Rechtsanwalt und Partner von JUEST+OPRECHT Stephen Rehmke ist vom Aufsichtsrat des Bund der Versicherten e.V. in den Vorstand des Verbraucherverbandes berufen worden.

Bund der Versicherten

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) ist mit etwa 50.000 Mitgliedern die einzige Organisation in Deutschland und Europa, die sich ausschließlich und unabhängig für die Rechte der Versicherten einsetzt. Er bildet ein wichtiges politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby. Die Einschätzungen des BdV zu Versicherungsthemen finden Beachtung durch Bundesministerien und Bundestag. Er ist präsent in Fernsehen, Radio, Print- und Online-Medien. Die Mitglieder des BdV erhalten eine individuelle und umfassende Beratung in allen Fragen rund um private Versicherungen. Und sie können Versicherungsschutz zu fairen Konditionen über exklusive Gruppenverträge erhalten.

Im Schwerpunkt seiner verbraucherpolitischen Arbeit setzt sich der BdV auch juristisch für die Rechte der Versicherten ein. Er führt Musterprozesse, Pilotverfahren und Verbandsklagen gegen Versicherungsunternehmen. Rechtsanwalt Rehmke wird das Vorstandsteam, das bisher aus Axel Kleinlein und Mario Leuner besteht, Anfang des kommenden Jahres ergänzen.

Wir von JUEST+OPRECHT sehen in der Berufung unseres Partners Stephen Rehmke zum Vorstand eines bedeutenden Verbraucherschutzvereins eine Anerkennung für unsere Arbeit im Versicherungsrecht. Und wir nehmen das zum Anlass, unseren Tätigkeitskern im Versicherungsrecht weiter zu verstärken.

 

ZDF-WISO vom 20.08.2018

Hohe Kosten für eine Restschuldversicherung, die einen herkömmlichen Ratenkredit maßlos überteuern – die ZDF-Fernsehsendung WISO berichtet über Kettenkredite und einen leider nicht untypischen Fall aus unserer Kanzleipraxis

Abzocke mit Kettenkrediten 

Das Verbraucher – und Wirtschaftsmagazin WISO stellte in einem Beitrag in seiner Montagssendung vom 20.08.2018 die von vielen Banken geübte Methode dar, Kunden zum fortwährenden Abschluss neuer Kreditverträge mit Restschuldversicherungen zu bewegen.  Die Banken erzielen bei diesen Kettenkrediten insbesondere durch die Vermittlung der Zusatzversicherungen erhebliche Gewinne. Ihren Kunden droht, sich in einer Schuldenspirale zu verfangen. WISO veranschaulichte das an einem Fall aus unserem Büro. Unser Mandant hatte in gut zehn Jahren sieben Kreditverträge abgeschlossen und zahlte in diesem Zeitraum für eine Kreditsumme von gut 63.000 EUR, Raten von insgesamt 156.000 EUR. Kostentreiber waren vor allem die Prämien für die Restschuldversicherungen.

Vermittlungsprovisionen liegen bei über 50 Prozent

Zum Hintergrund: Eine Studie der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungsunternehmen (BaFin) machte im Juni 2017 offiziell, was Verbraucherschützer schon seit geraumer Zeit aus den Ratenkreditverträgen herauslesen konnten: die Banken haben in dem Verkauf von massiv überteuerten Zusatzversicherungen zum Kredit ein einträgliches Geschäft zum Nachteil ihrer Kunden gefunden. Danach erhält überwiegende Zahl der befragten und untersuchten Kreditinstitute Provisionen für die Vermittlung von sogenannten Ratenschutz- oder Restschuldversicherungen, die regelmäßig 50 Prozent und stellen weise sogar über 70 Prozent der Versicherungsprämien ausmachen können.  

So lässt sich erklären, dass auch die Versicherungsprämien in keinem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Versicherungsleistung mehr stehen. Für die Absicherung eines Kreditbetrages von knapp 50.000 EUR für den Todes- und Krankheitsfall sowie die zeitlich stark begrenzte Arbeitsunfähigkeit sollte unser Mandant in dem Beispielsfall des ZDF einen Versicherungsbeitrag von etwa 18.000 EUR leisten.

