Die HUK-Coburg, die HUK 24 und die VRK beendete gegenüber mehreren Kunden in diesen Wochen (Mai 2022) die Kfz-Versicherungen durch Anfechtung der Verträge. Gleichzeitig forderte der Versicherer für die Vergangenheit Beiträge nach. Die Versicherung fordert zudem auch geleistete Zahlungen zurück, wenn in der Zeit bereits ein Schaden entstanden war.

Grund ist angebliche Täuschung bei Vertragsschluss

Bei Abschluss des Vertrages wurden Bestätigungen ausländischer Versicherer eingereicht. Danach war der Kunde bereits mehrere Jahre im Ausland schadenfrei gefahren. Die Kunden haben dadurch bei dem deutschen Versicherer einen günstigen Tarif bekommen. Die Versicherer haben nun herausgefunden, dass die Bescheinigungen gefälscht sein sollen. Sie erklären daher die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag wird dann so behandelt, als ob er von Anfang an nicht bestanden hätte.

Verbraucher werden zu Nachzahlungen aufgefordert

Der Versicherer will zunächst die bisher bezahlten Prämien der Vergangenheit behalten. Zusätzlich fordert er für die Vergangenheit höhere Prämien, da der Tarif fälschlicherweise zu günstig berechnet gewesen sei. Darüber hinaus verlangt der Versicherer von den Verbrauchern geleistete Zahlungen aus beglichenen Schäden zurück. Bei einem nichtigen Vertrag hätte der Versicherer die Schäden an anderen Fahrzeugen oder am eigenen Fahrzeug ohne Grund bezahlt.

Je nach Laufzeit des Vertrags und Höhe der Schäden können hier Beträge von 600,00 € bis 8.000,00 € gefordert werden. Sollte in der Zeit ein schwerer Verkehrsunfall entstanden sein, so könnten auch deutlich höhere Beträge verlangt werden.

Welche Möglichkeiten es für Sie als Betroffene gibt

Betroffene sollten die Rückforderung des Versicherers genau prüfen und nicht vorschnell zahlen oder eine Ratenzahlung vereinbaren. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Kunde willentlich falsche Angaben gemacht hat. In den hier bekannten Fällen wurde der Vertrag über eine Dritte Person vermittelt. Dieser wurden lediglich die Personen- und Fahrzeugdaten geschickt. Der Kunde bekam dann eine eVB-Nummer und hat das Fahrzeug umgemeldet. Die mittlerweile herausgegebenen Bestätigungen ausländischer Versicherer haben die Kunden vorher noch nie gesehen. Es ist daher unklar, wer diese erstellt oder gefälscht hat.

Gleichzeitig ist zweifelhaft, ob der Versicherer einerseits für die Vergangenheit noch höhere Prämien verlangen darf, wenn er gleichzeitig den Versicherungsschutz für die Vergangenheit ablehnt.

Auf keinen Fall sollten Verbraucher ohne Kfz-Versicherung Auto fahren

Wenn Sie eine Anfechtung Ihrer Kfz-Versicherung erhalten, sollten Sie zunächst auf keinen Fall mehr mit dem Fahrzeug fahren, bis Sie anderweitig eine Versicherung abgeschlossen haben. Das Fahren ohne gültige Versicherung kann für Sie im Fall eines Unfalls erhebliche finanzielle Schäden bis zum finanziellen Ruin bedeuten. Zudem machen Sie sich strafbar, wenn Sie ohne gültige Versicherung fahren.

Sollte die Rückforderung des Versicherers eine erhebliche Summe erreichen, so sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Forderungen beauftragen.

Wie JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte Ihnen helfen kann.

Wir prüfen gerne, ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Abwehr der Forderung lohnt und haben Erfahrung, mit den Forderungen diverser Versicherer in diesem Zusammenhang.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Schnelle von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist bundesweit tätig und hat zahlreiche Erfahrung mit der Vertretung von Verbrauchern gegenüber großen Unternehmen.

