Bisherige Berechnungen der Banken sind nicht mehr zulässig

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei Darlehensverträgen für die Finanzierung von Immobilien, die von Verbrauchern seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen, wie Banken sie bisher berechnen, nicht mehr zulässig ist und die Banken und Sparkassen in der Regel überhaupt keinen Anspruch mehr auf eine zusätzliche Zahlung haben.

Neues EU-Recht

Denn mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/17/ЕU wurde im deutschen Recht verankert, dass ein Verbraucher keine zukünftigen Zinsen mehr zu erstatten hat, sondern lediglich die Kosten zu tragen hat, die der Bank oder Sparkasse durch die vorzeitige Rückzahlung entstanden sind. Das können zum Beispiel Kosten sein, die durch die vorzeitige Auflösung einer konkreten Refinanzierung entstanden sind. Dies muss die Bank aber erst einmal darlegen und beweisen. Ob das einer Bank gelingen wird, ist fraglich. Denn viele Banken finanzieren sich kurzfristig bzw. durch Spareinlagen ihrer eigenen Kunden, so dass kein Schaden entsteht.

Die Banken dürfen aber auf keinen Fall den Ersatz für die erwarteten Zinsen in der Zukunft verlangen, wie sie es bis heute Verbrauchern gegenüber berechnen.

Auf die geänderte Rechtslage hat der Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte als Sachverständiger im Deutschen Bundestag schon im Jahr 2015 in seiner Stellungnahme (Seite 5 ff.) hingewiesen. Diese Auffassung wird mittlerweile in der juristischen Literatur geteilt.

Vorfälligkeitsentschädigung können oft auch bei älteren Darlehen zurückgefordert werden

Auch bei älteren Darlehensverträgen besteht die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. So hat die Kanzlei JUEST+OPRECHT zahlreichen Bankkunden geholfen, Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 20.000–100.000 Euro ganz oder teilweise erstattet zu bekommen.

Überprüfung vor Rückzahlung sinnvoll

Es lohnt sich daher in jedem Fall, vor Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder einer Nichtabnahmeentschädigung rechtlichen Rat zu suchen und abzuklären, ob die Bank überhaupt einen Anspruch hat und wenn nicht, wie man sich am besten gegenüber der Bank oder Sparkasse verhält, wenn diese hohe Beträge gefordert werden.

Soweit der Vertragsschluss 2016 oder später erfolgte, sollten Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Nichtabnahmeentschädigung grundsätzlich hinterfragen. Darlehensgeber können Banken, Sparkassen, Bausparkassen oder Versicherungen sein. Betroffen von der neuen Rechtslage sind alle Verbraucher.

Auch Unternehmer und institutionelle Anleger sind von hohen Vorfälligkeitsentschädigungen betroffen

Nicht nur Verbraucher haben kein Verständnis für die hohen Vorfälligkeitsentschädigungen der Banken und Sparkassen. Auch Unternehmer und institutionelle Anleger wie Immobilienfonds sind von hohen Vorfälligkeitsentschädigungen betroffen. Zwar gelten in dem Fall nicht die EU-Vorschriften für Verbraucher. Doch auch hier lohnt es sich, die Forderungen der Banken prüfen zu lassen, da diese immer wieder Fehler machen und von ihren Kunden zu hohe Beträge verlangen.

Die Verantwortlichen des geschlossene Immobilienfonds NORDCAPITAL Niederlande 6 wollten die Gesellschaft kurz und knapp und ohne weitere Diskussion durch ein schriftliches Umlaufverfahren auflösen. Aber das ist nicht zulässig.

Der Fonds Niederlande 6

Im Jahre 2006 wurde der Fonds „NORDCAPITAL Immobilienfonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG“ aufgelegt. Investiert wurden ursprünglich knapp 47 Millionen Euro in zwei niederländische Immobilien. Rund 23 Prozent des angelegten Geldes erhielten die Anleger als Ausschüttungen zurück, die restlichen 77 Prozent der angelegten Gelder schienen verloren.
Im Dezember 2016 beschlossen die Gesellschafter in einem schriftlichen Umlaufverfahren, dass die beiden Immobilien zusammen für mindestens 18 Millionen Euro verkauft werden dürften und die Gesellschaft zu liquidieren sei. Diese Beschlüsse hat unser Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht  Ulrich Husack jetzt erfolgreich angefochten.