Bündnis gegen Wucher

Gegen diese Praxis hat sich ein aus dem Institut für Finanzdienstleitungen (iff) und Verbraucherzentralen und -verbänden, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwaltsbüros bestehendes „Bündnis gegen den Wucher“ gegründet, dem auch JUEST+OPRECHT angehört. Wir halten solche Geschäfte für sittenwidrig und sehen Beratungspflichten verletzt. Wir fordern mit dem Bündnis ein Ende dieses Wuchers und wollen für unsere Mandanten eine Rückabwicklung der Verträge und eine Erstattung zu viel entrichteter Prämien und Zinsentgelte erreichen.   

 

Die Verantwortlichen des geschlossene Immobilienfonds NORDCAPITAL Niederlande 6 wollten die Gesellschaft kurz und knapp und ohne weitere Diskussion durch ein schriftliches Umlaufverfahren auflösen. Aber das ist nicht zulässig.

Der Fonds Niederlande 6

Im Jahre 2006 wurde der Fonds „NORDCAPITAL Immobilienfonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG“ aufgelegt. Investiert wurden ursprünglich knapp 47 Millionen Euro in zwei niederländische Immobilien. Rund 23 Prozent des angelegten Geldes erhielten die Anleger als Ausschüttungen zurück, die restlichen 77 Prozent der angelegten Gelder schienen verloren.
Im Dezember 2016 beschlossen die Gesellschafter in einem schriftlichen Umlaufverfahren, dass die beiden Immobilien zusammen für mindestens 18 Millionen Euro verkauft werden dürften und die Gesellschaft zu liquidieren sei. Diese Beschlüsse hat unser Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht  Ulrich Husack jetzt erfolgreich angefochten.

Die Anfechtung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.10.2017 (411 HKO 42/17) entschieden, dass die Beschlüsse nichtig seien. Das hanseatische Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung und wie die Berufung des Fonds mit Beschluss vom 15.03.2018 (11 U 222/17) zurück.In dem vorangegangenen Beschluss des OLG Hamburg hatte das Gericht seine Rechtsauffassung schon ausgeführt.
Begründet werden die Entscheidungen damit, dass der Verkauf der gesamten Assets des Fonds und die Liquidation der Gesellschaft Angelegenheiten von solcher Bedeutung sind, dass über diese zwingend in einer Präsensversammlung und nicht einfach im schriftlichen Umlaufverfahren zu entscheiden ist. Denn erst eine Gesellschafterversammlung ermöglicht einen offenen Austausch der Argumente über das Für und Wider von Beschlussvorlagen.

Das Ziel: Ein Insolvenzverfahren für Niederlande 6

Das Ziel unseres Mandanten ist es, eine ordnungsgemäße Abwicklung des notleidenden Fonds über ein Insolvenzverfahren zu erreichen. Eine Ausschüttungsrückforderung kommt wegen der Begrenzung der Haftsumme des Anlegers auf nur 10 Prozent des Anlagebetrages nicht in Betracht. Erhebliche Nachteile muss der Anleger in einem Insolvenzverfahren also nicht fürchten. Im Gegenteil, ein Insolvenzverfahren birgt sogar Vorteile. So führt das OLG Hamburg in seinem Beschluss aus:

„Hinsichtlich der Entscheidung der Gesellschafter, anstelle der Veräußerung der Fondsimmobilien und der anschließenden Auflösung der Beklagten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten herbeizuführen, was zugleich eine externe Ãœberprüfung der Geschäftsführung der Beklagten durch den zu bestellenden Insolvenzverwalter ermöglicht hätte […]“

Mit einem Insolvenzverwalter ginge also eine haftungsrechtliche Überprüfung des Verhaltens der Geschäftsführung einher, da der Verwalter Einblick in sämtliche Geschäftsvorgänge erhält.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich vermutlich auch das jetzige Verhalten der Geschäftsführung, die jetzt versuchen wird, nun doch noch am 04.05.2018 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung Beschlüsse zu erhalten, die den Verkauf und die Liquidation des Fonds genehmigen.

Ein Insolvenzverfahren scheint die Geschäftsführung indes wie der Teufel das Weihwasser zu fürchten.

Die Allianz Versicherung ist wegen irreführender Werbung für das Versicherungsprodukt IndexSelect verurteilt worden.

Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Hamburg freuen wir uns über klarstellende Worte des Münchener Landgerichts in einem wettbewerbsrechtlichen Verbandsklageverfahren gegen die Allianz Deutschland AG.  