Sparkassen haben in der Vergangenheit Sparverträge oft nicht korrekt angepasst

Viele Verbraucher haben in den 90er Jahren gut verzinste Sparverträge abgeschlossen, die ihnen die Sparkassen für ihre Altersvorsorge empfohlen haben. Nun versuchen sich die Sparkassen von den Sparverträgen zu trennen. Teilweise kündigen die Sparkassen die Sparverträge auch, oft zum Ärgernis ihrer treuen Kunden.

Verbraucher haben in der Regel zwei Fragen: Ist die Kündigung zulässig und wurden die Zinsen korrekt angepasst? Beides hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Kündigung ist nach Ablauf der vorgesehenen Sparphase bzw. dem Erreichen der letzten Prämienstufe zulässig, wenn es keine ausdrücklich längere Vertragslaufzeit gibt. Die Zinsen müssen dabei von Anfang an korrekt angepasst werden. Es gilt der Grundsatz: „Ein guter Zinssatz muss ein guter Zinssatz bleiben.“

Werden falsche Kriterien für die Zinsanpassung verwendet oder erfolgte die Zinsanpassung oft willkürlich, kann zu hohen Differenzen des angesparten Betrages führen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kam bei einer Stichprobe im Jahr 2019 zum Ergebnis, dass durchschnittlich 2.092 Euro zu wenig an Zinsen ausgewiesen wurden. In Einzelfällen kann es um deutlich höhere Beträge geben, wie das folgende Beispiel zeigt.

Kundin ließ Sparverträge nachrechnen

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt eine Verbraucherin gegenüber der Nord-Ostsee Sparkasse. Die Verbraucherin hatte sich an eine Verbraucherzentrale gewendet. Diese rechnete die Sparverträge nach und kam bei einer korrekten Zinsanpassung der zwei Sparverträge aus den 90er Jahren zu einem ca. 16.500 Euro höheren Gesamtbetrag.

Nach Auffassung der eingeschalteten Verbraucherzentrale hat die Nord-Ostsee Sparkasse und ihre Vorgängerin die Zinsanpassung nicht korrekt vorgenommen. Die Nord-Ostsee Sparkasse hatte danach die Verbraucherin über Jahre hinweg bei der Zinsanpassung zu Unrecht benachteiligt.

Kein Schuldbewusstsein bei der Nord-Ostsee Sparkasse

Mit der Abrechnung der Verbraucherzentrale konfrontiert passte die Nord-Ostsee Sparkasse nicht die Zinsen an, sondern kündigte stattdessen die beiden Sparverträge zum 29. Juli 2020. Die Berechnung der Verbraucherzentrale wies die Nord-Ostsee Sparkasse zurück und beruft sich nun auch auf Verjährung.

Als fehlerhaft sieht Dr. Achim Tiffe, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, schon den von der Nord-Ostsee Sparkasse zugrunde gelegten Mischzins an, mit dem die Nord-Ostsee-Sparkasse eine Nachberechnung durchgeführt hatte, um ihre Zinsanpassung zu rechtfertigen. Denn ein derartiger Mischzins ist für Bankkunden in der Regel nicht nachvollziehbar und intransparent. Auch verjähren nach Ansicht von Rechtsanwalt Tiffe nicht die Zinsansprüche und müssen vielmehr einem laufenden Sparvertrag gutgeschrieben werden.

Schließlich kann sich eine Sparkasse oder Bank nicht einfach einen Zinssatz im Nachhinein „ausdenken“, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe. Entweder ist ein Referenzzinssatz vertraglich eindeutig vereinbart worden, der dem Transparenzgebot genügt, oder die Zinsanpassung hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erfolgen. Mit allen anderen Versuchen, die Zinsanpassung im Nachhinein als korrekt zu erklären, wird eine Sparkasse Probleme haben, vermutet Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Insbesondere kann eine Sparkasse den Abstand zum Referenzzinssatz nicht zu Ihren Gunsten einseitig verändern.

Auch Sparkassen im Norden sind betroffen

Wie der Fall zeigt, sind fehlerhafte Zinsanpassungen von Prämiensparverträgen und Kündigungen nicht nur im Süden und dem Osten Deutschlands verbreitet, sondern auch Verbraucher auch im norddeutschen Raum betroffen.