Die Anfechtung

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.10.2017 (411 HKO 42/17) entschieden, dass die Beschlüsse nichtig seien. Das hanseatische Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung und wie die Berufung des Fonds mit Beschluss vom 15.03.2018 (11 U 222/17) zurück.In dem vorangegangenen Beschluss des OLG Hamburg hatte das Gericht seine Rechtsauffassung schon ausgeführt.
Begründet werden die Entscheidungen damit, dass der Verkauf der gesamten Assets des Fonds und die Liquidation der Gesellschaft Angelegenheiten von solcher Bedeutung sind, dass über diese zwingend in einer Präsensversammlung und nicht einfach im schriftlichen Umlaufverfahren zu entscheiden ist. Denn erst eine Gesellschafterversammlung ermöglicht einen offenen Austausch der Argumente über das Für und Wider von Beschlussvorlagen.

Das Ziel: Ein Insolvenzverfahren für Niederlande 6

Das Ziel unseres Mandanten ist es, eine ordnungsgemäße Abwicklung des notleidenden Fonds über ein Insolvenzverfahren zu erreichen. Eine Ausschüttungsrückforderung kommt wegen der Begrenzung der Haftsumme des Anlegers auf nur 10 Prozent des Anlagebetrages nicht in Betracht. Erhebliche Nachteile muss der Anleger in einem Insolvenzverfahren also nicht fürchten. Im Gegenteil, ein Insolvenzverfahren birgt sogar Vorteile. So führt das OLG Hamburg in seinem Beschluss aus:

„Hinsichtlich der Entscheidung der Gesellschafter, anstelle der Veräußerung der Fondsimmobilien und der anschließenden Auflösung der Beklagten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten herbeizuführen, was zugleich eine externe Überprüfung der Geschäftsführung der Beklagten durch den zu bestellenden Insolvenzverwalter ermöglicht hätte […]“

Mit einem Insolvenzverwalter ginge also eine haftungsrechtliche Überprüfung des Verhaltens der Geschäftsführung einher, da der Verwalter Einblick in sämtliche Geschäftsvorgänge erhält.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich vermutlich auch das jetzige Verhalten der Geschäftsführung, die jetzt versuchen wird, nun doch noch am 04.05.2018 im Rahmen einer Gesellschafterversammlung Beschlüsse zu erhalten, die den Verkauf und die Liquidation des Fonds genehmigen.

Ein Insolvenzverfahren scheint die Geschäftsführung indes wie der Teufel das Weihwasser zu fürchten.

Die Allianz Versicherung ist wegen irreführender Werbung für das Versicherungsprodukt IndexSelect verurteilt worden.

Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Hamburg freuen wir uns über klarstellende Worte des Münchener Landgerichts in einem wettbewerbsrechtlichen Verbandsklageverfahren gegen die Allianz Deutschland AG.  

Indexpartizipation

Mit den Attributen „Sicher, chancenreich und wandlungsfähig“ warb die Allianz Versicherung für ihr sogenanntes Vorsorgekonzept IndexSelect. Das Lebens- und Rentenversicherungsprodukt biete über eine Beteiligung an der Wertent­wicklung des EURO STOXX 50® hervorragende Chancen für die Vorsorge, schrieb der Versicherer auf seiner Internetseite. Konkrete Hinweise wie die als „Indexpartizipation“ verkaufte Orientierung an dem Index tatsächlich erfolgen sollte, konnte der Verbraucher aber den Webseiten nicht entnehmen, wie die Verbraucherzentrale Hamburg bemängelte. Sie mahnte die Allianz Versicherung ab und forderte die zur Unterlassung der aus ihrer Sicht irreführenden und unlauteren Online-Werbung auf. Die Allianz lehnte das ab.

Wir haben über unseren Anwalt für Verbandsklagen Stephen Rehmke daraufhin für die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Klage gegen die Allianz Deutschland AG wegen der Werbung für das Finanzprodukt erhoben und Recht bekommen.