Indexpartizipation

Mit den Attributen „Sicher, chancenreich und wandlungsfähig“ warb die Allianz Versicherung für ihr sogenanntes Vorsorgekonzept IndexSelect. Das Lebens- und Rentenversicherungsprodukt biete über eine Beteiligung an der Wertent­wicklung des EURO STOXX 50® hervorragende Chancen für die Vorsorge, schrieb der Versicherer auf seiner Internetseite. Konkrete Hinweise wie die als „Indexpartizipation“ verkaufte Orientierung an dem Index tatsächlich erfolgen sollte, konnte der Verbraucher aber den Webseiten nicht entnehmen, wie die Verbraucherzentrale Hamburg bemängelte. Sie mahnte die Allianz Versicherung ab und forderte die zur Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden und unlauteren Online-Werbung auf. Die Allianz lehnte das ab.

Wir haben über unseren Anwalt für Verbandsklagen Stephen Rehmke daraufhin für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Klage gegen die Allianz Deutschland AG wegen der Werbung für das Finanzprodukt erhoben und Recht bekommen.

Nach dem Urteil des Landgerichts München I muss die Allianz Deutschland AG  bestimmte Formulierungen hinsichtlich der Wertentwicklung ihres sogenannten Vorsorgekonzepts Index Select nun zukünftig unterlassen (Urteil vom 23. März 2018, Az. 37 O 12326/17, nicht rechtskräftig). Erste Änderungen hat der Versicherungskonzern im Vergleich zum Stand seiner Werbung im März 2017 mittlerweile schon vorgenommen.

Reine Augenwischerei

Die Münchner Richterinnen kamen zu der Ãœberzeugung, dass „die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobene Aussage „Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50“ sowie die Verwendung des Begriffs „Indexpartizipation“ bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck erweckt, es erfolge (…) eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden.“ Das Gericht sah in den Formulierungen zur Index Select Rente irreführende Angaben, weil „eine Korrelation des Renditeversprechens (…) mit der Wertentwicklung des Aktienindexes nur sehr eingeschränkt besteht“.

Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg bemerkt dazu:

 „Das vermeintliche Wunderprodukt IndexSelect ist reine Augenwischerei, denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lässt die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Wir freuen uns, dass die Münchner Richter diesen Etikettenschwindel nun gestoppt haben. Gerade bei der Altersvorsorge darf Verbrauchern nicht ein X für ein U vorgemacht werden.“

Die Digitalisierung der Finanzwelt macht auch vor der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung von Privatkunden nicht halt. Das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST hat das Angebot computergestützter Geldanlagen durch sogenannte Robo-Advisor untersucht und auch unseren Rechtsanwalt Stephen Rehmke dazu befragt.

ÖKO-TEST untersucht Robo-Advisor

Die Geldanlage über online-Portale wie Scalable Capital, Quirion oder Cominvest soll eine effizientere Alternative zur Anlageberatung von Banken bieten. Diese Fintech-Unternehmen versprechen eine einfache, transparente und vor allem auch kostengünstige Methode, die auch noch zuverlässig bessere Anlageergebnisse bringen. Schließlich basierten die Anlagevorschläge auf computergesteuerten Algorithmen neuester Technik, so die Anbieter. Die Finanzjournalistin Barbara Sternberger-Frey kommt in ihrer Untersuchung für das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST jedoch zu differenzierten Ergebnissen. Viele der insgesamt 24 untersuchten Robo-Advisor seien in der Darstellung ihres Angebots und ihrer Kosten nur wenig transparent und seien keinesfalls so kostengünstig, wie beworben. Oft stimmten auch die Erhebungen zum Anlegerprofil nicht, mit dem letztlich das Verlustrisiko für die Geldanlage bestimmt wird.

Der Test findet sich unter dem Titel „Ohne Gewähr“ in der Ausgabe 3/2018 der ÖKO-TEST und ist ebenso wie weitere Details zu den Testergebnissen auch kostenpflichtig abrufbar unter www.oeketest.de.        

Robo-Advisor in der Pflicht

Die von der ÖKO-TEST gemachten Untersuchungsergebnisse lassen aufhorchen. Was passiert, wenn die von den Robo-Advisors angegebenen Kosten nicht stimmen oder es wegen der fehlerhaften Risikoanalyse der Kunden zu verlustreichen Anlagegeschäften kommt? Von der ÖKO-TEST befragt, haben wir es uns mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigt. Die Antworten von Rechtsanwalt Stephen Rehmke finden sich ebenfalls in dem Artikel der Zeitschrift.

