Fehler beging, steht bislang nicht fest. Entsprechende Mutmaßungen sind bislang Spekulation. So heißt es im SPIEGEL vom 18.07.2020 auf Seite 9: „Wie viel echt ist bei Wirecard, wie viel erlogen, wird noch herauszufinden sein in den kommenden Monaten. Und auch, wie das den Aufsehern entgehen konnte und den Buchprüfern von EY, die dem Konzern immer wieder die Bilanzen absegneten.“ Fest steht, das die Ermittlungen des Sachverhaltes ganz am Anfang stehen und aus diesem Grund Aussagen über Prozesschancen gegen Beteiligte überwiegend spekulativ sind.

Geschädigte Anleger sollten daher momentan Ruhe bewahren und abwarten, welche Erkenntnisse staatliche oder journalistische Ermittlungen ergeben.

Wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt

Mögliche Anspruchsgegner sind eventuelle Berater, welche zum Erwerb der Wertpapiere rieten, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Staat.

Beraterhaftung

Ein freier Berater oder die beratende Bank, Sparkasse oder Volksbank müssen, sofern eine Beratung erfolgte, dem Anleger eine passende Anlage vorschlagen und über die konkreten Risiken der Anlage aufklären. Dazu gehört auch unter Umständen, den Anleger auf negative Presseberichterstattung hinzuweisen. Hier müssen die relevanten Berichterstattungen vor Empfehlung und Kauf herausgearbeitet werden.

Wirtschaftsprüfer

Ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann noch nicht beurteilt werden. Einerseits ist nicht klar, ob EY etwas übersehen hat und gegebenenfalls was EY übersehen hat und wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ob und wenn ja welcher Fehler dort begangen wurde. Andererseits sind die Voraussetzungen eines Anspruches gegen eine Wirtschaftsprüfergesellschaft recht schwierig. In Betracht kommt hier ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eine deliktische Haftung aus § 826 BGB oder auch eine Prospekthaftung.

Sollte ein Anspruch aus Schutzwirkungsverletzung gegeben sein, kann dieser der Höhe nach aus § 323 Abs.2 HGB begrenzt sein. Es besteht das Risiko, dass Anleger auch bei einem Gerichtserfolg leer ausgehen, weil die Haftungsobergrenze erreicht ist.

Um die Angelegenheit insbesondere in Hinsicht auf eine deliktische Haftung aus § 826 BGB beurteilen zu können, sind weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig, welche eher von der Presse oder z.B. der Staatsanwaltschaft erbracht werden können, als von anwaltlicher Seite.

Staat

Ein Staatshaftungsanspruch erscheint momentan eher ausgeschlossen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 4 Abs. 4 FinDAG nur (!) im öffentlichen Interesse tätig wird. Aber auch hier bleibt abzuwarten, was die weiteren Ermittlungen ergeben.

Was wir aktuell empfehlen

Unser Vorschlag in diesem Zusammenhang ist, dass Sie – wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind – Kontakt zu uns aufnehmen und wir Ihre Kontaktdaten aufnehmen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn die Zeit reif ist, aktiv zu werden.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so würden wir uns zunächst darum bemühen, dass Ihre Versicherung den Fall deckt. Insbesondere erscheint dieses bereits jetzt sinnvoll, wenn es um eine Beraterhaftung geht.

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Er hat langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Geldanlage und hat zahlreiche Finanzskandale wie die Lehman-Pleite von Anfang an begleitet.

Sparkassen haben in der Vergangenheit Sparverträge oft nicht korrekt angepasst

Viele Verbraucher haben in den 90er Jahren gut verzinste Sparverträge abgeschlossen, die ihnen die Sparkassen für ihre Altersvorsorge empfohlen haben. Nun versuchen sich die Sparkassen von den Sparverträgen zu trennen. Teilweise kündigen die Sparkassen die Sparverträge auch, oft zum Ärgernis ihrer treuen Kunden.