Nach dem Urteil des Landgerichts München I muss die Allianz Deutschland AG  bestimmte Formulierungen hinsichtlich der Wertentwicklung ihres sogenannten Vorsorgekonzepts Index Select nun zukünftig unterlassen (Urteil vom 23. März 2018, Az. 37 O 12326/17, nicht rechtskräftig). Erste Änderungen hat der Versicherungskonzern im Vergleich zum Stand seiner Werbung im März 2017 mittlerweile schon vorgenommen.

Reine Augenwischerei

Die Münchner Richterinnen kamen zu der Überzeugung, dass „die an zahlreichen Stellen des Internetauftritts hervorgehobene Aussage „Beteiligung an der Wertentwicklung des EUROSTOXX 50“ sowie die Verwendung des Begriffs „Indexpartizipation“ bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck erweckt, es erfolge (…) eine Anlage in Finanzprodukte, mit der die im Aktienindex gelisteten Werte abgebildet werden.“ Das Gericht sah in den Formulierungen zur Index Select Rente irreführende Angaben, weil „eine Korrelation des Renditeversprechens (…) mit der Wertentwicklung des Aktienindexes nur sehr eingeschränkt besteht“.

Kerstin Becker-Eiselen, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg bemerkt dazu:

 „Das vermeintliche Wunderprodukt IndexSelect ist reine Augenwischerei, denn in welcher Höhe und in welcher Form Anleger tatsächlich am Index partizipieren, darüber lässt die Allianz ihre Kunden im Unklaren. Wir freuen uns, dass die Münchner Richter diesen Etikettenschwindel nun gestoppt haben. Gerade bei der Altersvorsorge darf Verbrauchern nicht ein X für ein U vorgemacht werden.“

Hamburger Rentnerin ist schuldenfrei!

Die Targobank hat vor dem Landgericht Hamburg verloren und ist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, nicht in Berufung gegangen. Das Urteil gegen die Targobank ist rechtskräftig geworden. Damit ist unsere Mandantin schuldenfrei. Sie muss die geforderte Restschuld von 22 314 Euro nicht an die Targobank zurückzahlen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte das Urteil gegen die Targobank erstritten und sich nicht nur auf Sittenwidrigkeit und völlig überteuerte Restschuldversicherungen berufen, sondern auch Verjährung geltend gemacht, siehe dazu die anfängliche Berichterstattung. Dem ist das Hamburger Gericht gefolgt.

Targobank verliert vor Gericht

Die Targobank kann somit die geforderte Restschuld von unserer Mandantin nie mehr einfordern. Unserer Mandantin fiel ein Stein vom Herzen: „Ich kann es noch gar nicht glauben, dass Sie es geschafft haben, mich da rauszuhauen. […] Es ist, als erwache ich aus einem Traum.“

Oft ist die schleichende Verschuldung ein Albtraum, aus dem die Betroffenen nicht mehr entkommen, bis Sie als überschuldet gelten. Die Schulden steigen trotz jahrelangen Zahlungen aufgrund ständiger Umschuldungen. Aber die Ansprüche sind oft nicht berechtigt. Forderungen der Bank können, wie im vorliegenden Fall, verjährt sein, die Versicherungen sind oft sittenwidrig überteuert, Verbraucher werden nicht über die Nachteile der Umschuldungen aufgeklärt und die gesamte Kette von Krediten erscheint in vielen Fällen als sittenwidrig.

Verbraucher können sich wehren

Wir als Fachanwälte setzen uns dafür ein, dass sich Verbraucher gegen die Forderungen der Banken wehren und prüfen lassen, ob diese überhaupt rechtlich zulässig sind. Auch Finanztest hat das Thema nun aufgegriffen und über den Fall berichtet unter dem Titel: „Ratenkredite: so wehren sich Kunden gegen Kreditwucher“.

Überteuerte Restschuldversicherungen und Umschuldungen führen bei Banken immer wieder zur Überschuldung von Verbrauchern. Das Bündnis „Stop Wucher“ setzt sich dafür ein, diese Praktiken aufzudecken und Ansprüche auf Rückzahlungen von Verbrauchern durchzusetzen. Eine Darstellung des Falls der Targobank findet sich hier.

