Wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie zum Alptraum wird:

In unserer Kanzlei häufen sich Fälle, in denen Käufer von Immobilien versuchen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln oder einen Minderungsbetrag zu bekommen. Begründet wird dies oft mit verborgenen Mängeln.

Hintergrund ist voraussichtlich, dass die Preise für Häuser und Eigentumswohnungen aufgrund des knappen Angebots in den letzten Jahren stetig stiegen. Käufer konnten so oft nicht über den Preis verhandeln und griffen überstürzt zu. Erst im Nachhinein stellen sich Mängel heraus oder die Erkenntnis, die Immobilie zu teuer erworben zu haben.

Käufer versuchen zunächst den gesamten Kauf rückabzuwickeln, bzw. den Preis im Nachhinein noch mit der Drohung der Rückabwicklung zu drücken.

Keine Gewährleistung aufgrund des Vertrages bei Altbauten

In den von uns geprüften notariellen Kaufverträgen über Bestandsimmobilien ist regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vorhanden. Oft sichert der Verkäufer zudem zu, dass ihm keine verdeckten Mängel bekannt seien. Grundsätzlich ist ein derartiger Gewährleistungsausschluss auch wirksam. Der Käufer hat daher grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.

Ausnahme: Arglistiges Verhalten des Verkäufers

Ein derartiger Haftungsausschluss ist aber dann unbeachtlich, wenn der Käufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Immobilie übernommen hat.

Ein Verkäufer handelt in diesem Sinne arglistig, wenn er einen Fehler der Immobilie zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt und bei Kenntnis des Mangels den Vertrag entweder nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte.

In einem solchen Fall kann der Käufer entweder den Kaufpreis im Nachhinein mindern oder eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Ein Rückabwicklungsanspruch ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn die Beseitigungskosten des Mangels 5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. In einem solchen Fall bleibt dem Käufer dann nur der Weg, den Preis zu mindern.

Wer muss was beweisen?

In der gerichtlichen Praxis sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen sogenannte Beweislastentscheidungen. Sollte das Gericht z.B. auch nach einer Beweisaufnahme nicht von einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt sein, so verliert die Partei den Prozess, die die Beweislast für die entsprechende Behauptung trägt. Grundsätzlich trägt bei Immobilienkaufverträgen der Käufer die Beweislast dafür, dass ein verborgener Mangel vorliegt. Ebenso trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest mit ihm rechnete und dass ihn der Verkäufer den Mangel nicht offenbart hat.

Entscheidung des BGH vom 06.03.2020 – V ZR 2/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr die Frage, ob der Käufer auch dann beweisen muss, dass der Verkäufer ihn über den Mangel nicht aufgeklärt hat, wenn es unstreitig ist, dass der Verkäufer den Mangel kannte und im Kaufvertrag versicherte, dass ihm unsichtbare Mängel nicht bekannt seien.

Der BGH entschied, dass der Käufer auch in einem derartigen Fall die volle Beweislast für die nicht erfolgte Aufklärung hat. Voraussetzung sei aber, dass der Verkäufer zunächst erklärt, wo, wann und in welcher Weise er den Käufer aufgeklärt haben will. Sollte der Verkäufer also ausführen, dass er z.B. bei der Besichtigung am 05.03.2020 dem Käufer erzählte, dass eine Baugenehmigung nicht vorliege oder der Keller feucht sei, so muss der Käufer beweisen, dass diese Aussage nicht stimmt und er nicht aufgeklärt wurde.

JUEST + OPRECHT bietet rechtliche Begleitung beim Kauf und Verkauf von Immobilien an

Juest+Oprecht Rechtsanwälte begleiten Verbraucher, Unternehmen und Anleger beim Verkauf oder Kauf Ihrer Immobilie. In der Regel halten wir es für sinnvoll, dass Sie sich bereits vor dem Abschluss von Kaufverträgen anwaltlich betreuen lassen, um mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen.

Die Rechtsanwälte Ulrich Husack und Dr. Achim Tiffe prüfen den Kaufvertrag und bei Eigentumswohnungen die Teilungs- und Gemeinschaftsordnung, weisen auf rechtliche Risiken hin und klären Punkte, die vor Vertragsschluss noch geregelt und dem Vertragspartner vor Vertragsschluss offengelegt werden sollten. Ferner unterstützen wir Sie gerne bei der Abwehr oder der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüchen.

Sie haben Aktien von WIRECARD oder z.B. ein Zertifikat mit WIRECARD als Basiswert? Vermutlich haben Sie damit jetzt nahezu einen Totalverlust erlitten.

Nichts überstürzen!

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, stellt sich die Frage, wann Sie tätig werden müssen. Die regelmäßige Verjährung von Ansprüchen dürfte erst zum 31.12.2023 eintreten. Daher müssen Sie nicht jetzt schon in Hektik verfallen.