Verbraucher haben in der Regel zwei Fragen: Ist die Kündigung zulässig und wurden die Zinsen korrekt angepasst? Beides hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Kündigung ist nach Ablauf der vorgesehenen Sparphase bzw. dem Erreichen der letzten Prämienstufe zulässig, wenn es keine ausdrücklich längere Vertragslaufzeit gibt. Die Zinsen müssen dabei von Anfang an korrekt angepasst werden. Es gilt der Grundsatz: „Ein guter Zinssatz muss ein guter Zinssatz bleiben.“

Werden falsche Kriterien für die Zinsanpassung verwendet oder erfolgte die Zinsanpassung oft willkürlich, kann zu hohen Differenzen des angesparten Betrages führen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kam bei einer Stichprobe im Jahr 2019 zum Ergebnis, dass durchschnittlich 2.092 Euro zu wenig an Zinsen ausgewiesen wurden. In Einzelfällen kann es um deutlich höhere Beträge geben, wie das folgende Beispiel zeigt.

Kundin ließ Sparverträge nachrechnen

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt eine Verbraucherin gegenüber der Nord-Ostsee Sparkasse. Die Verbraucherin hatte sich an eine Verbraucherzentrale gewendet. Diese rechnete die Sparverträge nach und kam bei einer korrekten Zinsanpassung der zwei Sparverträge aus den 90er Jahren zu einem ca. 16.500 Euro höheren Gesamtbetrag.

Nach Auffassung der eingeschalteten Verbraucherzentrale hat die Nord-Ostsee Sparkasse und ihre Vorgängerin die Zinsanpassung nicht korrekt vorgenommen. Die Nord-Ostsee Sparkasse hatte danach die Verbraucherin über Jahre hinweg bei der Zinsanpassung zu Unrecht benachteiligt.

Kein Schuldbewusstsein bei der Nord-Ostsee Sparkasse

Mit der Abrechnung der Verbraucherzentrale konfrontiert passte die Nord-Ostsee Sparkasse nicht die Zinsen an, sondern kündigte stattdessen die beiden Sparverträge zum 29. Juli 2020. Die Berechnung der Verbraucherzentrale wies die Nord-Ostsee Sparkasse zurück und beruft sich nun auch auf Verjährung.

Als fehlerhaft sieht Dr. Achim Tiffe, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, schon den von der Nord-Ostsee Sparkasse zugrunde gelegten Mischzins an, mit dem die Nord-Ostsee-Sparkasse eine Nachberechnung durchgeführt hatte, um ihre Zinsanpassung zu rechtfertigen. Denn ein derartiger Mischzins ist für Bankkunden in der Regel nicht nachvollziehbar und intransparent. Auch verjähren nach Ansicht von Rechtsanwalt Tiffe nicht die Zinsansprüche und müssen vielmehr einem laufenden Sparvertrag gutgeschrieben werden.

Schließlich kann sich eine Sparkasse oder Bank nicht einfach einen Zinssatz im Nachhinein „ausdenken“, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe. Entweder ist ein Referenzzinssatz vertraglich eindeutig vereinbart worden, der dem Transparenzgebot genügt, oder die Zinsanpassung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erfolgen. Mit allen anderen Versuchen, die Zinsanpassung im Nachhinein als korrekt zu erklären, wird eine Sparkasse Probleme haben, vermutet Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Insbesondere kann eine Sparkasse den Abstand zum Referenzzinssatz nicht zu Ihren Gunsten einseitig verändern.

Auch Sparkassen im Norden sind betroffen

Wie der Fall zeigt, sind fehlerhafte Zinsanpassungen von Prämiensparverträgen und Kündigungen nicht nur im Süden und dem Osten Deutschlands verbreitet, sondern auch Verbraucher auch im norddeutschen Raum betroffen.

Um welche Sparverträge es geht

Alle Sparverträge mit einem variablen Zins sind betroffen, insbesondere Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, bei denen kein Referenzzinssatz angegeben wurde, sondern es im Vertrag bzw. der Sparurkunde nur  „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“ heißt. Hier haben die Sparkassen und Banken die Zinsen oft angepasst, wie sie gerade wollten, meistens zum Nachteil der Sparer. Das aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Es gibt vielmehr klare Kriterien für die Zinsanpassung.

Betroffen sind einfache Sparverträge und Prämiensparverträge. Typisch für Prämiensparverträge ist, dass neben einem variablen Zins auch Prämien vereinbart wurden, die von Jahr zu Jahr stiegen, oft auf bis zu 50 % im 15. Sparjahr. Die Prämien werden oft auf die in dem jeweiligen Jahr geleisteten Sparbeiträge gezahlt.

Was Verbraucher tun können

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht Fachanwalt Dr. Achim Tiffe gute Chancen für Verbraucher eine korrekte Zinsanpassung durchzusetzen.