Um welche Sparverträge es geht

Alle Sparverträge mit einem variablen Zins sind betroffen, insbesondere Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, bei denen kein Referenzzinssatz angegeben wurde, sondern es im Vertrag bzw. der Sparurkunde nur  „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“ heißt. Hier haben die Sparkassen und Banken die Zinsen oft angepasst, wie sie gerade wollten, meistens zum Nachteil der Sparer. Das aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig. Es gibt vielmehr klare Kriterien für die Zinsanpassung.

Betroffen sind einfache Sparverträge und Prämiensparverträge. Typisch für Prämiensparverträge ist, dass neben einem variablen Zins auch Prämien vereinbart wurden, die von Jahr zu Jahr stiegen, oft auf bis zu 50 % im 15. Sparjahr. Die Prämien werden oft auf die in dem jeweiligen Jahr geleisteten Sparbeiträge gezahlt.

Was Verbraucher tun können

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht Fachanwalt Dr. Achim Tiffe gute Chancen für Verbraucher eine korrekte Zinsanpassung durchzusetzen.

Hinterfragen Sie als Verbraucher die Zinsanpassung. Lassen Sie sich die Zinsanpassung anhand des Sparvertrages von der Sparkasse bzw. der Bank erklären. Die Sparkasse oder Bank soll Ihnen dabei offenlegen, welchen Referenzzinssatz sie verwendet hat. Steht im Sparvertrag nur „variabler Zins … %“ oder „Zins zurzeit …%“, so muss die Sparkasse die Zinsanpassung an einem Referenzzinssatz vornehmen, der dem konkreten Sparvertrag und seiner ausgelegten Laufzeit möglichst nahe kommt. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält Mischzinssätez für eine Zinsanpassung grundsätzlich für ungeeignet. Sie dienen nach ihrer Ansicht oft nur dazu, die Sparkasse einseitig zu begünstigen und den Kunden zu übervorteilen.

Nachberechnung ist sinnvoll

Bleiben Zweifel, dass der richtige Referenzzinssatz verwendet wurde oder lässt sich die Zinsanpassung nicht selbst mit einfachen rechnerischen Schritten nachvollziehen, so sollten Sie die Zinsanpassung überprüfen. Verbraucherzentralen und Kreditsachverständige haben entsprechende Erfahrung. Die Verbraucherzentrale Sachsen zum Beispiel rechnet Sparverträge für Verbraucher nach.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass die Zinsen der meisten Sparverträge aus den 90er Jahren und früher, die Kunden zum Aufbau einer Altersvorsorge regelmäßig besparen, nicht korrekt angepasst wurden.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte berät bundesweit Unternehmer und Verbraucher gegenüber Banken und Versicherungen.

Kontosperre oder Geldwäscheverdacht? Wir helfen!

Weigert sich Ihre Bank plötzlich Überweisungen vorzunehmen oder in Empfang zu nehmen? Weigert sich Ihre Bank ferner, den Grund für dieses Vorgehen zu nennen? Dann ist es möglich, dass ein Geldwäscheverdacht gegen Sie besteht. Wie es dazu kommt, vermittelt ein kurzer Blick in die §§ 46, 47 Geldwäschegesetz (GWG).

Hintergrund sind in diesem Zusammenhang meistens ungewöhnliche hohe Bareinzahlungen oder zahlreiche niedrigere Bareinzahlungen auf Ihrem Konto oder andere Umstände, welche einen Geldwäscheverdacht bei Ihrer Bank begründen. In diesem Fall hat Ihre Bank oder Ihre Sparkasse wahrscheinlich eine Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion erstattet, welche den Fall überprüfen soll.

Ohne Girokonto geht gar nichts.

Viele Privatpersonen und Unternehmen haben nur ein Girokonto, über das alle Zahlungen laufen. Ohne Girokonto ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht möglich. Privatpersonen können ihre Miete und Strom nicht bezahlen, Geld nicht mehr abheben und Einkäufe nicht mehr tätigen. Unternehmen können Gehälter nicht überweisen und Rechnungen nicht begleichen. Sperrt die Bank Gelder oder kündigt sie das Konto, ist das sowohl für Unternehmen wie Privatpersonen eine Katastrophe, zumindest ein großes Problem.

Sie sollten schnell reagieren!