Der Sachverhalt ist derzeit unklar

Der Sachverhalt des Skandals ist derzeit noch gar nicht im Detail bekannt. Bislang ergibt sich aus den Medien nur, dass entweder 1,8 Mrd. Euros nie vorhanden waren oder verschwunden sind. Wer was wann getan hat und wer ganz konkret welche Fehler beging, steht bislang nicht fest. Entsprechende Mutmaßungen sind bislang Spekulation. So heißt es im SPIEGEL vom 18.07.2020 auf Seite 9: „Wie viel echt ist bei Wirecard, wie viel erlogen, wird noch herauszufinden sein in den kommenden Monaten. Und auch, wie das den Aufsehern entgehen konnte und den Buchprüfern von EY, die dem Konzern immer wieder die Bilanzen absegneten.“ Fest steht, das die Ermittlungen des Sachverhaltes ganz am Anfang stehen und aus diesem Grund Aussagen über Prozesschancen gegen Beteiligte überwiegend spekulativ sind.

Geschädigte Anleger sollten daher momentan Ruhe bewahren und abwarten, welche Erkenntnisse staatliche oder journalistische Ermittlungen ergeben.

Wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt

Mögliche Anspruchsgegner sind eventuelle Berater, welche zum Erwerb der Wertpapiere rieten, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Staat.

Beraterhaftung

Ein freier Berater oder die beratende Bank, Sparkasse oder Volksbank müssen, sofern eine Beratung erfolgte, dem Anleger eine passende Anlage vorschlagen und über die konkreten Risiken der Anlage aufklären. Dazu gehört auch unter Umständen, den Anleger auf negative Presseberichterstattung hinzuweisen. Hier müssen die relevanten Berichterstattungen vor Empfehlung und Kauf herausgearbeitet werden.

Wirtschaftsprüfer

Ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann noch nicht beurteilt werden. Einerseits ist nicht klar, ob EY etwas übersehen hat und gegebenenfalls was EY übersehen hat und wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ob und wenn ja welcher Fehler dort begangen wurde. Andererseits sind die Voraussetzungen eines Anspruches gegen eine Wirtschaftsprüfergesellschaft recht schwierig. In Betracht kommt hier ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eine deliktische Haftung aus § 826 BGB oder auch eine Prospekthaftung.

Sollte ein Anspruch aus Schutzwirkungsverletzung gegeben sein, kann dieser der Höhe nach aus § 323 Abs.2 HGB begrenzt sein. Es besteht das Risiko, dass Anleger auch bei einem Gerichtserfolg leer ausgehen, weil die Haftungsobergrenze erreicht ist.

Um die Angelegenheit insbesondere in Hinsicht auf eine deliktische Haftung aus § 826 BGB beurteilen zu können, sind weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig, welche eher von der Presse oder z.B. der Staatsanwaltschaft erbracht werden können, als von anwaltlicher Seite.

Staat

Ein Staatshaftungsanspruch erscheint momentan eher ausgeschlossen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 4 Abs. 4 FinDAG nur (!) im öffentlichen Interesse tätig wird. Aber auch hier bleibt abzuwarten, was die weiteren Ermittlungen ergeben.

Was wir aktuell empfehlen

Unser Vorschlag in diesem Zusammenhang ist, dass Sie – wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind – Kontakt zu uns aufnehmen und wir Ihre Kontaktdaten aufnehmen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn die Zeit reif ist, aktiv zu werden.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so würden wir uns zunächst darum bemühen, dass Ihre Versicherung den Fall deckt. Insbesondere erscheint dieses bereits jetzt sinnvoll, wenn es um eine Beraterhaftung geht.

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Er hat langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Geldanlage und hat zahlreiche Finanzskandale wie die Lehman-Pleite von Anfang an begleitet.

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 26.03.2020:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass voraussichtlich Darlehensverträge, die seit dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, widerrufbar sind, weil das Muster für die Widerrufsinformation, das vermutlich alle Banken und Sparkassen verwendet haben, unverständlich und intransparent ist.

Dies betrifft sowohl Immobiliardarlehen als auch Ratenkredite und zum Teil auch noch in letzter Zeit abgeschlossene Verträge.

Kann ich jetzt einfach meinen Kreditvertrag widerrufen?

Nein, davon rät Fachanwalt Dr. Achim Tiffe ab. Vorher sollte der Verbraucher einige Fragen klären. Denn ein Verbraucher muss das Darlehen dann auch zeitnah zurückzahlen können. Es gibt viele Verbraucher, die haben weder das Geld noch können sie umschulden. Auch kann es sein, dass der Verbraucher durch den Widerruf nicht besser gestellt wird als vorher. Schließlich kann es sein, dass der Darlehensvertrag schon viel früher abgeschlossen und nur verlängert wurde. Es gibt daher zahlreiche Fragen zu klären, bevor man weiß, ob es sinnvoll ist, den Widerruf zu erklären.