Fest steht, dass alle Anbieter von Robo Advisory ihre Kunden richtig und vollständig über die für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände unterrichten müssen und auch gehalten sind, das angebotene Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität prüfen. Sie müssen auch die Angemessenheit des Geldanlageprodukts für den Kunden beurteilen und hierfür Informationen über Erfahrungen und Kenntnisse ihres Kunden mit Kapitalanlagen einholen. Alle Anbieter müssen ihre Kunden außerdem über zentrale Daten des Vertrags informieren. Das beinhaltet neuerdings insbesondere auch eine Darstellung sämtlicher Kosten und Nebenkosten.

Diese Vorgaben kommen aus dem Aufsichtsrecht und berechtigten die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten, sollte gegen sie verstoßen werden. Eine direkte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber seinem Kunden sehen die Gesetze aber wie vor nicht ausdrücklich vor. Es ist aber denkbar, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten oder gegen Pflichten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung zugleich auch eine Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstellt und den Kunden so zum Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Vertrages berechtigen.

Das ist, wie so oft in der rechtlichen Beurteilung von Finanzdienstleistungsgeschäften und insbesondere der Anlageberatung, aber immer eine Frage des Einzelfalls. Eine automatisierte Antwort verbietet sich und gibt es jedenfalls von uns nicht. Fragen Sie uns, wenn Sie Probleme mit der Geldanlage bei einem Robo-Advisor haben. Wir geben Ihnen gerne einen individuellen Rat.

Picam, Piccor und Piccox – unter diesen eigentümlichen Bezeichnungen wurden Anlegern glitzernde Renditeversprechen gemacht. Doch jetzt müssen die Kunden einen Totalverlust befürchten, die Rückzahlungen bleiben seit Monaten aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Und wir prüfen Schadensersatzansprüche.

Als seriöse schweizerische Geldanlage wurden die Produkte der sogenannten Picam Gruppe um die Verantwortlichen Thomas Entzeroth aus Berlin und Peter Züllig aus der Schweiz von verschiedenen Vermittlern vertrieben. Doch schon das hinter dem Investment stehende Firmengeflecht aus einer Piccor AG in der Schweiz, einer Swiss Finance Group AG oder einer Vavarian AG in Liechtenstein sowie weiteren Gesellschaften und Beteiligten wie einem Anwalt aus Mecklenburg-Vorpommern oder einem Wirtschaftsprüfer mit einem Einzahlungskonto bei der Berliner Volksbank war schlecht zu durchblicken. Ebenso dürfte kaum nachvollzogen worden sein, wie die versprochenen Traumrenditen durch einen vermeintlich computerbasierten Handel mit Dax-Futures erwirtschaftet werden sollten.

Verdacht auf Schneeballsystem

Das Handelsblatt berichtete in seiner Ausgabe vom 18.1.2018 über „Das große Verwirrspiel“ und gab hier auch an, den angeblichen Programmierer des von dem Picam Verbund eingesetzten Systems zum Computerhandel gesprochen zu haben. Der habe erklärt: „Ich möchte nicht mit den Firmen in Zusammenhang gebracht werden. Ich kann gar nicht programmieren.“ Jetzt berichtet das Handelsblatt von strafrechtlichen Ermittlungen und Razzien gegen sieben Beschuldigte aus Deutschland und der Schweiz. Nach einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten werde wegen Anlagebetrugs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft gehe von einem Schneeballsystem aus.

Solche Betrugsmaschen kennen wir leider zu Genüge: Neu angeworbene Kunden finanzieren die Auszahlungen an frühere Anleger. Die dürfen sich meist über satte Renditen freuen. So wird das System angeheizt. Zwischendurch lassen die Verantwortlichen das Kapital zwischen Konten, Unternehmen und Konten zirkulieren und bedienen sich daran über Gebühren und Provisionen. Bleiben dann irgendwann neue Anleger aus, versiegen Quellen von immer neuem Geld. Die Auszahlungen bleiben aus. Der Schwindel fliegt auf und das Schneeballsystem bricht zusammen.