Was Sie beachten sollten:

Wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte bei Ihnen vorliegen, sollten Sie sich als Verbraucher rechtlich beraten lassen:

  1. Es wurden mehrere Ratenkredite hintereinander bei derselben Bank abgeschlossen.
  2. Sie sind von ihrer Bank zur Umschuldung animiert worden.
  3. Es sind hohe Kosten durch Restschuldversicherungen entstanden.
  4. Der Ratenkredit wurde von der Bank gekündigt.
  5. Sie haben von der Bank nach Kündigung des Ratenkredits Aufforderungen zur Zahlung erhalten.
  6. Die Bank oder das Inkassobüro will, dass Sie ein Schuldanerkenntnis abgeben, nach Kündigung kleine Raten leisten oder bei einem Notar eine Unterwerfungserklärung unterschreiben.
  7. Sie haben einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten mit einer Zahlungsforderung Ihrer Bank.

Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft

  • Forderungen der Banken anerkennen, z. B. auch durch kleine Ratenzahlungen,
  • Kündigungen durch die Bank einfach hinnehmen oder
  • sich bei gerichtlichen Mahnbescheiden passiv verhalten.

JUEST+OPRECHT ist dem Bündnis „Stop Wucher“ beigetreten und unterstützt von Beginn an die Arbeit des Bündnisses mit juristischer Expertise und Fällen aus der Praxis.

Ein weiterer Anlegerskandal erschüttert Deutschland. Nach Lehman, Prokon, S&K und Schiffsfonds müssen sich zehntausende Anleger erneut Sorgen um ihr eingesetztes Kapital in Milliardenhöhe machen, wie das Handelsblatt berichtete.

Direktinvestment als Falle für Anleger

Die P&R-Gruppe veräußerte an Anleger Containern als sogenanntes Direktinvestment. Im Gegensatz zu einem Fonds (geschlossene Beteiligung), legt der Anleger nicht in einer Gesellschaft an, welche dann ihrerseits Container kauft, sondern wurde direkt Eigentümer der Container. Die Container wurden dann der P&R-Gruppe zur Vermarktung überlassen und der Anleger erhielt eine Miete. P&R sollte nach dem Plan die Container dann auch dem Anleger wieder abkaufen.

Insolvenzen bei P&R Container beantragt

Leider mussten die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH,  die P&R Gebrauchscontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH und die P&R Container Leasing GmbH nunmehr Insolvenz anmelden. Die P&R Transport-Container GmbH stellte keinen Insolvenzantrag. Die Anleger müssen davon ausgehen, weder weitere Mietzahlungen zu erhalten, als auch den Container alleine verwerten zu müssen.

Mögliche Ansprüche gegen freie Vermittler

Vermittelt wurden die Container wohl überwiegend durch freie Vermittler. Diese haben eine Reihe von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Empfehlung von Anlagen zu beachten. Die Juest+Oprecht Rechtsanwälte haben bereits für hunderte von Anlegern in anderen Fällen erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt und helfen entschlossenen Anlegern auch in den P&R-Fällen Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Dabei ist auf die Besonderheiten des Direktinvestments zu achten, welche neue Ansätze für die Rückabwicklung der Anlage bieten.

Klären Sie Ihre Rechtsansprüche

Die meisten Kapitalanleger hätten nie gedacht, dass sie einmal Container besitzen, die auf der Welt verstreut sind. Sie haben es als reine Kapitalanlage betrachtet. Bevor Ansprüche verjähren raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche gegen alle Beteiligten prüfen zu lassen und Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Gerne unterstützen wir Sie als Fachanwälte dabei. Denn es ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass Zahlungen über den Insolvenzverwalter zu einer vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Anleger führen. Unabhängig davon ist die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren stets sinnvoll.

Geben Sie nicht auf, sondern kämpfen Sie für Ihr Recht.

Die Digitalisierung der Finanzwelt macht auch vor der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung von Privatkunden nicht halt. Das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST hat das Angebot computergestützter Geldanlagen durch sogenannte Robo-Advisor untersucht und auch unseren Rechtsanwalt Stephen Rehmke dazu befragt.