Wird die Bank oder Sparkasse nachgeben?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe vermutet, dass das nicht der Fall sein wird. In der Vergangenheit hat zumindest eine Bank Kunden auch verklagt, wenn sie den Darlehensvertrag widerrufen haben. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte Verbraucher in dem Fall erfolgreich begleitet. Andere Banken oder Sparkassen denken sich einfach etwas aus, dass der Vertrag der Kunden nicht betroffen sei, damit die Kunden glauben, Sie hätten keine Rechte bzw. ihr Vertrag sei davon nicht betroffen.

Lassen Sie sich daher nicht von den Mitarbeitern der Banken und Sparkassen oder auch der Versicherungen entmutigen.

Wo kann ich mich unabhängig beraten lassen?

Holen Sie sich unabhängigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale und bleiben Sie vorsichtig, wenn alles ganz einfach dargestellt wird. Denken Sie daran: Für die Rechtsanwälte ist dies ein großes Geschäft. Sie als Verbraucher tragen aber die Risiken.

Was sagt die Gerichtsentscheidung des EuGH?

Das Urteil in der Rechtssache C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis, vom 26.03.2020 wurde bereits veröffentlicht. Das deutsche Recht verstößt danach gegen die EU-Richtlinie und damit bleiben Darlehensverträge, die eine derartige Widerrufsinformation enthalten, widerrufbar, so die Einschätzung von Fachanwalt Dr. Achim Tiffe.

In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:

„Außerdem steht die Richtlinie dem entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der im fraglichen Vertrag enthaltene Verweis auf die deutschen Rechtsvorschriften nicht dem Erfordernis genügt, den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren.“

Haben die Verbraucher damit gewonnen?

Nein, denn der EuGH entscheidet nur über Rechtsfragen. Das deutsche Gericht muss nun in der Sache noch entscheiden. Das Europarecht steht jedoch in dem Fall über dem nationalen Recht. Auch der Bundesgerichtshof muss sich der Entscheidung des EuGH beugen, obwohl er bisher eine andere Auffassung vertreten hat.

Werden sich die deutschen Gerichte an das Urteil des EuGH halten?

In vielen Fällen ja. Es gibt aber Hintertüren. So werden zahlreiche Gerichtsverfahren verloren, weil die Gerichte trotz irreführender bzw. intransparenter Widerrufsbelehrungen einfach unterstellen, das Recht des Verbrauchers sei „verwirkt“. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hält dieses Instrument der Verwirkung für ein sehr gefährliches Mittel, denn es öffnet Willkür Tür und Tor. Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung historisch eine sehr bedenkliche Vergangenheit, wie die juristische Literatur zum Thema in der NS-Zeit belegt.

Wenn Verbraucher vom EuGH im Prinzip Recht bekommen und nationale Gerichte das Recht dann massenweise aus anderen Gründen zurückweisen, wird das voraussichtlich auch als Missachtung des EuGH zu werten sein und es steht ein Anspruch auf Staatshaftung im Raum. Es wird daher voraussichtlich nicht die letzte Entscheidung vom EuGH in der Sache sein.

Welche Erfahrung hat JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte mit dem Widerruf?

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe war seit dem Jahr 2013 von Anfang an dabei und hat seitdem zahlreiche Verbraucher gegenüber Banken und Sparkassen bundesweit außergerichtlich und gerichtlich vertreten und Ansprüche auf Rückabwicklung sowie auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen durchgesetzt. Für die Widerrufsfälle steht ein Team von Fachanwälten im Bank- und Kapitalmarktrecht bei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Verfügung.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat dabei den Ansatz, ihren Kunden eine realistische Einschätzung abzugeben, möglichst zeitnah ökonomisch sinnvolle Lösungen zu erreichen und Risiken der Verbraucher zu minimieren, wenn es sein muss aber auch vor Gericht die Ansprüche konsequent durchzusetzen und bei wegweisenden Entscheidungen diese zu veröffentlichen, um damit auch anderen Verbrauchern in der Sache helfen.

Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG hatte als Gesellschaft in der Vergangenheit von zahlreichen Anlegern die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verlangt und diese bei Verweigerung auf Zahlung von Teilbeträgen verklagt. Die Schwestergesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG hat ebenfalls Ausschüttungen von Anlegern zurückverlangt. Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hielt diese Praxis von Anfang an nicht für zulässig und vertrat daher betroffene Anleger gegen Canada Gold Trust.

Zentrale Frage in den Gerichtsverfahren ist, ob § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages der Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG intransparent und damit unwirksam ist, so dass eine Rückforderung von Ausschüttungen durch die Gesellschaft ausgeschlossen ist.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet, dass sich viele Anleger in der Vergangenheit nicht oder nur halbherzig gegen die Forderungen gewehrt haben. Entsprechend gingen auch Gerichtsverfahren verloren.

