Weitergabe von Karten mit PIN zulässig

Ein Verbraucher hatte seinem Bruder seine EC-Karte (Maestro-Karte) mit PIN gegeben, um für ihn einzukaufen und Geld abzuheben. Denn er selbst war schwer krank. Als er Jahre später verstarb, ging die Sparda Bank Hamburg eG gegen den Verbraucher vor und erlangte von ihm den Ausgleich des Girokontos. Schließlich nahm sich die Sparda Bank Hamburg einen Betrag eigenmächtig vom Girokonto des Verbrauchers, der sein Girokonto bei der selben Bank hatte. Gleichzeitig veranlasste sie einen negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG.

Sparda Bank Hamburg eG verklagte Kunden

Der Verbraucher wandte sich an JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, die ihn gegen die Sparda Bank erfolgreich durch zwei Instanzen verteidigte und ihrerseits Schadensersatz von der Sparda Bank verlangte. Dabei ging JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte auch gegen die SCHUFA vor und setzte die Löschung des negativen Eintrags bei der SCHUFA Holding AG durch.

Weitergabe von Karte und PIN typisches Verhalten

Die Sparda Bank Hamburg eG hielt das Verhalten des Verbrauchers für eine kriminelle Handlung. Er sei nicht ermächtigt gewesen, mit der ihm fremden Karte Geld abzuheben und für seinen Bruder zu bezahlen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sah das Handeln des Verbrauchers dagegen als rechtmäßig an und darin einen unberechtigten Vorwurf der Sparda Bank sowie eine unzulässige Kriminalisierung weiter Bevölkerungsteile. Denn viele Verbraucher geben ihre Maestrokarte, die VISA- oder MASTER-Karte an Ehepartner, Freunde oder sogar Taxifahrer, um für sie zu bezahlen oder Geld abzuheben, wenn sie dazu nicht in der Lage sind oder dies einfacher und bequemer erscheint.

Sparda Bank Hamburg eG von Landgericht Hamburg verurteilt

Das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2020, Az. 7 C 119/19 und die Berufungsinstanz, das Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.09.2020, Az. 318 S 15/20, haben nun klar entschieden: Das Verhalten des Verbrauchers war zulässig und von der Vollmacht seines Bruders gedeckt. Die Sparda Bank Hamburg eG hat daher nicht nur die Klage gegen den Verbraucher verloren, sondern musste dem Verbraucher auch das Geld zurückzahlen, das sie vom Girokonto des Verbrauchers eigenmächtig entnommen hatte. Zudem musste die Sparda Bank auch die Rechtsanwaltskosten des Verbrauchers übernehmen, die notwendig waren, den SCHUFA-Eintrag anwaltlich löschen zu lassen.

Fazit: Nicht von Bank oder Sparkasse einschüchtern lassen

Lassen Sie sich nicht von einer Bank oder Sparkasse einschüchtern, so Fachanwalt Dr. Achim Tiffe. Verbraucher sollten sich grundsätzlich gegen SCHUFA-Einträge wehren, wenn diese nach ihrer Auffassung nicht korrekt sind. Eine Bank oder Sparkasse darf auch nicht eigenmächtig auf Girokonten zugreifen, wenn dazu keine vertragliche Grundlage besteht. Das Landgericht Hamburg hat damit auch Verbrauchern den Rücken gestärkt und einer Kriminalisierung von ganzen Bevölkerungsteilen durch Banken einen Riegel vorgeschoben, so Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Die Weitergabe von Karten mit PIN ist mit erheblichen Haftungsrisiken für Verbraucher verbunden genauso wie bei der Erteilung anderer Vollmachten. Daher sollte man dies möglichst nicht machen. Verbieten kann eine Bank oder Sparkasse das aber Verbrauchern nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht und es ist danach auch nicht strafbar, wenn man von einer vertrauten Person bevollmächtigt wurde, Geld mit dessen Karte am Geldautomaten abzuheben oder damit für diese Person einkaufen zu gehen.

Verbraucher haben einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn die Vermittlerplattform die Daten für den Flug falsch übermittelt.