Hinterfragen Sie als Verbraucher die Zinsanpassung. Lassen Sie sich die Zinsanpassung anhand des Sparvertrages von der Sparkasse bzw. der Bank erklären. Die Sparkasse oder Bank soll Ihnen dabei offenlegen, welchen Referenzzinssatz sie verwendet hat. Steht im Sparvertrag nur „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“, so muss die Sparkasse die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz vornehmen, der dem konkreten Sparvertrag und seiner ausgelegten Laufzeit möglichst nahe kommt. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält Mischzinssätez für eine Zinsanpassung grundsätzlich für ungeeignet. Sie dienen nach ihrer Ansicht oft nur dazu, die Sparkasse einseitig zu begünstigen und den Kunden zu übervorteilen.

Nachberechnung ist sinnvoll

Bleiben Zweifel, dass der richtige Referenzzinssatz verwendet wurde oder lässt sich die Zinsanpassung nicht selbst mit einfachen rechnerischen Schritten nachvollziehen, so sollten Sie die Zinsanpassung überprüfen. Verbraucherzentralen und Kreditsachverständige haben entsprechende Erfahrung. Die Verbraucherzentrale Sachsen zum Beispiel rechnet Sparverträge für Verbraucher nach.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass die Zinsen der meisten Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, die Kunden zum Aufbau einer Altersvorsorge regelmäßig besparen, nicht korrekt angepasst wurden.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte berät bundesweit Unternehmer und Verbraucher gegenüber Banken und Versicherungen.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt im Verbandsklageverfahren die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen die Axa Versicherung AG.

Hintergrund ist, dass die Axa Versicherung AG ihren Kunden eine Kündigung der von ihr angebotenen Unfall-Kombirente angedroht hatte, wenn die Verbraucher nicht „freiwillig“ in eine andere Versicherung wechseln. Die Unfall-Kombirente wurde von Axa als Existenzabsicherung vermarktet, zum Beispiel für Gerüstbauer und Dachdecker.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hält die Kündigung für unwirksam, da die Unfall-Kombirente der Axa gerade keine reine Unfallversicherung ist, sondern die Existenz des Verbrauchers absichern will. Entsprechend ist die Unfall-Kombirente der Axa Versicherung von ihrem Wesen her eher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder mit einer Unfallrente vergleichbar.

Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen aber ist eine ordentliche Kündigung durch die Versicherung ausgeschlossen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat in der Vergangenheit zahlreiche Verbandsklageverfahren für Verbraucherverbände durchgeführt.

Ansprechpartner für Verbandsklageverfahren ist Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe.

 

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 26.03.2020:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass voraussichtlich Darlehensverträge, die seit dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, widerrufbar sind, weil das Muster für die Widerrufsinformation, das vermutlich alle Banken und Sparkassen verwendet haben, unverständlich und intransparent ist.

Dies betrifft sowohl Immobiliardarlehen als auch Ratenkredite und zum Teil auch noch in letzter Zeit abgeschlossene Verträge.

Kann ich jetzt einfach meinen Kreditvertrag widerrufen?

Nein, davon rät Fachanwalt Dr. Achim Tiffe ab. Vorher sollte der Verbraucher einige Fragen klären. Denn ein Verbraucher muss das Darlehen dann auch zeitnah zurückzahlen können. Es gibt viele Verbraucher, die haben weder das Geld noch können sie umschulden. Auch kann es sein, dass der Verbraucher durch den Widerruf nicht besser gestellt wird als vorher. Schließlich kann es sein, dass der Darlehensvertrag schon viel früher abgeschlossen und nur verlängert wurde. Es gibt daher zahlreiche Fragen zu klären, bevor man weiß, ob es sinnvoll ist, den Widerruf zu erklären.

Wird die Bank oder Sparkasse nachgeben?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass das nicht der Fall sein wird. In der Vergangenheit hat zumindest eine Bank Kunden auch verklagt, wenn sie den Darlehensvertrag widerrufen haben. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte Verbraucher in dem Fall erfolgreich begleitet. Andere Banken oder Sparkassen denken sich einfach etwas aus, dass der Vertrag der Kunden nicht betroffen sei, damit die Kunden glauben, Sie hätten keine Rechte bzw. ihr Vertrag sei davon nicht betroffen.