Dass dies nicht der Fall sein muss, zeigen folgende Urteile:

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 06.11.2019, Az. 10 C 346/18

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat eine Anlegerin vor dem AG Bad Hersfeld gegen Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld wies die Klage von Canada Gold Trust ab, schloss sich der Begründung in den Urteilen des LG Berlin vom 25.06.2018, Az. 42 S 158/17 und des LG Duisburg, Urteil vom 19.07.2018, Az. 5 S 53/17 an und hält die Klausel in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages für nicht hinreichend bestimmt und somit für unwirksam.

LG Potsdam, Az. 7 S 15/18: Canada Gold Trust nimmt Berufung zurück

In einem weiteren Gerichtsverfahren am LG Potsdam, Az. 7 S 15/18, bei dem JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte eine Anlegerin als Beklagte gegenüber der Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG vertrat, nahm die Schwestergesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG die Berufung am 24.07.2019 zurück.

Die Gesellschaft Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG hatte schon in der ersten Instanz vor dem AG Rathenow, Urteil vom 12.02.2018, Az. 4 C 388/16 (2), gegen eine Anlegerin verloren. Die Klage wurde damals vom AG Rathenow zugunsten unserer Anlegerin abgewiesen.

Rücknahme von Revisionen beim BGH im Juli 2019

Besonders brisant ist dabei, dass die Kläger in zwei anhängigen Gerichtsverfahren des LG Berlin und des LG Duisburg – beide Gerichte wiesen Rückzahlungsansprüche gegenüber Anlegern zurück – im Juli 2019 die Revision kurz vor dem mündlichen Termin zur Verhandlung zurückgezogen hatten.

Welche Gesellschaften die Kläger in diesen Fall konkret waren, entzieht sich der Kenntnis von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Vermutlich handelt es sich dabei aufgrund der Ähnlichkeit der verwendeten Klauseln in § 24 Nr. 8 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages um dieselbe Gesellschaft oder Schwestergesellschaften.

Es handelt sich um folgende Verfahren:

  • BGH, II ZR 243/18, Vorinstanz LG Berlin, Urteil vom 25.06.2018 – 42 S 158/17
  • BGH, II ZR 308/18, Vorinstanz LG Duisburg, Urteil vom 09.08.2018 – 5 S 53/17

Offensichtlich besteht Angst davor, dass der BGH in diesen Fällen für die Anleger entscheidet.

Rückforderungen von Ausschüttungen durch Canada Gold Trust damit am Ende?

Läuft damit das Geschäftsmodell von Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG und Canada Gold Trust I GmbH & Co. KG aus, die Gesellschaften im Wesentlichen durch Rückforderungen von Ausschüttungen am Leben zu halten, wie JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet? Die Rücknahmen der Revisionen beim BGH und die intransparenten Klauseln sprechen jedenfalls dafür, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen auf Basis von § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages von Canada Gold Trust II GmbH und vergleichbaren Formulierungen vor dem BGH scheitern wird, so die rechtliche Einschätzung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

In einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Lübeck, das JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führt und das noch nicht abgeschlossen ist, weist Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG darauf hin, dass die Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG „oder deren Schwestergesellschaften bislang kein Verfahren vor dem BGH verloren haben. Die dortigen Verfahren wurden zwischenzeitlich ohne Urteil des Bundesgerichtshofs beendet.“ Verloren wurden die Verfahren aber wohl nur deshalb nicht, weil man vorher die Revisionen vor einer BGH-Entscheidung zurückgezogen hatte, vermutet Fachwanwalt Dr. Achim Tiffe.

Für die Anleger sind die beiden Entscheidungen auf jeden Fall relevant, da es sich in § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages um vergleichbare Klauseln handelt und die Entscheidungen diesbezüglich eindeutig sind.

Vorsicht bei Rückforderungen von Canada Gold Trust

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte rät insbesondere aufgrund der aktuellen Entscheidungen und der Rücknahme der Revisionen beim BGH dazu, Zahlungsaufforderungen der Gesellschaften von Canada Gold Trust vor einer Zahlung genau zu prüfen und sich vor einer Zahlung im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

JUEST+OPRECHT setzt sich für Waffengleichheit von Anlegern gegenüber den Gesellschaften und Finanzdienstleistern ein. Da die zitierten Urteile und Entscheidungen nach eigenem Sachstand bisher nicht veröffentlicht sind, hat sich die Kanzlei entschieden, die Gerichtsentscheidungen und das Schreiben zur Rücknahme der Revisionen beim BGH zu veröffentlichen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Anleger und betroffene Verbraucher bei Rückforderungen von Ausschüttungen geschlossener Beteiligungen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig mit dem Fokus auf Bankrecht, Versicherungsrecht und Immobilien.

Viele Verbraucher werden nach vielen Jahren mit alten Forderungen von Banken konfrontiert, die Rechtsanwalt Ralf Heyl von den Banken vermutlich aufgekauft hat. Dabei kann es um eine ursprüngliche Forderung von 30 Euro bis hin zu 15.000 Euro und mehr gehen.

Durch Zinsen und Kosten sind diese Forderungen zum Teil auf das Vierfache angewachsen. Die Schreiben von Rechtsanwalt Ralf Heyl wirken auf Verbraucher oft einschüchternd.