Flugbestätigung durch Opodo reichte aus

Über die Vermittlerplattform Opodo hatte der Verbraucher für sich und acht weitere Mitreisende für einen Junggesellenabschied einen Flug von Hamburg nach Krakau und zurück gebucht. Die Buchung des Fluges wurde dem Verbraucher auch mit seinen Daten von Opodo bestätigt. Bei der Weitergabe der Flugdaten an Easyjet kam es aber anscheinend zu Fehlern bei dem Datum des Rückflugs.

Dies fiel dem Verbraucher und der Airline erst beim Rückflug auf, als die Verbraucher im Flughafen einchecken wollten. Sie konnten wegen des Fehlers bei der Weitergabe der Buchung nicht mitfliegen. Opodo hatte bereits außergerichtlich die Kosten der Ersatzbeförderung für den Rücktransport u.a. mit einem Mietwagen übernommen. Die Verbraucher wollten aber auch pauschalen Schadenersatz von der Airline nach der Fluggastrechte-Verordnung erhalten.

Easyjet musste Schadenersatz zahlen

Da Easyjet sich weigerte, verklagte der Verbraucher, der die Reise gebucht hatte, die Fluggesellschaft. Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete Easyjet, dem Verbraucher zusätzlich Schadenersatz für sich und seine Mitreisenden in Höhe von 2.250 Euro zu zahlen (250 Euro pro Person). Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine bestätigte Buchung des Fluges liegt bereits dann vor, wenn dem Verbraucher diese vom Reiseunternehmen oder des Flugvermittlers, hier Opodo, zur Verfügung gestellt wird.

Damit werden die Rechte der Verbraucher bei Flugbuchungen gestärkt. Erstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Martin Schnelle. Das Urteil des AG Hamburg vom 12.07.2018, Az. 22a C 296/17 ist mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Schnelle in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR) 2019, S. 71 f. veröffentlicht.

Die Digitalisierung der Finanzwelt macht auch vor der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung von Privatkunden nicht halt. Das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST hat das Angebot computergestützter Geldanlagen durch sogenannte Robo-Advisor untersucht und auch unseren Rechtsanwalt Stephen Rehmke dazu befragt.

ÖKO-TEST untersucht Robo-Advisor

Die Geldanlage über online-Portale wie Scalable Capital, Quirion oder Cominvest soll eine effizientere Alternative zur Anlageberatung von Banken bieten. Diese Fintech-Unternehmen versprechen eine einfache, transparente und vor allem auch kostengünstige Methode, die auch noch zuverlässig bessere Anlageergebnisse bringen. Schließlich basierten die Anlagevorschläge auf computergesteuerten Algorithmen neuester Technik, so die Anbieter. Die Finanzjournalistin Barbara Sternberger-Frey kommt in ihrer Untersuchung für das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST jedoch zu differenzierten Ergebnissen. Viele der insgesamt 24 untersuchten Robo-Advisor seien in der Darstellung ihres Angebots und ihrer Kosten nur wenig transparent und seien keinesfalls so kostengünstig, wie beworben. Oft stimmten auch die Erhebungen zum Anlegerprofil nicht, mit dem letztlich das Verlustrisiko für die Geldanlage bestimmt wird.

Der Test findet sich unter dem Titel „Ohne Gewähr“ in der Ausgabe 3/2018 der ÖKO-TEST und ist ebenso wie weitere Details zu den Testergebnissen auch kostenpflichtig abrufbar unter www.oeketest.de.        

Robo-Advisor in der Pflicht

Die von der ÖKO-TEST gemachten Untersuchungsergebnisse lassen aufhorchen. Was passiert, wenn die von den Robo-Advisors angegebenen Kosten nicht stimmen oder es wegen der fehlerhaften Risikoanalyse der Kunden zu verlustreichen Anlagegeschäften kommt? Von der ÖKO-TEST befragt, haben wir es uns mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigt. Die Antworten von Rechtsanwalt Stephen Rehmke finden sich ebenfalls in dem Artikel der Zeitschrift.