In einem derartigen Fall hilft möglicherweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Kontosperre gegen die Bank. Sie sollten einen solchen Antrag wegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit möglichst schnell nach der Kontosperre stellen und dazu detailliert begründen. Es ist zudem möglich, dass die Bank bereits eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat.

Oft ist die Kooperation mit einem Strafverteidiger angezeigt.

Sollten Sie als Privatperson oder Ihr Unternehmen der Geldwäsche direkt verdächtigt werden, stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit einem bekannten Hamburger Strafverteidiger gerne zur Seite, um Ihren Fall „ganzheitlich“ zu betreuen. Denn nur so kann der Zahlungsverkehr Ihres Unternehmens wiederhergestellt werden und Sie Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung erlangen.

Eine Kontokündigung sollte man in keinem Fall einfach hinnehmen.

Eine Kündigung des Girokontos sollten Sie sich nicht gefallen lassen und immer hinterfragen, insbesondere wenn Sie auf das Konto angewiesen sind. Oft nennt die Bank aber keine konkreten Gründe oder verweist auf eine angebliche Bonitätsverschlechterung, ohne Fakten zu nennen. Wir haben als Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht Erfahrung mit überraschenden Kontokündigungen und helfen, die bestehende Kontoverbindung zu erhalten oder zeitnah eine neue Bank für ihren Zahlungsverkehr zu finden. Auch sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob die Kündigung zulässig war und wirksam ist. Ist das nicht der Fall, bestehen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche.

Die HSH Nordbank ist Geschichte. Sie wandelt sich nach dem Verkauf an ausländische/außereuropäische Investoren zur „Hamburg Commerical Bank“. Kreditkunden der vormaligen Landesbank könnte das nach Meinung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Sonderkündigung berechtigen.

Denn Darlehensnehmer dürfen nicht länger an Kreditinstitute gebunden sein, die ihr Geschäft nicht mehr in der bisherigen Form weiter betreiben wollen und zu befürchten ist, dass das jeweilige Kreditgeschäft ganz eingestellt wird und die Forderungen verkauft werden oder mit deren Eigentümerwechsel Kunden nicht einverstanden sind.

Veränderungen bei der HSH Nordbank AG

Das Handelsblatt berichtete am 10.12.2018, dass die Zahl der Vollzeitstellen von zuletzt 1.720 binnen knapp drei Jahren auf rund 930 fallen soll, Das entspricht 46 % der Vollzeitstellen. Es ist zu erwarten, dass die Kreditabteilungen davon ebenfalls betroffen sind. Das Handelsblatt berichtet zudem, dass ganze Geschäftsfelder wohl beendet werden sollen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte meint, dass Darlehensnehmer vor diesem Hintergrund nicht abwarten müssen, bis Probleme entstehen, Darlehensverträge nicht fortgesetzt, zuständige Abteilungen geschlossen oder Forderungen verkauft werden, insbesondere wenn sich die Kunden eine öffentliche Landesbank bewusst ausgesucht hatten und nun mit neuen Eigentümern „um die Finanzinvestoren Cerberus und J.C. Flowers“ wie das Handelsblatt berichtete, konfrontiert werden. Die SZ berichtete über die Investmentfirma Cerberus [in der griechischen Mythologie: Höllenhund] unter dem Titel: „Heuschrecken, die sich Höllenhunde nennen“.

Was bei einem Verkauf von Forderungen alles passieren kann

Welche unannehmbaren Folgen  die Abwicklung von Kreditgeschäften einer Bank haben kann, zeigt das Beispiel GMAC-RFC Bank GmbH. Diese hatte Verbrauchern vor gut 10 Jahren Baufinanzierungen angeboten. Nun meldete sich ein Unternehmen Servicing Advisors Deutschland GmbH und verlangte nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sittenwidrige Zinsen von z.B. 7,2 % p.a. statt marktüblicher Zinsen im gleichen Zeitraum von 1,6 % p.a. für die Anschlussfinanzierung. Forderungsinhaber sei nun das ausländische Unternehmen L2 B.V. Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin sieht sich machtlos. Für ausländische Unternehmen sei es nicht zuständig.