Wie JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte auf das Problem aufmerksam wurde

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertrat eine Mandantin, die mit einer Forderung von ca. 26.000 Euro in die Kanzlei kam und das nicht auf sich sitzen lassen wollte. Seit über zehn Jahren hatte sie nichts mehr von der damaligen Bank gehört. Die ganze Finanzierung war dubios, JUEST+OPRECHT berichtete bereits darüber im Mai 2019. Rechtsanwalt Ralf Heyl verklagte daraufhin unsere Mandantin, knickte dann aber schnell ein und nahm die Klage zurück.

Wie sich herausstellte, war auch den Verbraucherzentralen Rechtsanwalt Ralf Heyl seit Jahren bekannt. Die Presse hatte ebenfalls schon über den Rechtsanwalt Ralf Heyl berichtet. Daher nahm sich JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte dem Thema an.

Selbst Zahlen löst das Problem häufig nicht

Hat Rechtsanwalt Ralf Heyl erst kürzlich einen SCHUFA-Eintrag veranlasst, bekommt man voraussichtlich die nächsten drei Jahre von keiner Bank mehr einen Kredit oder eine Immobilienfinanzierung bzw. nur zu deutlich schlechteren Konditionen. Selbst der einfache Online-Einkauf oder ein neuer Handy-Vertrag können dann schwierig werden. Daher reicht selbst eine Zahlung nicht einfach aus, um die dadurch entstandenen negativen Folgen zu beseitigen.

Keine Angst vor Rechtsanwalt Ralf Heyl

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte will mit diesem Beitrag Verbrauchern Mut machen, sich gegen Altforderungen zu wehren und nicht einfach aus Angst klein beizugeben. Viele Verbraucher benötigen eine schnelle Ersteinschätzung, scheuen die Anwaltskosten und können sich, wenn sie ausreichende Informationen erhalten, oft auch selbst helfen.

Dafür zeigen JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte im Folgenden ein paar von uns erkämpfte positive Beispiele von Verbrauchern.

Positive Beispiele von Verbrauchern, die sich gewehrt haben:

Fall Nr. 1 – Forderung nicht bekannt: Unser Mandant hielt die Forderung von Rechtsanwalt Ralf Heyl, abgetreten von der Postbank, in Höhe von ursprünglichen ca. 80 Euro für nicht existent. Die Forderung aus dem Jahr 2011 hatte sich laut Rechtsanwalt Ralf Heyl inzwischen durch Zinsen und Kosten auf ca. 235 Euro verdreifacht.

JUEST+OPRECHT schrieb auch hier Rechtsanwalt Ralf Heyl an, bestritt im Namen des Mandanten die Forderung, berief sich dazu auf Verjährung und setzte Ralf Heyl eine Frist von zwei Wochen. Rechtsanwalt Ralf Heyl schrieb daraufhin zurück: „ich teile Ihnen mit, dass ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Forderung nicht weiter verfolgen werde. Der Vorgang ist somit abgeschlossen.“

Fall Nr. 2 – Konto nicht bekannt: Unser Mandant kannte weder die von Rechtsanwalt Ralf Heyl geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt ca. 120 Euro aus dem Jahr 2014 noch ein derartiges Konto. Er hält die Forderung für völlig haltlos. Wir haben als Rechtsanwälte Ralf Heyl darauf entsprechend aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, dass er keine derartige Forderung mehr gegen unseren Mandanten geltend macht.

Daraufhin schrieb Rechtsanwalt Ralf Heyl am 15.10.2019: „und teile Ihnen mit, dass ich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und rein kulanzhalber die Forderung nicht weiter verfolgen werde…“

Unserem Mandanten reicht eine Kulanzregelung in dem Fall nicht. Wir bleiben dran und werden darauf bestehen, dass Ralf Heyl rechtsverbindlich erklärt, dass er diese Forderung nicht mehr gegenüber unserem Mandanten geltend macht.

Fall Nr. 3 – Anspruch verjährt und Verträge widerrufen: Rechtsanwalt Ralf Heyl verlangte von unserer Mandantin insgesamt ca. 25.000 Euro aus einem alten Darlehensvertrag, der im Jahr 2006 von der Bank gekündigt wurde. Die Forderung wurde bestritten aufgrund des Widerrufs der Verträge und im Übrigen aufgrund eingetretener Verjährung. Ralf Heyl wurde als Rechtsanwalt aufgefordert, sämtlichen Schriftverkehr über JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte laufen zu lassen, da unsere Mandantin seit Jahren im Ausland lebte.

Davon ließ sich Rechtsanwalt Ralf Heyl aber nicht abhalten und ließ an einer Adresse in Deutschland einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid an unsere Mandantin zustellen, obwohl JUEST+OPRECHT ihm ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass unsere Mandantin nicht in Deutschland wohnt.