Fest steht, dass alle Anbieter von Robo Advisory ihre Kunden richtig und vollständig über die für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände unterrichten müssen und auch gehalten sind, das angebotene Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität prüfen. Sie müssen auch die Angemessenheit des Geldanlageprodukts für den Kunden beurteilen und hierfür Informationen über Erfahrungen und Kenntnisse ihres Kunden mit Kapitalanlagen einholen. Alle Anbieter müssen ihre Kunden außerdem über zentrale Daten des Vertrags informieren. Das beinhaltet neuerdings insbesondere auch eine Darstellung sämtlicher Kosten und Nebenkosten.

Diese Vorgaben kommen aus dem Aufsichtsrecht und berechtigten die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten, sollte gegen sie verstoßen werden. Eine direkte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber seinem Kunden sehen die Gesetze aber wie vor nicht ausdrücklich vor. Es ist aber denkbar, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten oder gegen Pflichten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung zugleich auch eine Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstellt und den Kunden so zum Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Vertrages berechtigen.

Das ist, wie so oft in der rechtlichen Beurteilung von Finanzdienstleistungsgeschäften und insbesondere der Anlageberatung, aber immer eine Frage des Einzelfalls. Eine automatisierte Antwort verbietet sich und gibt es jedenfalls von uns nicht. Fragen Sie uns, wenn Sie Probleme mit der Geldanlage bei einem Robo-Advisor haben. Wir geben Ihnen gerne einen individuellen Rat.

Crowdinvesting bietet gute Renditen, birgt aber hohe Risiken. Im Schadensfall können unwirksame Klauseln in den Verträgen helfen.

In der gegenwärtigen Zeit niedriger Zinsen sind Anleger eher geneigt, für eine einträgliche Rendite erhebliche Risiken einzugehen. Eine neue Form der Risikoanlage ist das sogenannte Crowdfunding (Schwarmfinanzierung). Dabei übernehmen Anleger die Rolle von Banken und finanzieren Projektgesellschaften durch die Gewährung von sogenannten Nachrangdarlehen. Das Angebot der Anlagemöglichkeiten reicht von Immobilienfinanzierungen über erneuerbare Energie bis hin zu Start-ups mit neuen Produkt- oder Geschäftsideen.

Doch Renditen von 7 – 9 % legen nahe, dass es sich hier überwiegend um Finanzierungen handelt, die von Banken so nicht durchgeführt worden wären. Die Verbraucherzentrale Hessen warnte jüngst vor den Risiken diesen neuen Produkts am Grauen Kapitalmarkt. Im September 2017 sorgten nun erstmals Presseberichte über die Insolvenz der Projektgesellschaften des mit Nachrangdarlehen über die Internetplattform „zinsland.de“ schwarmfinanzierten Projektes „Luvebelle“ für Unruhe.

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Unter Nachrangdarlehen versteht man Darlehen, die unbesichert sind und bei denen der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers (hier der Projektgesellschaft) nur dann eine Rückzahlung erhalten wird, wenn alle anderen Gläubiger der insolventen Firma befriedigt sind. Ob dann überhaupt noch ausreichend Masse vorhanden ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Schwieriger wird die Lage des Anlegers allerdings auf den ersten Blick, falls er ein Darlehen mit einem „qualifizierten Rangrücktritt“ gegeben hat.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren die Parteien eines Nachrangdarlehens, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verfolgt werden darf, wenn dadurch erst eine Insolvenzlage für den Darlehensnehmer geschaffen wird. Solche Vertragsklauseln unterliegen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle.

Sofern sich herausstellt, dass die Vereinbarung zu einem qualifizierten Rangrücktritt nicht wirksam getroffen wurde, so kann es sich bei der Entgegennahme des Nachrangdarlehens durch die Projektgesellschaft um ein sogenannten Einlagengeschäft handeln.  Es würde sich dann um ein klassisches Bankgeschäft handeln, für welches aber die Projektgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (Bafin) benötigt hätte.