Das Sonderkündigungsrecht für Kunden

Solange müssen Kunden der HSH Nordbank AG nicht warten, meint Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, sondern können langlaufenden Darlehensverträge beenden, ohne Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Strafzahlungen mit der HSH Nordbank AG zu zahlen.

Gerichte haben das außerordentliche Kündigungsrecht schon einmal bei einer Fusion bejaht: OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2001 – 9 U 143/00. Darlehensnehmer sollten sich in dem Fall aber schnell entscheiden, denn das Recht auf eine außerordentliche Kündigung besteht nur innerhalb einer angemessenen Frist für eine Prüfung und Entscheidung, wobei auf die persönliche Kenntnis der neuen Umstände abzustellen ist. Notwendig dafür ist eine außerordentliche Kündigung, die entsprechend begründet wird.

In der Vergangenheit haben Banken und Sparkassen nicht nur Kommunen, sondern auch vielen Mittelständlern und Privatpersonen Swap-Verträge im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung als scheinbar clevere Alternative zu üblichen Darlehen mit fester Zinsbindung verkauft, ohne über die Nachteile und Risiken aufzuklären. Entsprechend haben die Verbraucher, Unternehmer und Kommunen die Nachteile und Risiken dabei regelmäßig unterschätzt. Nun merken sie langsam, welche Folgen diese Verträge haben können. Die Zinsen können über die Wuchergrenzen steigen. Und selbst bei Konnexität von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag ist ein Ausstieg aus der Vertragskonstruktion oft 15 Jahre und länger nicht möglich. Darüber aber wurden die Darlehensnehmer bei Vertragsschluss in der Regel nicht hingewiesen.

Betroffen sind Kommunen, Unternehmer und Verbraucher

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 19.12.2017, Az. XI ZR 152/17, wurde eine Bank verurteilt, aufgrund eines undurchsichtigen Darlehensvertrages mit einer Swap-Klausel dem Darlehensgeber Schadensersatz zu leisten.

Dieses Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung. Denn was für Kommunen gilt, ist genauso auf Unternehmer anwendbar. Gegenüber Verbrauchern gelten zudem weitaus höhere Standards. Entsprechend ist diese Entscheidung auf sämtliche Finanzierungen von Immobilien übertragbar.

Kunden sind gefangen in der Vertragskonstruktion mit Swap-Verträgen

In dem Fall stieg der Zins für das Darlehen für die Darlehensnehmerin unerwartet von knapp 4 % auf über 18 %. Dies war weit mehr als das Doppelte und erschien als Wucher. Die Kommune stellte darauf die Zahlungen weitgehend ein und verklagte das Kreditinstitut.

Bei anderen Vertragskonstruktionen wird erst nach Jahren sichtbar, dass diese Darlehensverträge nicht mehr wie üblich nach zehn Jahren und sechs Monaten kündbar sind, sondern die Darlehensnehmer in der Vertragskonstruktion 15, 20 oder sogar 38 Jahre wie im vorliegenden Fall beim BGH gefangen sind oder sehr hohe Ablösesummen zahlen müssen.

Die Schäden gehen laut Experten allein für die Kommunen in die Milliarden. Betroffen davon sind aber auch Unternehmer, die zum Beispiel gewerbliche Immobilien finanziert haben, und Verbraucher, die Zinshäuser für ihre Altersvorsorge erworben haben. Denn einige Banken und Sparkassen haben auch diesen Kunden Swap-Verträge als vermeintlich günstige und clevere Alternative zu einer üblichen Finanzierung angeboten.

BGH stellt Grundsätze für Beratungs- und Aufklärungspflichten auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der aktuellen Entscheidung nun die Maßstäbe für die Beratung und Aufklärung derartiger Produkte konkretisiert. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der BGH selbstverständlich von einem Finanzierungsberatungsvertrag ausgegangen ist. Damit nähern sich die Beratungs- und Aufklärungsstandards denen in der Geldanlage an, auch wenn der Bundesgerichtshof weiterhin betont, dass hier andere Maßstäbe gelten.