Nur durch Zufall hat unsere Mandantin von dem Mahn- und Vollstreckungsbescheid erfahren. Nachdem die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte Einspruch einlegte und die Mandantin im Gerichtsverfahren vertrat, nahm Rechtsanwalt Ralf Heyl noch vor der mündlichen Verhandlung die Klage per Schriftsatz zurück: „In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Ralf Heyl ./. … wird die Klage zurückgenommen.“

Bis heute hat Rechtsanwalt Ralf Heyl nicht offengelegt, woher er die Adresse hatte und meinte, dort Mahn- und Vollstreckungsbescheid zustellen lassen zu können. Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sieht dieses Verhalten daher als äußerst problematisch an.

Was alles nicht stimmen kann

Forderungen können aus unterschiedlichen Gründen rechtlich nicht mehr durchsetzbar sein: Fraglich ist schon, ob die Forderung überhaupt je bestand und wer den Betrag schuldet. Die Forderung kann sich auf eine ganz andere Person beziehen, zum Beispiel bei Namensgleichheit. Sie kann auch bereits von einem selbst oder einem Dritten bezahlt worden sein. Unabhängig davon kann die Forderung bzw. der Anspruch auf Zinsen und Kosten bereits verjährt sein. Hierdurch kann sich die geltend gemachte Forderung deutlich reduzieren. Schließlich kann es auch sein, dass Rechtsanwalt Ralf Heyl die Forderung gar nicht wirksam übertragen wurde.

Denken Sie daran: Jeder kann behaupten, Forderungen gegen einen zu haben. Lassen Sie erst die Forderung rechtlich prüfen, bevor Sie antworten oder Zahlungen leisten und damit die Forderung möglicherweise anerkennen.

Berichten Sie uns – Ihr Bericht hilft anderen Verbrauchern!

Wir bleiben dran. Berichten Sie uns, wie Sie sich erfolgreich gegen Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl zur Wehr gesetzt haben oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie rechtliche Unterstützung brauchen. Eine kurze E-Mail mit den Unterlagen als Anlage reicht.

Suchen Sie sich im Zweifel rechtliche Unterstützung

Holen Sie sich, wenn Sie wegen einer abgetretenen Forderung zum Beispiel der Deutschen Postbank oder der BHW Bank von Rechtsanwalt Ralf Heyl angeschrieben werden, vor einer Antwort oder einer Zahlung rechtlichen Rat. Dies ist zum Beispiel bei Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälten möglich, die im Bereich Kreditrecht spezialisiert sind und Verbraucher vertreten.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit tätig.

Das Oberlandesgericht Hamburg sprach einem Verbraucher 13.323 Euro zu, der eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehen zusammen abgeschlossen und beides widerrufen hatte. Dabei handelte es sich um ein sogenanntes Beamtendarlehen.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte führte das Gerichtsverfahren gegen die ERGO Lebensversicherung AG. In der zweiten Instanz gab das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 06.09.2019, Az. 9 U 66/19, dem Verbraucher zum Teil recht.

Urteil des OLG Hamburg vom 06.09.2019

Den Widerspruch der Kapitallebensversicherung hielt das OLG Hamburg zwar für unwirksam, den Widerruf des Beamtendarlehens aber ließ es zu und urteilte, dass die ERGO Lebensversicherung AG gezogene Nutzungen von 13.323 Euro an unseren Mandanten zahlen musste.

Einen weitergehenden Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beamtenkredits gleichzeitig abgeschlossenen Versicherungsvertrages, obwohl beide Verträge zusammenhingen und die Widerspruchsbelehrung der ERGO Lebensversicherung AG nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte unzureichend und fehlerhaft war. Die Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg war jedoch in dem Fall nicht möglich.

Risiken von Widerruf und Widerspruch von Versicherungsverträgen

Der Fall zeigt anschaulich, dass der Widerspruch bzw. Widerruf von klassischen und fondsgebundenen Kapitallebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungen kein Selbstgänger ist. Viele Gerichte lehnen die Ansprüche ab, weil sie die Widerrufsbelehrungen für wirksam oder den Anspruch als verwirkt ansehen. Für Verbraucher ist es daher nicht immer einfach abzuschätzen, ob sich ein Gerichtsverfahren für sie lohnt.

Entsprechend hatte JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte nicht nur den Widerspruch der Kapitallebensversicherung, sondern auch den Widerruf des damit gekoppelten Beamtendarlehens geltend gemacht.

Hilfe bei Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist auf Darlehen, Versicherungen und Immobilien spezialisiert und betreut zahlreiche Fälle betroffener Verbraucher bei Widerspruch und Widerruf von klassischen und fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie bei Ratenkrediten und Baufinanzierungen.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat langjährige Erfahrung mit Falschberatung, fehlerhaften Angaben und dem Widerruf bzw. Widerspruch von fondsgebundenen und klassischen Kapitallebens- und Rentenversicherungen.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit bei Versicherungsfragen und Krediten auf Kundenseite für Verbraucher und Unternehmer tätig.