ÖKO-TEST untersucht Robo-Advisor

Die Geldanlage über online-Portale wie Scalable Capital, Quirion oder Cominvest soll eine effizientere Alternative zur Anlageberatung von Banken bieten. Diese Fintech-Unternehmen versprechen eine einfache, transparente und vor allem auch kostengünstige Methode, die auch noch zuverlässig bessere Anlageergebnisse bringen. Schließlich basierten die Anlagevorschläge auf computergesteuerten Algorithmen neuester Technik, so die Anbieter. Die Finanzjournalistin Barbara Sternberger-Frey kommt in ihrer Untersuchung für das Verbrauchermagazin ÖKO-TEST jedoch zu differenzierten Ergebnissen. Viele der insgesamt 24 untersuchten Robo-Advisor seien in der Darstellung ihres Angebots und ihrer Kosten nur wenig transparent und seien keinesfalls so kostengünstig, wie beworben. Oft stimmten auch die Erhebungen zum Anlegerprofil nicht, mit dem letztlich das Verlustrisiko für die Geldanlage bestimmt wird.

Der Test findet sich unter dem Titel „Ohne Gewähr“ in der Ausgabe 3/2018 der ÖKO-TEST und ist ebenso wie weitere Details zu den Testergebnissen auch kostenpflichtig abrufbar unter www.oeketest.de.        

Robo-Advisor in der Pflicht

Die von der ÖKO-TEST gemachten Untersuchungsergebnisse lassen aufhorchen. Was passiert, wenn die von den Robo-Advisors angegebenen Kosten nicht stimmen oder es wegen der fehlerhaften Risikoanalyse der Kunden zu verlustreichen Anlagegeschäften kommt? Von der ÖKO-TEST befragt, haben wir es uns mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigt. Die Antworten von Rechtsanwalt Stephen Rehmke finden sich ebenfalls in dem Artikel der Zeitschrift.

Fest steht, dass alle Anbieter von Robo Advisory ihre Kunden richtig und vollständig über die für den Anlageentschluss wesentlichen Umstände unterrichten müssen und auch gehalten sind, das angebotene Anlagekonzept zumindest auf Plausibilität prüfen. Sie müssen auch die Angemessenheit des Geldanlageprodukts für den Kunden beurteilen und hierfür Informationen über Erfahrungen und Kenntnisse ihres Kunden mit Kapitalanlagen einholen. Alle Anbieter müssen ihre Kunden außerdem über zentrale Daten des Vertrags informieren. Das beinhaltet neuerdings insbesondere auch eine Darstellung sämtlicher Kosten und Nebenkosten.

Diese Vorgaben kommen aus dem Aufsichtsrecht und berechtigten die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten, sollte gegen sie verstoßen werden. Eine direkte zivilrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber seinem Kunden sehen die Gesetze aber wie vor nicht ausdrücklich vor. Es ist aber denkbar, dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten oder gegen Pflichten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung zugleich auch eine Verletzung einer vertraglichen Pflicht darstellt und den Kunden so zum Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Vertrages berechtigen.

Das ist, wie so oft in der rechtlichen Beurteilung von Finanzdienstleistungsgeschäften und insbesondere der Anlageberatung, aber immer eine Frage des Einzelfalls. Eine automatisierte Antwort verbietet sich und gibt es jedenfalls von uns nicht. Fragen Sie uns, wenn Sie Probleme mit der Geldanlage bei einem Robo-Advisor haben. Wir geben Ihnen gerne einen individuellen Rat.

Picam, Piccor und Piccox – unter diesen eigentümlichen Bezeichnungen wurden Anlegern glitzernde Renditeversprechen gemacht. Doch jetzt müssen die Kunden einen Totalverlust befürchten, die Rückzahlungen bleiben seit Monaten aus. Die Staatsanwaltschaft ermittelt jetzt wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Und wir prüfen Schadensersatzansprüche.