Lassen Sie sich daher nicht von den Mitarbeitern der Banken und Sparkassen oder auch der Versicherungen entmutigen.

Wo kann ich mich unabhängig beraten lassen?

Holen Sie sich unabhängigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale und bleiben Sie vorsichtig, wenn alles ganz einfach dargestellt wird. Denken Sie daran: Für die Rechtsanwälte ist dies ein großes Geschäft. Sie als Verbraucher tragen aber die Risiken.

Was sagt die Gerichtsentscheidung des EuGH?

Das Urteil in der Rechtssache C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis, vom 26.03.2020 wurde bereits veröffentlicht. Das deutsche Recht verstößt danach gegen die EU-Richtlinie und damit bleiben Darlehensverträge, die eine derartige Widerrufsinformation enthalten, widerrufbar, so die Einschätzung von Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:

„Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.“

Haben die Verbraucher damit gewonnen?

Nein, denn der EuGH entscheidet nur über Rechtsfragen. Das deutsche Gericht muss nun in der Sache noch entscheiden. Das Europarecht steht jedoch in dem Fall über dem nationalen Recht. Auch der Bundesgerichtshof muss sich der Entscheidung des EuGH beugen, obwohl er bisher eine andere Auffassung vertreten hat.

Werden sich die deutschen Gerichte an das Urteil des EuGH halten?

In vielen Fällen ja. Es gibt aber Hintertüren. So werden zahlreiche Gerichtsverfahren verloren, weil die Gerichte trotz irreführender bzw. intransparenter Widerrufsbelehrungen einfach unterstellen, das Recht des Verbrauchers sei „verwirkt“. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält dieses Instrument der Verwirkung für ein sehr gefährliches Mittel, denn es öffnet Willkür Tür und Tor. Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung historisch eine sehr bedenkliche Vergangenheit, wie die juristische Literatur zum Thema in der NS-Zeit belegt.

Wenn Verbraucher vom EuGH im Prinzip Recht bekommen und nationale Gerichte das Recht dann massenweise aus anderen Gründen zurückweisen, wird das voraussichtlich auch als Missachtung des EuGH zu werten sein und es steht ein Anspruch auf Staatshaftung im Raum. Es wird daher voraussichtlich nicht die letzte Entscheidung vom EuGH in der Sache sein.

Welche Erfahrung hat JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte mit dem Widerruf?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe war seit dem Jahr 2013 von Anfang an dabei und hat seitdem zahlreiche Verbraucher gegenüber Banken und Sparkassen bundesweit außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Ansprüche auf Rückabwicklung sowie auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen durchgesetzt. Für die Widerrufsfälle steht ein Team von Fachanwälten im Bank- und Kapitalmarktrecht bei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Verfügung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat dabei den Ansatz, ihren Kunden eine realistische Einschätzung abzugeben, möglichst zeitnah ökonomisch sinnvolle Lösungen zu erreichen und Risiken der Verbraucher zu minimieren, wenn es sein muss aber auch vor Gericht die Ansprüche konsequent durchzusetzen und bei wegweisenden Entscheidungen diese zu veröffentlichen, um damit auch anderen Verbrauchern in der Sache helfen.

Verbraucher und VW haben sich auf einen Vergleich geeinigt.

Bei der von dem Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichten Musterfeststellungsklage haben sich über 400.000 Verbraucher eingetragen. Für ca. 250.000 besteht nun die Möglichkeit sich dem ausgehandelten Vergleich anzuschließen und einen Betrag zwischen 1.350 Euro und 6.257 Euro von VW zu erhalten und ihr Fahrzeug weiterzufahren.

Wer kann sich dem Vergleich anschließen?

Jeder Verbraucher, der sich ordnungsgemäß, insbesondere vor dem 30.09.2019 in das Register zur Musterfeststellungsklage eingetragen hat. Dazu muss er sein Fahrzeug noch vor dem 31.12.2015 erworben haben und seinen Wohnsitz damals in Deutschland gehabt haben.

Welche Vor- und Nachteile hat der Vergleich?

Der Vorteil ist die kostengünstige Abfindung der Ansprüche gegen ca. 15 % des Kaufpreises. Der Verbraucher bekommt die Entschädigung zur freien Verfügung und kann sein Fahrzeug weiterfahren.