Zu Rechtsanwalt Ralf Heyl und seinen Forderungen

Rechtsanwalt Ralf Heyl fordert von Verbrauchern Zahlungen von alten Forderungen, die er selbst von der Deutsche Postbank AG erworben hat. Vermutlich hat er nur einen geringen Preis für die alten Forderungen gezahlt, weil diese Forderungen gegen Verbraucher von der Deutsche Postbank AG aus gutem Grund nicht mehr selbst durchgesetzt wurden. Dabei wird Rechtsanwalt Ralf Heyl als Einzelanwalt tätig. Für eine Großbank wie die Deutsche Postbank AG ist dies zumindest ein ungewöhnliches Vorgehen. Auch der SPIEGEL berichtete schon 2011 kritisch über Rechtsanwalt Ralf Heyl und die Postbank.

Viele Forderungen der Deutsche Postbank und der BHW sind bereits verjährt

Das Verhalten von Rechtsanwalt Ralf Heyl ist dabei kritisch zu sehen. Denn viele Forderungen scheinen wie im Fall des Landgerichts Bremen seit Jahren verjährt zu sein (LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019 – 2 O 1604/18).

Rechtsanwalt Ralf Heyl macht frühere Ansprüche der Deutsche Postbank AG aus abgetretenem Anspruch geltend. Im Fall des LG Bremen ging es um einen Anspruch aus einem im Jahr 2011 gekündigten Girokonto in Höhe von 5.298,98 Euro. Nach Ansicht des Landgericht Bremens ist dieser Anspruch seit vielen Jahren bereits verjährt.

In einem Fall, der von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte betreut wird, forderte Ralf Heyl von einer Verbraucherin einen Betrag von ca. 25.000 Euro aus einem Darlehensvertrag der BHW Bank AG, mit dem eine Fondsbeteiligung namens RENTADOMO finanziert wurde. Die Verträge kamen in einer Haustürsituation durch einen windigen Vermittler zustande und waren widerrufen worden. Der Anspruch war im Übrigen auch verjährt, da das Darlehen im Jahr 2006 gekündigt wurde.

Was ist als Rechtsanwalt noch erlaubt?

In dem Fall von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte Fachanwalt Achim Tiffe dem Rechtsanwalt Ralf Heyl mitgeteilt, dass die Verbraucherin in Deutschland seit Jahren nicht mehr wohnt. Trotzdem beantragte Rechtsanwalt Ralf Heil einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid unter einer Adresse in Deutschland, unter der die Verbraucherin weder gemeldet war noch wohnte und versuchte so, sich einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Nur durch Zufall bekam dies die Verbraucherin mit und wehrte sich. Ralf Heyl lies es trotzdem darauf ankommen und bemühte das Landgericht Berlin, nahm aber die Klage dann schnell wieder zurück und gab den Vollstreckungstitel heraus.

Vermutlich zahlreiche Verbraucher betroffen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermuten, dass zahlreiche Verbraucher von den Aktivitäten des Rechtsanwalts Ralf Heyl betroffen sind und sich viele Verbraucher aus Angst nicht gegen die Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl wehren oder aus Verzweiflung eine Ratenzahlung vereinbaren, weil sie nicht wissen, dass die Ansprüche nicht bestehen, sie mit Gegenansprüchen aufrechnen können oder die Ansprüche seit langem verjährt sind. So sah es auch das Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 in einem Fall gegen die Targobank (LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2019, Az. 307 O 142/16.

Auch den Verbraucherzentralen ist das Verhalten des Rechtsanwalts Ralf Heyl bereits mehrfach negativ aufgefallen.

Was soll ich als Verbraucher tun?

Wir empfehlen daher jedem, der von Rechtsanwalt Ralf Heyl wegen alten Forderungen der Deutsche Postbank AG bzw. der BHW Bank AG angeschrieben wird, vor einer Antwort oder einer Zahlung rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist zum Beispiel bei Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälten möglich, die im Bereich Kreditrecht spezialisiert sind.

Wer bereits verklagt wurde oder Probleme mit Rechtsanwalt Ralf Heyl hat, sollte sich ebenfalls beraten lassen. Denn in vielen Fällen kann man sich erfolgreich gegen Forderungen von Ralf Heyl wehren.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit tätig.

Hamburger Rentnerin ist schuldenfrei!

Die Targobank hat vor dem Landgericht Hamburg verloren und ist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, nicht in Berufung gegangen. Das Urteil gegen die Targobank ist rechtskräftig geworden. Damit ist unsere Mandantin schuldenfrei. Sie muss die geforderte Restschuld von 22 314 Euro nicht an die Targobank zurückzahlen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte das Urteil gegen die Targobank erstritten und sich nicht nur auf Sittenwidrigkeit und völlig überteuerte Restschuldversicherungen berufen, sondern auch Verjährung geltend gemacht, siehe dazu die anfängliche Berichterstattung. Dem ist das Hamburger Gericht gefolgt.