Arrestverfahren gegen die Hintermänner von Picam

Anlegeranwälte empfehlen in solchen Fällen ihren Mandanten oft, Arrestverfahren gegen die Verantwortlichen durchzuführen. Mithilfe eines solchen Eilverfahrens können Geschädigte zunächst ihre Ansprüche absichern, um dann in einem späteren Klageverfahren in der Hauptsache einen Titel gegen die Hintermänner zu erwirken und mit dem arrestierten Vermögen ihre Forderungen durchsetzen. Doch eine solche Vorgehensweise ist nicht ohne Risiko.

Es kann gerade für Mandanten ohne Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung zu erheblichen Kostenbelastungen führen, weil zwei Verfahren, nämlich das Arrestverfahren und das Hauptsacheverfahren, durchgeführt und unter Umständen auch voll bezahlt werden müssen. Und da es im konkreten Fall bislang nur wenige Informationen durch die Medien vorliegen, ist gegenwärtig keinesfalls gesichert, dass ein Arrestverfahren überhaupt zum gewünschten Ergebnis führt. Der Erfolg ist oftmals von den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und dem Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Werden hier aus prozessökonomischen Gründen schnelle Deals mit den Beschuldigten geschlossen, fehlen den Anleger oft notwendige Informationen für ihre Zivilverfahren.

Haften die Vermittler?

Neben den Hintermännern können aber auch die beteiligten Anlagevermittler haften. Diese haben anleger- und anlagegerecht zu beraten. Sie durften die Geldanlage also nur Anlegern vorschlagen, zu denen sie nach ihrer Anlagementalität auch „passt“. Dabei sind etwa Erfahrungen des Kunden, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele zu ermitteln und zu berücksichtigen. Ferner haben die Finanzberater ihre Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften der Kapitalanlage aufzuklären.

Nach unserer Einschätzung waren die betreffende Anlagen der Picam Gruppe als hochspekulativ einzuordnen, ein Verlust des eingesetzten Kapitals dürfte  schon bei Eingehung der Anlage nicht unwahrscheinlich gewesen sein. Im Ergebnis durften aus unserer Sicht die betreffenden Investitionen in die Piccor AG oder in das Piccox Zertifikat Anlegern, die auf die Sicherheit ihrer Geldanlage bedacht waren oder die einen Großteil ihres Vermögens einsetzen sollten, gar nicht empfohlen werden.

Zudem lassen sich aus den Produktinformationen selbst bei eingehenderem Studium die Funktionsweisen nicht erkennen. Sie sind schlicht intransparent. Auch erscheint es nicht möglich zu sein, zu kontrollieren, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Emittenten tatsächlich geschuldet werden. Wir haben Zweifel, dass die Vermittler über diese Umstände aufklärten.

Ein Vermittler hat zu prüfen, ob der von ihm empfohlenen Kapitalanlage ein plausibles Geschäftsmodell zugrunde liegt. Wir vermuten, dass eine derartige Plausibilitätsprüfung oft unterblieben. Darauf hätte ein Vermittler dann aber eindeutig hinweisen müssen.

Schadensersatz für Anleger

Wir meinen, dass sich viele Anlagevermittler ihrer Verantwortung nicht werden entziehen können. Liegen Aufklärungsfehler oder Beratungsmängel vor, können ihre Kunden sie auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil für Anleger: Viele Vermittler haben ihre Haftungsfälle über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen abgesichert. Man muss in diesen Fällen also nicht auf arrestiertes Vermögen zurückgreifen, sondern kann seine Ansprüche bei solventen Versicherern geltend machen. Sprechen Sie uns an, gerne prüfen wir Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten.

Der Insolvenzverwalter der Beteiligungsgesellschaft MS „SANTA-R SCHIFFE“ mbH & Co. KG verlangt von den Anlegern des Fonds die Rückzahlung von Ausschüttungen. Zu Unrecht, wie wir meinen.

Anleger sollten nicht aufgeben!

Das Insolvenzverfahren über den Fonds der Santa-R Schiffe wurde bereits am 7.5.2014 vom Amtsgericht Niebüll eröffnet. Knapp vier Jahre (!) später tritt der Insolvenzverwalter an die Anleger nun mit Rückzahlungsforderungen heran, die bis auf diese Ausschüttungen bereits den kompletten Verlust ihrer Kapitalanlage beklagen mussten. Schadensersatzansprüche der jeweiligen Anleger gegen ihre Berater sind verjährt und die Betroffenen sehen sich teils einer existenzbedrohenden Forderung ausgesetzt.