Erlaubnispflicht und Schadensersatz

Sollte die Projektgesellschaft aber über keine Erlaubnis verfügen, was regelmäßig der Fall sein dürfte so ist die Darlehensaufnahme der Projektgesellschaft als unerlaubtes Bankgeschäft eingestuft werden. Die Konsequenz daraus ist, dass der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haftet.

Unwirksame Darlehensbedingungen

Doch wann ist die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes als unwirksam einzustufen, so dass die Darlehensaufnahme zum unerlaubtem Bankgeschäft werden kann? Der qualifizierte Rangrücktritt wird in den von der Projektgesellschaft verwendeten Darlehensbedingungen vereinbart. Bei diesen Darlehensbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind unwirksam, wenn sie überraschend, intransparent oder unangemessen benachteiligend sind. Insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte bei einer Vielzahl von Verträgen über Nachrangdarlehen festgestellt werden können, da die konkrete Formulierungen in den Darlehensbedingungen zum qualifizierten Rangrücktritt für den Anleger nicht ausreichend klar und verständlich gefasst sind.

Wir sind für Sie da!

Gerne helfen wir Ihnen! In unserem Team arbeiten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und wir sind spezialisiert auf Verbraucherrecht und Finanzdienstleistungen.  Wir überprüfen die Verträge Ihres Crowdinvestments und teilen Ihnen mit, ob Sie nach unserer Ansicht Rückzahlungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Verbraucher können Schadenersatzansprüche wegen möglicher Kartellabsprachen der deutschen Automobilkonzerne geltend machen.

Die deutsche Automobilwirtschaft erlebt ihren nächsten Skandal. Nach Medienberichten soll es zwischen den großen Herstellern Daimler, BMW, VW, Audi und Porsche in diversen Arbeitskreisen zu Kartellabsprachen zu Technik, Kosten und Zulieferern gekommen sein. Diese Geheimtreffen sollen auch der Ursprung des sogenannten Dieselskandals gewesen sein. Die möglichen Schäden einer solchen wettbewerbswidrigen Kungelei lassen sich momentan kaum abschätzen.

Die Leidtragenden dürften zunächst Millionen von Verbraucher sein, wie der Bundesverband Verbraucherzentralen richtig angemahnt hat. Sie haben Autos gekauft, die womöglich nicht das Geld wert gewesen sind, zu dem sie verkauft worden sind. Aber erstmals können auch Verbraucher wegen solcher Kartellvergehen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT erläutert dazu:

„Am 27.1.2016 und in Teilen erst zum 9.6.2017, trat die Reform des Kartellrechts (9.GWB-Novelle) in Kraft. Neben einer Verlängerung der Verjährungsfristen ist hier interessierendes Kernstück die Schaffung von Kartellschadenersatzansprüchen auch für Verbraucher. Mit § 33a GWB hat der Gesetzgeber hier eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen, welche Verbrauchern unter Umständen die Möglichkeit gibt, Schadenersatz gegen einen Automobilhersteller durchzusetzen, welche darauf beruhen, dass aufgrund einer Kartellabsprache das Fahrzeug z.B. teurer verkauft wurde, als dieses ohne Absprache möglich gewesen wäre.“

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüche ist komplex. Und die deutsche Automobilindustrie neigt nicht dazu, ihre Kunden anstandslos zu entschädigen, wie sich in der aktuellen Abgasaffäre zeigt.

Wir wollen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sinnvoll erscheint es uns, Ansprüche gegen einzelne Hersteller und unter Umständen auch wegen unterschiedlicher Fahrzeugmodelle in der Bearbeitung zu bündeln.

Ulrich Husack: „Zu denken ist hier z.B. an ein gemeinsames Gutachten hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe ein Schaden konkret eingetreten ist. Durch eine entsprechende Bündelung lässt sich das finanzielle Risiko hier minimieren. Aufgrund unserer bundesweiten Vernetzung wird es uns gelingen, die Fälle nach Gruppen zu sortieren und unter unseren Mandanten Fallgruppen zu bilden.“  

Wenn Sie Fragen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir prüfen für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall eintrittspflichtig ist.