Deutlich wird damit, dass beim Verkauf von komplexen Finanzprodukten durch eine Bank oder Sparkasse von nun an auch nach Ansicht des BGH grundsätzlich von einer Beratungssituation ausgegangen werden kann. Dies stärkt die Position der Darlehensnehmer. Dann in dem Fall muss eine Bank bzw. Sparkasse „prüfen, ob die empfohlene Finanzierung als ein für den Darlehensnehmer geeignetes Finanzierungsinstrument anzusehen war und ob die Bank den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform hinreichend aufgeklärt hat“, so der BGH.

Verharmlosung von Risiken führt zur Haftung von Banken und Sparkassen

Insbesondere hat der BGH auch zu beschönigenden Darstellungen der Entwicklung von Zinssätzen in Präsentationen und zur Verharmlosung von Wechselkursrisiken Stellung genommen. Im vorliegenden Fall führte das dazu, dass die Bank dem Darlehensnehmer für den Schaden haftete, der ihm durch das Darlehen entstanden war.

Die Verharmlosung oder Ablenkung von den eigentlichen Nachteilen führt somit zur Haftung der Bank oder Sparkasse. Von Bedeutung können hier, wie das Urteil des BGH zeigt, sämtliche Unterlagen sein, die der Kunde vor Abschluss des Vertrages erhalten hat, insbesondere auch die ausgedruckten Präsentationen, die die Berater den Kunden gerne als Ausdruck ausgehändigt haben. Daher sollte man alle Unterlagen gut aufbewahren.

Hintergrund der Entscheidung des BGH war ein Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro an eine Kommune, der im Jahr 2007 einen günstig erscheinenden Zinssatz von 3,99 % jährlich vorsah. Der Zinssatz war die letzten 18 Jahre darin auch fest vereinbart. Die ersten zwanzig Jahre aber hing der Zinssatz vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken ab. In der Darstellung der Bank stieg der Zinssatz beispielhaft in den Szenarien auf 4,34 % und 5,43 %. Das Risiko schien für den Darlehensnehmer auch bei einem schlechten Verlauf der Kurse überschaubar. Nach Abschluss des Vertrages stieg der Zins jedoch aufgrund der vertraglich verwendeten Formel und der Entwicklung des Kurses in kurzer Zeit auf 18,99 %. Dagegen wehrte sich der Darlehensnehmer und verklagte erfolgreich die Bank.

Welche Ansprüche man geltend machen kann

Ersetzt werden muss nach der Entscheidung des BGH der entstandene Schaden. Nachteile können der „negative Marktwert“ des Swap-Vertrages bei vorzeitiger Kündigung der Vertragskonstruktion sein. Denkbar ist aber auch, dass die fehlende Möglichkeit, den Darlehensvertrag kostenfrei nach zehn Jahren und sechs Monaten nach Auszahlung zu kündigen und damit umfinanzieren zu können, einen entscheidenden Nachteil des Kunden darstellt und somit die Bank in dem Fall zum Schadensersatz verpflichtet.

Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof dem Ansatz, dass der Zinssatz sittenwidrig sei. Der Anspruch auf Schadensersatz erscheint aber ausreichend, die Ansprüche der Bank- und Sparkassenkunden durchzusetzen, vorausgesetzt, diese reagieren, bevor die Verjährung eintritt.

Auf Verjährung der Ansprüche achten

Die Ansprüche verjähren spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss. Betroffenen wird daher empfohlen, sich zeitnah zu erkundigen, welche nachteiligen Folgen ihre Darlehensverträge haben können und wann Verjährung droht, damit sie reagieren können, bevor ihre Ansprüche verjährt sind.

Tipp

Wenn Sie davon betroffen sind, lassen Sie sich vorab rechtlich beraten. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich lösen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte berät Mandanten seit Jahren bundesweit und unkompliziert.

Die Targobank als einer der großen Ratenkreditbanken Deutschlands hat vor dem Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht und verloren. Die Klage wurde abgewiesen.

Rentnerin muss 22.314 Euro nicht zahlen

Unserer Mandantin, einer Rentnerin, wurde der Ratenkredit, der letzte in einer Kette von acht Verträgen, durch die Targobank im Jahr 2011 gekündigt, als sie die Raten aus dem letzten Darlehen nicht mehr zahlen konnte. Die Bank klagte daraufhin gleich einen Teilbetrag ein und vollstreckte. 2016 reichte sie erneut Klage ein. Unsere schwer erkrankte Mandantin hatte glücklicherweise eine Betreuerin, die der Forderung der Bank diesmal nicht nachgeben wollte und sich rechtlichen Rat suchte.