Allerdings trägt der Verbraucher alle Risiken von Stilllegungen des Diesels über Fahrverbote und Langzeitfolgen des Software-Updates selbst. VW kann später nicht mehr in Anspruch genommen werden.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat Erfahrung mit Einzelklagen und Vergleichen

Wir haben seit Ausbruch des VW-Skandals zahlreiche Mandanten in Einzelklagen erfolgreich gegen VW vertreten und die Verfahren zur Zufriedenheit der Verbraucher abgeschlossen. Daneben haben wir mehrere Mandanten in die Musterfeststellungsklage eingetragen und beraten diese nun zur Frage des Vergleichsabschlusses oder des weiteren Vorgehens gegen VW.

Lassen Sie sich rechtlich beraten bevor Sie eine Entscheidung treffen

„Verbraucher sollten sich von Anwälten beraten lassen, die sich mit Diesel-Verfahren auskennen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

VW zahlt jedem Verbraucher eine Erstberatung bei einem Anwalt dessen Wahl, sollte dieser sich zu dem Vergleich entscheiden. Will der Verbraucher sich nicht vergleichen, so können Sie mit dem Anwalt das weitere Verfahren und die entstehenden Kosten besprechen.

Wir übernehmen daher entweder die Abwicklung des Vergleichs auf Kosten von VW oder die Fortführung des Rechtsstreits für Sie.

Rufen Sie uns am besten an unter 040 / 389 35 36 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an post@juestundoprecht.com.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt bundesweit Mandanten und arbeitet ausschließlich auf Kunden- und Verbraucherseite.

Viele Autokäufer bangen derzeit um Ihre Anzahlungen, wenn sie ihren VW oder Audi noch nicht erhalten haben. Anzahlungen in Höhe von 16.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit.

VW-Händler meldete Insolvenz an

Denn am 18.02.2020 meldete die Auto Wichert GmbH, einer der großen VW-Händler in Norddeutschland, Insolvenz an. Die Geschäfte können wohl auf eigenen Antrag in Eigenverwaltung fortgesetzt werden. Das Gericht bestellte zwei Insolvenzverwalter als vorläufige Sachverwalter. Die Auslieferung aller Fahrzeuge wurde anscheinend gestoppt.

Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter – und nun?

Die rechtlichen Möglichkeiten der Kunden scheinen begrenzt zu sein auf die Anmeldung ihrer Forderung beim Insolvenzverwalter.

Die Quoten, die man in einem Insolvenzfall durchschnittlich erhält, sind meist sehr niedrig und werden oft erst nach Jahren gezahlt. Was also als Unternehmer oder Verbraucher in der aktuellen Situation tun? JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sieht weitere Möglichkeiten.

Wer trägt die Verantwortung für die Insolvenz?

Möglicherweise steigt auch der VW Konzern als Investor ein und sorgt dafür, dass die Kunden ihre bestellten Fahrzeuge doch noch erhalten. Es ist kaum vorstellbar, dass der VW Konzern diesen Imageschaden allein die Kunden tragen lässt. Denn für einen Autohersteller ist es bedenklich, wenn Kunden sich plötzlich fragen müssen, ob sie noch ohne Sorge einen VW oder Audi beim Händler vor Ort bestellen und anzahlen können. Der VW Konzern müsste daher ein großes Interesse daran haben, dass das Verkaufsmodell über Händler vor Ort nicht in Frage gestellt wird.

Schließlich ist auch noch nicht geklärt, was schon intern bekannt war, als die Neuverträge abgeschlossen und Anzahlungen noch entgegengenommen wurden. Möglicherweise haben hier Betroffene weitere Anknüpfungspunkte für Ansprüche.

Welche Möglichkeiten Kunden haben

Zum Teil kann man Käufern auch schnell helfen, wenn das Fahrzeug schon übereignet wurde und daher aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden muss. Dann kommt man als Kunde möglicherweise schnell an sein Fahrzeug. Hier kommt es vor allem darauf an, ob die Käufer den Fahrzeugbrief schon erhalten haben.

Leider gibt es keine einheitliche Lösung für die Betroffenen: Zu unterscheiden ist bei Neuwagenkauf und Gebrauchtwagenkauf sowie in Fällen von Teilfinanzierungen und Leasing. Betroffen von der Insolvenz sind zudem auch Käufer, die das Fahrzeug schon erhalten haben, aber noch Gewährleistungsansprüche haben.