Als seriöse schweizerische Geldanlage wurden die Produkte der sogenannten Picam Gruppe um die Verantwortlichen Thomas Entzeroth aus Berlin und Peter Züllig aus der Schweiz von verschiedenen Vermittlern vertrieben. Doch schon das hinter dem Investment stehende Firmengeflecht aus einer Piccor AG in der Schweiz, einer Swiss Finance Group AG oder einer Vavarian AG in Liechtenstein sowie weiteren Gesellschaften und Beteiligten wie einem Anwalt aus Mecklenburg-Vorpommern oder einem Wirtschaftsprüfer mit einem Einzahlungskonto bei der Berliner Volksbank war schlecht zu durchblicken. Ebenso dürfte kaum nachvollzogen worden sein, wie die versprochenen Traumrenditen durch einen vermeintlich computerbasierten Handel mit Dax-Futures erwirtschaftet werden sollten.

Verdacht auf Schneeballsystem

Das Handelsblatt berichtete in seiner Ausgabe vom 18.1.2018 über „Das große Verwirrspiel“ und gab hier auch an, den angeblichen Programmierer des von dem Picam Verbund eingesetzten Systems zum Computerhandel gesprochen zu haben. Der habe erklärt: „Ich möchte nicht mit den Firmen in Zusammenhang gebracht werden. Ich kann gar nicht programmieren.“ Jetzt berichtet das Handelsblatt von strafrechtlichen Ermittlungen und Razzien gegen sieben Beschuldigte aus Deutschland und der Schweiz. Nach einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten werde wegen Anlagebetrugs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft gehe von einem Schneeballsystem aus.

Solche Betrugsmaschen kennen wir leider zu Genüge: Neu angeworbene Kunden finanzieren die Auszahlungen an frühere Anleger. Die dürfen sich meist über satte Renditen freuen. So wird das System angeheizt. Zwischendurch lassen die Verantwortlichen das Kapital zwischen Konten, Unternehmen und Konten zirkulieren und bedienen sich daran über Gebühren und Provisionen. Bleiben dann irgendwann neue Anleger aus, versiegen Quellen von immer neuem Geld. Die Auszahlungen bleiben aus. Der Schwindel fliegt auf und das Schneeballsystem bricht zusammen.

Arrestverfahren gegen die Hintermänner von Picam

Anlegeranwälte empfehlen in solchen Fällen ihren Mandanten oft, Arrestverfahren gegen die Verantwortlichen durchzuführen. Mithilfe eines solchen Eilverfahrens können Geschädigte zunächst ihre Ansprüche absichern, um dann in einem späteren Klageverfahren in der Hauptsache einen Titel gegen die Hintermänner zu erwirken und mit dem arrestierten Vermögen ihre Forderungen durchsetzen. Doch eine solche Vorgehensweise ist nicht ohne Risiko.

Es kann gerade für Mandanten ohne Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung zu erheblichen Kostenbelastungen führen, weil zwei Verfahren, nämlich das Arrestverfahren und das Hauptsacheverfahren, durchgeführt und unter Umständen auch voll bezahlt werden müssen. Und da es im konkreten Fall bislang nur wenige Informationen durch die Medien vorliegen, ist gegenwärtig keinesfalls gesichert, dass ein Arrestverfahren überhaupt zum gewünschten Ergebnis führt. Der Erfolg ist oftmals von den Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden und dem Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Werden hier aus prozessökonomischen Gründen schnelle Deals mit den Beschuldigten geschlossen, fehlen den Anleger oft notwendige Informationen für ihre Zivilverfahren.

Haften die Vermittler?

Neben den Hintermännern können aber auch die beteiligten Anlagevermittler haften. Diese haben anleger- und anlagegerecht zu beraten. Sie durften die Geldanlage also nur Anlegern vorschlagen, zu denen sie nach ihrer Anlagementalität auch „passt“. Dabei sind etwa Erfahrungen des Kunden, seine Risikobereitschaft und seine Anlageziele zu ermitteln und zu berücksichtigen. Ferner haben die Finanzberater ihre Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften der Kapitalanlage aufzuklären.