Als Rechtsanwälte haben wir dem Fall grundsätzliche Bedeutung beigemessen und dazu auch ein Gutachten unseres Kollegen Prof. Udo Reifner eingeholt. Wir haben daher alle sieben Kredite der Umschuldungskette, die zu extremer Überschuldung ohne erkennbaren Nutzen führte, analysiert und die Schäden ausgerechnet. Dabei haben wir die Sittenwidrigkeit dieser Kredite sowie der damit verbundenen Restschuldversicherungen geltend gemacht, Fehler in der Endabrechnung der Bank aufgedeckt und die unzulässigen Bearbeitungsentgelte herausgerechnet. Hilfsweise haben wir uns auch auf Verjährung und den Widerruf der Ratenkredite berufen.

Anspruch der Targobank verjährt

Das Landgericht Hamburg entließ die Mandantin schuldenfrei. Es sah die Ansprüche der Targobank aus dem Ratenkredit sämtlich als verjährt an. Die für alle Verbraucher so wichtige Frage der Sittenwidrigkeit ließ es leider dahinstehen, obwohl die Richterin in der mündlichen Verhandlung schon ihr Erstaunen geäußert hatte, wie man solche Versicherungsprodukte überhaupt verkaufen könnte. Auch wurde in dem Verfahren deutlich, dass die Targobank wesentliche Schreiben an die Kunden nicht mehr vorlegen kann und daher vermutlich grundsätzliche Beweisschwierigkeiten hat. In dem Verfahren legte die Targobank zum Teil lediglich Musterschreiben vor.

Die Targobank zeigte sich uneinsichtig und kündigte im Verfahren an, dass sie erwäge in Berufung zu gehen. Dann kann sich das Oberlandesgericht Hamburg mit den allgemeinen Problemen des Kreditsystems der Targobank (vormals Citibank) beschäftigen, weil der Wucher in der Prüfung den anderen Rechtsbehelfen vorgeht.

Ratenkredite möglicherweise auch sittenwidrig

Das Urteil ist der erste Schritt auf dem Weg in die Überprüfung vieler gleichgearteter Kredite, die durch Kreditketten, Restschuldversicherungen und Umschuldungen gekennzeichnet sind. Wenn Sie einen solchen Problemkredit dieser Bank haben, sollten Sie nichts unterschreiben, Mahnbescheiden widersprechen und solange keine Zahlungen nach Kündigung leisten wie Sie nicht kompetenten Rechtsrat eingeholt haben.

Der Fall ist Teil der Kampagne „STOP Wucher“, die unter anderem von der Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Hamburg getragen wird.

Wie Verbraucher sich wehren können

Verbraucher sollten durch das Urteil Mut schöpfen. Besonders wenn einige oder mehrere der folgenden Sachverhalte vorliegen, sollten Sie sich als Verbraucher rechtlich beraten lassen:

  • Es wurden mehrere Ratenkredite hintereinander bei derselben Bank abgeschlossen.
  • Sie sind von ihrer Bank zur Umschuldung animiert worden.
  • Es sind hohe Kosten durch Restschuldversicherungen entstanden.
  • Der Ratenkredit wurde von der Bank gekündigt.
  • Sie haben von der Bank nach Kündigung des Ratenkredits Aufforderungen zur Zahlung erhalten.
  • Die Bank oder das Inkassobüro will, dass Sie ein Schuldanerkenntnis abgeben, nach Kündigung kleine Raten leisten oder bei einem Notar eine Unterwerfungserklärung unterschreiben.
  • Sie haben einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten mit einer Zahlungsforderung Ihrer Bank.

Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft

  • Forderungen der Banken anerkennen, z.B. auch durch kleine Ratenzahlungen,
  • Kündigungen durch die Bank einfach hinnehmen oder
  • sich bei gerichtlichen Mahnbescheiden passiv verhalten.

Lassen Sie sich vorab rechtlich beraten, bevor Sie reagieren.  Denn möglicherweise hat die Bank gar keinen Anspruch mehr auf die Restforderung.