Betroffene sollten nicht einfach abwarten, sondern ihre Ansprüche bündeln

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte bündelt die Ansprüche Betroffener, um gemeinsam diese gegenüber den Insolvenzverwaltern geltend zu machen und gegebenenfalls mit dem VW Konzern über eine Lösung zu verhandeln.

Käufer, die Anzahlungen geleistet haben und das Fahrzeug nicht erhalten, sollten sich rechtlich beraten zu lassen und sich mit anderen Betroffenen zusammenzuschließen. Die Verbraucherzentrale Hamburg war eine der ersten, die zu Ansprüchen von Kunden Stellung genommen hat und ist auf jeden Fall eine gute Anlaufstelle. Zudem erscheint die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll, um die indiviuellen Ansprüche prüfen zu lassen. Auf keinen Fall sollten sich Unternehmen und Kunden einfach vertrösten lassen.

Nachdem sich ein Verbraucher gegen die Kettenumschuldungen der Targobank wehrte und den Wucher der Kredite anprangerte, die zu einer steigenden Überschuldung bei ihm führten, übernahm die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte die Vertretung des Verbrauchers.

Überteuerte Restschuldversicherungen und ständige Umschuldungen

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe arbeitete den entstandenen Schaden durch die ständige Umschuldung und den Abschluss teurer Restschuldversicherungen auf:

Der Verbraucher hatte zwischen den Jahren 2003 und 2014 einen Kredit bei der Targobank, der sechs Mal umgeschuldet wurde. Spätestens nach zwei Jahren erfolgte jeweils eine Umschuldung. Jedes Mal wurde die bestehende Restschuldversicherung abgelöst und eine neue teurere Restschuldversicherung aufgenommen. Die monatlichen Raten stiegen kontinuierlich von 465 Euro auf über 1.100 Euro und die Restschuld stieg immer weiter an. Die letzte Restschuldversicherung kostete allein über 18.000 Euro und wurde dazu auf Kredit gekauft, so dass auch noch 9,99 % Zinsen jährlich auf die Restschuldversicherung anfielen.

Der NDR griff den Fall auf und berichtete in der Sendung Markt bereits am 30.09.2019 über diesen Fall.

Der Vorschlag des Gerichts

Außergerichtlich ließ sich die Targobank auf nichts ein. Daher blieb dem Verbraucher, der zwischenzeitlich den letzten Kredit bei der Targobank abgelöst hatte, nur eine Klage beim Landgericht Lüneburg, Az. 10 O 146/19, auf Rückzahlung. Das Landgericht schlug noch vor der mündlichen Verhandlung einen Vergleich vor, bei dem die Targobank dem Verbraucher nachträglich 25.000,00 Euro zahlt.

Die „freiwillige“ Zahlung der Targobank von 25.000 Euro

Diesen Vergleich nahm sowohl die Targobank als auch der Verbraucher an. Bezeichnend ist dabei, dass sich die Targobank „freiwillig“ darauf einlässt, 25.000 Euro an einen Verbraucher zu zahlen. Dr. Achim Tiffe vermutet, dass die Targobank unbedingt Urteile vermeiden will, bei denen über die Sittenwidrigkeit ihrer Darlehen mit Restschuldversicherungen entschieden werden könnte.

Der Verbraucher war zufrieden mit dem Vergleich. Denn dadurch ist er fast schuldenfrei. Wäre er bei der Targobank geblieben, wäre er dagegen wahrscheinlich früher oder später in der Überschuldung gelandet, so die Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe. Denn die monatlichen Raten und die Restschuld stiegen trotz regelmäßigen Ratenzahlungen über die Jahre kontinuierlich an.

Was Verbraucher tun können

Verbraucher sollten nicht abwarten, bis sie die Raten gar nicht mehr zahlen können und in der Überschuldung landen. Die ständige Umschuldung und überteuerte Restschuldversicherung haben Methode und es ist oft nicht die Schuld der Verbraucher, dass sich der Schuldenberg immer weiter auftürmt, meint Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe dazu.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt bundesweit zahlreiche Betroffene. Er rät Verbrauchern, die durch Kettenkredite und teure Restschuldversicherungen in eine Überschuldungsspirale geraten sind, sich frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen. Ohne rechtliche Begleitung sollten Verbraucher aber nicht die Zahlungen einfach einstellen oder gegen derartige Verträge selbst vorgehen.