Von 2003 bis 2008 zahlte der Fonds nämlich 53 % des angelegten Geldes als Ausschüttungen aus. Diese Beträge, also 53 % der ursprünglichen Anlagesumme, will der Insolvenzverwalter nunmehr für den Fonds wieder einfordern; bei einem Anlagebetrag von 100.000 Euro also 53.000 Euro. Als Zahlungsziel setzt der Insolvenzverwalter 3 Wochen.

Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

Wir halten das Verhalten des Insolvenzverwalters für nicht zulässig. Grundsätzlich hätte ein Anleger zwar an ihn ausgezahlte Liquiditätsausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen, falls die Masse nicht ausreicht, um sämtliche Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Doch pauschale Beurteilungen verbieten sich. Denn in jedem Einzelfall müssen die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Zusammenhänge berücksichtigt werden. Das hat der Insolvenzverwalter in den Fällen der Santa-R Schiffe nach unserer Auffassung versäumt, nach den tatsächlichen Zahlungsflüssen ergibt sich für ihn kein Zahlungsanspruch mehr.

Wir treten der Forderung des Insolvenzverwalters deshalb für zahlreiche Mandanten entgegen. Gerne prüfen wir auch Ihren Fall. Sprechen Sie uns an!

Der Anlegerschutz in der Schweiz hat sich verbessert, berichtet unser Netzwerkpartner Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot aus Zürich. Davon können auch geschädigte Kapitalanleger aus Deutschland profitieren – doch die Zeit drängt.

Über unser Netzwerk können wir unseren Mandanten auch umfassende Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und Rechte im europäischen Ausland anbieten. Denn als Mitglied der European Lawyers Group stehen wir im engen Kontakt mit Kollegen und Kolleginnen aus verschiedenen Staaten in Europa – so etwa auch mit Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot, LL.M. von der Kanzlei Peyrot Schlegel Györffy aus Zürich.

Seit der Finanzkrise 2008, in der ja auch viele Schweizer Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen verwickelt waren, sind wir mit ihm im Austausch über die rechtliche Situation von geprellten Kapitalanlegern. Jetzt hat uns Dr. Paul Peyrot über den verbesserten Anlegerschutz in der Schweiz informiert, der insbesondere auch deutschen Staatsbürgen in der Auseinandersetzung mit schweizerischen Unternehmen zugutekommen kann:

  •  So müssen heute Banken nach neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bisher zurückgehaltene Dokumente an die Kunden herausgeben.
  • Kick-Backs, also verdeckte Provisionszahlungen bzw. Rückvergütungen, die Banken innerhalb der letzten zehn Jahren erhalten haben, sind an die Kunden auszuzahlen.
  • Durch eine nunmehr zulässige Teilklage und einer partiellen Berechnung der Anwaltskosten auf Erfolgsbasis, lässt sich das Kostenrisiko für Anleger erheblich reduzieren.
  • Und die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche ab Schadenseintritt beträgt nach Artikel 130 Obligationsrechts zehn Jahre, und zwar – das ist ein entscheidender Unterschied zum bundesdeutschen Recht –  unabhängig davon, wann der Anleger Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger erlangte.

Viele Anleger können also ihre Schadensersatzansprüche noch heute unter verbesserten Bedingungen geltend machen. Aber das Schweizer Uhrenwerk tickt auch hier gnadenlos präzise:  Gerade für Anlagen, die kurz vor der Pleite der Lehman Brothers getätigt wurden, wird in Kürze die absolute Verjährung eintreten. Für Anleger, die das Prozessrisiko bisher in der Schweiz gescheut haben, bietet sich also jetzt die letzte Möglichkeit.

Ein ausführliches Memo mit weiteren Informationen von unserem Netzwerkkollegen Rechtsanwalt Dr. Paul Peyrot haben wir Ihnen nebenstehend zum Download bereitgestellt.

Sprechen Sie uns gerne an. Wir vermitteln Ihnen den Kontakt zu unserem Züricher Kollegen und führen die entsprechende Korrespondenz mit der Schweiz.

Verbraucher können Schadenersatzansprüche wegen möglicher Kartellabsprachen der deutschen Automobilkonzerne geltend machen.