Nach unserer Einschätzung waren die betreffende Anlagen der Picam Gruppe als hochspekulativ einzuordnen, ein Verlust des eingesetzten Kapitals dürfte  schon bei Eingehung der Anlage nicht unwahrscheinlich gewesen sein. Im Ergebnis durften aus unserer Sicht die betreffenden Investitionen in die Piccor AG oder in das Piccox Zertifikat Anlegern, die auf die Sicherheit ihrer Geldanlage bedacht waren oder die einen Großteil ihres Vermögens einsetzen sollten, gar nicht empfohlen werden.

Zudem lassen sich aus den Produktinformationen selbst bei eingehenderem Studium die Funktionsweisen nicht erkennen. Sie sind schlicht intransparent. Auch erscheint es nicht möglich zu sein, zu kontrollieren, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Emittenten tatsächlich geschuldet werden. Wir haben Zweifel, dass die Vermittler über diese Umstände aufklärten.

Ein Vermittler hat zu prüfen, ob der von ihm empfohlenen Kapitalanlage ein plausibles Geschäftsmodell zugrunde liegt. Wir vermuten, dass eine derartige Plausibilitätsprüfung oft unterblieben. Darauf hätte ein Vermittler dann aber eindeutig hinweisen müssen.

Schadensersatz für Anleger

Wir meinen, dass sich viele Anlagevermittler ihrer Verantwortung nicht werden entziehen können. Liegen Aufklärungsfehler oder Beratungsmängel vor, können ihre Kunden sie auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil für Anleger: Viele Vermittler haben ihre Haftungsfälle über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen abgesichert. Man muss in diesen Fällen also nicht auf arrestiertes Vermögen zurückgreifen, sondern kann seine Ansprüche bei solventen Versicherern geltend machen. Sprechen Sie uns an, gerne prüfen wir Ansprüche und rechtlichen Möglichkeiten.

Ein Hamburger Ehepaar hatte bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) drei Darlehen für ihre Immobilie im Jahr 2008 aufgenommen. Aufgrund der Trennung kam es zum vorzeitigen Verkauf im Jahr 2014. Die LBBW verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von mehr als 26.223 Euro. Die Verbraucher lösten die Darlehensverträge ab und erklärten einige Wochen nach Ablösung der Darlehensverträge den Widerruf. Die LBBW weigerte sich, die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuzahlen.

LBBW musste Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die LBBW mit Urteil vom 10.01.2017, Az. 17 U 57/16, zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn nicht nur die Widerrufsbelehrungen waren danach fehlerhaft und irreführend – es handelte sich um eine „frühestens“-Belehrung – sondern die LBBW hatte nach Widerruf die Rückzahlung gegenüber den Verbrauchern auch von Anfang an ernsthaft verweigert. Entsprechend befand sich die LBBW in Verzug und musste auch die Rechtsanwaltskosten tragen.

BGH lehnte Nichtzulassungsbeschwerde der LBBW ab

Dagegen legte die LBBW als Bank Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, weil sie sich erhoffte, dass der BGH die Auffassung der Banken vertreten würde, dass der Widerruf nach Rückzahlung verwirkt gewesen sei. Dem hat der BGH nunmehr aber mit Beschluss vom 12.12.2017, Az. XI ZR 75/17, eine lapidare Absage erteilt. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist somit rechtskräftig geworden.

Auch gezogene Nutzungen hat die LBBW erstattet

Für unsere Mandanten war dies doppelt erfreulich. Denn damit war der Weg offen, neben der Vorfälligkeitsentschädigung nun auch gezogene Nutzungen zurückzuverlangen. Auf unsere Aufforderung im Februar 2018, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, hat die LBBW zähneknirschend weitere 12.783 Euro erstattet; wobei die LBBW davon vorab Kapitalsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen hat.