Targobank verliert vor Gericht

Die Targobank kann somit die geforderte Restschuld von unserer Mandantin nie mehr einfordern. Unserer Mandantin fiel ein Stein vom Herzen: „Ich kann es noch gar nicht glauben, dass Sie es geschafft haben, mich da rauszuhauen. […] Es ist, als erwache ich aus einem Traum.“

Oft ist die schleichende Verschuldung ein Albtraum, aus dem die Betroffenen nicht mehr entkommen, bis Sie als überschuldet gelten. Die Schulden steigen trotz jahrelangen Zahlungen aufgrund ständiger Umschuldungen. Aber die Ansprüche sind oft nicht berechtigt. Forderungen der Bank können, wie im vorliegenden Fall, verjährt sein, die Versicherungen sind oft sittenwidrig überteuert, Verbraucher werden nicht über die Nachteile der Umschuldungen aufgeklärt und die gesamte Kette von Krediten erscheint in vielen Fällen als sittenwidrig.

Verbraucher können sich wehren

Wir als Fachanwälte setzen uns dafür ein, dass sich Verbraucher gegen die Forderungen der Banken wehren und prüfen lassen, ob diese überhaupt rechtlich zulässig sind. Auch Finanztest hat das Thema nun aufgegriffen und über den Fall berichtet unter dem Titel: „Ratenkredite: so wehren sich Kunden gegen Kreditwucher“.

Überteuerte Restschuldversicherungen und Umschuldungen führen bei Banken immer wieder zur Überschuldung von Verbrauchern. Das Bündnis „Stop Wucher“ setzt sich dafür ein, diese Praktiken aufzudecken und Ansprüche auf Rückzahlungen von Verbrauchern durchzusetzen. Eine Darstellung des Falls der Targobank findet sich hier.

Was Sie beachten sollten:

Wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte bei Ihnen vorliegen, sollten Sie sich als Verbraucher rechtlich beraten lassen:

  1. Es wurden mehrere Ratenkredite hintereinander bei derselben Bank abgeschlossen.
  2. Sie sind von ihrer Bank zur Umschuldung animiert worden.
  3. Es sind hohe Kosten durch Restschuldversicherungen entstanden.
  4. Der Ratenkredit wurde von der Bank gekündigt.
  5. Sie haben von der Bank nach Kündigung des Ratenkredits Aufforderungen zur Zahlung erhalten.
  6. Die Bank oder das Inkassobüro will, dass Sie ein Schuldanerkenntnis abgeben, nach Kündigung kleine Raten leisten oder bei einem Notar eine Unterwerfungserklärung unterschreiben.
  7. Sie haben einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten mit einer Zahlungsforderung Ihrer Bank.

Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft

  • Forderungen der Banken anerkennen, z. B. auch durch kleine Ratenzahlungen,
  • Kündigungen durch die Bank einfach hinnehmen oder
  • sich bei gerichtlichen Mahnbescheiden passiv verhalten.

JUEST+OPRECHT ist dem Bündnis „Stop Wucher“ beigetreten und unterstützt von Beginn an die Arbeit des Bündnisses mit juristischer Expertise und Fällen aus der Praxis.

Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe ist Partner unserer Kanzlei und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Seine Mandanten sind Unternehmer und Verbraucher, die Schwierigkeiten mit Banken und Versicherungen haben. Ob vermögend oder in einer finanziell angespannten Situation, Verbraucher und Unternehmer sind gegenüber Banken und Versicherungen oft in der schwächeren Position. Sein Ziel ist es daher, seine Mandanten dabei zu unterstützen, aufrecht zu bleiben, sich nicht einschüchtern zu lassen und ihre Rechte durchzusetzen.

Seine Expertise im Bereich Finanzdienstleistungen und Verbraucherrecht baut auf seiner langjährigen Tätigkeit im institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) auf, bei dem er zuletzt als geschäftsführender Direktor tätig war. Er hat dabei zahlreiche Gutachten und Studien für die Europäische Kommission und Bundesministerien zu den Themen Riester-Rente, Verbraucherkredite, Immobilienfinanzierung, Anlageberatung und Zahlungsverkehr erstellt. Seine Expertise reicht von der Politikberatung bis zu Stellungnahmen für Verbände und den Bundestag. Darüber hinaus war Achim Tiffe als Lehrkraft an der Universität Hamburg tätig und hält regelmäßig Vorträge zu Themen des Verbraucherrechts in Bezug zu Finanzdienstleistungen. Dabei kommt ihm seine Expertise an der Schnittstelle von Politikwissenschaften und Recht zugute.

Achim Tiffe ist Berater von Verbraucherverbänden, Mitherausgeber der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und organisiert im Hamburgischen Anwaltverein (HAV).

Im Schwerpunkt bearbeitet Achim Tiffe alle Angelegenheiten im Bankgeschäft, in der Anlageberatung, mit Versicherungen sowie im Erbrecht und im Immobilienrecht.

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