Die deutsche Automobilwirtschaft erlebt ihren nächsten Skandal. Nach Medienberichten soll es zwischen den großen Herstellern Daimler, BMW, VW, Audi und Porsche in diversen Arbeitskreisen zu Kartellabsprachen zu Technik, Kosten und Zulieferern gekommen sein. Diese Geheimtreffen sollen auch der Ursprung des sogenannten Dieselskandals gewesen sein. Die möglichen Schäden einer solchen wettbewerbswidrigen Kungelei lassen sich momentan kaum abschätzen.

Die Leidtragenden dürften zunächst Millionen von Verbraucher sein, wie der Bundesverband Verbraucherzentralen richtig angemahnt hat. Sie haben Autos gekauft, die womöglich nicht das Geld wert gewesen sind, zu dem sie verkauft worden sind. Aber erstmals können auch Verbraucher wegen solcher Kartellvergehen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT erläutert dazu:

„Am 27.1.2016 und in Teilen erst zum 9.6.2017, trat die Reform des Kartellrechts (9.GWB-Novelle) in Kraft. Neben einer Verlängerung der Verjährungsfristen ist hier interessierendes Kernstück die Schaffung von Kartellschadenersatzansprüchen auch für Verbraucher. Mit § 33a GWB hat der Gesetzgeber hier eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen, welche Verbrauchern unter Umständen die Möglichkeit gibt, Schadenersatz gegen einen Automobilhersteller durchzusetzen, welche darauf beruhen, dass aufgrund einer Kartellabsprache das Fahrzeug z.B. teurer verkauft wurde, als dieses ohne Absprache möglich gewesen wäre.“

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüche ist komplex. Und die deutsche Automobilindustrie neigt nicht dazu, ihre Kunden anstandslos zu entschädigen, wie sich in der aktuellen Abgasaffäre zeigt.

Wir wollen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sinnvoll erscheint es uns, Ansprüche gegen einzelne Hersteller und unter Umständen auch wegen unterschiedlicher Fahrzeugmodelle in der Bearbeitung zu bündeln.

Ulrich Husack: „Zu denken ist hier z.B. an ein gemeinsames Gutachten hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe ein Schaden konkret eingetreten ist. Durch eine entsprechende Bündelung lässt sich das finanzielle Risiko hier minimieren. Aufgrund unserer bundesweiten Vernetzung wird es uns gelingen, die Fälle nach Gruppen zu sortieren und unter unseren Mandanten Fallgruppen zu bilden.“  

Wenn Sie Fragen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir prüfen für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall eintrittspflichtig ist.

Banken müssen in allen Verbraucherdarlehen ihre Kunden richtig über die Widerrufsmöglichkeiten informieren. Deshalb sticht der Widerrufsjoker unter Umständen nicht nur bei den Immobiliendarlehen, sondern auch bei den üblichen Ratenkrediten und insbesondere auch den Autokrediten.

Die Stiftung Warentest hat jüngst darüber berichtet, dass etwa in Kreditverträgen der Autobanken des VW-Konzerns die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten worden sind. Wir kennen das auch aus eigener Anschauung.

Für Autokäufer können sich daraus interessante Rechtsfolgen ergeben, insbesondere wenn der Autohändler auch die Finanzierung vermittelt hat. Der Verbraucher erhält die Anzahlung und die kompletten Kreditraten zurück und muss dafür das Auto plus einer Nutzungsentschädigung zurückgeben.

Und sollte das Auto nach dem 13.6.2014 erworben und finanziert worden sein, so hätte der Verbraucher bei erfolgreichem Widerruf noch nicht einmal Ersatz für die mit dem Auto zurückgelegten Kilometer zu zahlen. Nur die – zumeist relativ geringen – vertraglichen Darlehenszinsen kann die Bank beanspruchen. Der Verbraucher hätte wirtschaftlich betrachtet das Auto also bis zur Rückgabe nahezu kostenlos genutzt. Im Anschluss könnten dann die zurückerhaltenen Gelder oder eine neue Finanzierung zum Erwerb eines neuen Fahrzeuges eingesetzt werden.

Gerade für Käufer von Autos, die von den Abgasmanipulationen betroffen sind, und ihr Fahrzeug nur schwer wieder loswerden oder Gewährleistung- oder Entschädigungsansprüche nicht durchsetzen können, kann der Widerruf der gesamten Autofinanzierung eine gute Alternative bieten.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall Chancen für einen Widerruf bestehen.