Verbraucher sollen sich nicht entmutigen lassen

Dies war nicht der erste Fall der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte gegen die LBBW, die auch Verbraucher aktiv verklagt hat, wenn sie es gewagt hatten, von ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen. In einem anderen Fall hatten wir das Mandat erst nach Klagerhebung durch die LBBW übernommen. Auch hier hat die LBBW klein beigegeben und sich noch vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Hamburg mit unserem Mandanten verglichen. Aus unserer Sicht hatte die LBBW auch hier keine Chance. Denn der BGH hatte die in diesem Fall von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung bereits für irreführend angesehen; BGH, Urteil vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt, sich von Banken und insbesondere von der LBBW nicht unter Druck setzen zu lassen und vergleichbare Forderungen der Banken überprüfen zu lassen, bevor diese bezahlt oder anerkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am Donnerstag über die Möglichkeiten von allgemeinen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in Innenstädten. Betroffen sind alle Fahrer von Dieselfahrzeugen, unabhängig von der Abgasnorm. Auch aktuelle Neuwagen können betroffen sein. In Hamburg wird konkret über Fahrverbote nachgedacht.

Alle Dieselfahrzeuge betroffen

Am 22.02.2018 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle aus Düsseldorf und Stuttgart. Dabei geht es um die Frage, ob die Verwaltung bereits jetzt allgemeine Fahrverbote für alle Dieselfahrzeuge erlassen kann oder ob es dazu zuerst genauerer gesetzlicher Regelungen bedarf. Diese Regelungen müssten dann allerdings zeitnah geschaffen werden.

Unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten nach Ansicht vieler Experten in den nächsten Jahren kommen. Völlig unklar ist dabei, auf welche Dieselfahrzeuge sich das Verbot beziehen soll. Mangels differenzierter Regelungen wären momentan aber alle Dieselfahrzeuge, insbesondere auch Neuwagen, betroffen.

„Wann genau und welche Fahrverbote kommen ist unklar. Bis dahin hängen diese aber wie ein Damoklesschwert über jedem Dieselfahrer“

Rechtsanwalt Martin Schnelle

Einen pauschalen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Autoindustrie wird es für Dieselfahrer nicht geben. Umso entscheidender ist es für Dieselfahrer jetzt alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um den gefährdeten Diesel wieder loszuwerden.

Drohende Fahrverbote – Was kann man tun?

Ansprüche auf Rückgabe des Diesels gibt es, wenn dieser über eine Abgasmanipulation verfügt oder der Kunde beim Kauf getäuscht wurde. Neben den Fahrzeugen des ursprünglichen „Abgasskandals“ von VW, Audi, Skoda und Seat weisen auch diverse neuere Fahrzeuge wie der Porsche Cayenne eine unzulässige Abschalteinrichtung auf und wurden auf Initiative des Kraftfahrbundesamtes zurückgerufen. Selbst bei Daimler wird bezüglich Mercedes Benz-Modellen wegen möglicher Abgasmanipulationen ermittelt. Käufer sollten hier handeln und nicht auf die angebotenen Software-Updates der Hersteller vertrauen. JUEST+OPRECHT vertritt bereits diverse Käufer alter und neuer manipulierter Fahrzeuge.

Wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast wurde gibt es ebenfalls Möglichkeiten den Vertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. JUEST+OPRECHT hat bereits darüber berichtet.

Unser Team aus Hamburger Vertrags- und Verkehrsanwälten hat umfangreiche Erfahrung im Fahrzeugkauf und der Rückabwicklung von Verträgen. Gerne prüfen wir als Rechtsanwälte für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt und bieten Hilfe im Einzelfall an.

Unsere Ansprechpartner sind Rechtsanwalt Martin Schnelle, der in Bürogemeinschaft mit JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet und Fachanwalt Ulrich Husack, Partner von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Das Landgericht Tübingen hat in einem Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17, entschieden, dass Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen unzulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass Negativzinsen bei Sparverträgen inklusive Tagesgeldkonten und Termingeldern von Banken und Sparkassen nicht einfach vorgenommen werden können.

Grundlage des Urteils war ein Verbandsklageverfahren eines Verbraucherverbands. Das Urteil hat jedoch genauso Bedeutung für institutionelle Anleger und Unternehmen. Denn die Normen, die das Landgericht Tübingen für die Unwirksamkeit einer Negativzinsvereinbarung herangezogen hatte, sind grundsätzlich zu beachten und nicht nur gegenüber Verbrauchern. Entsprechend sollten alle Betroffenen prüfen, ob eine Bank oder Sparkasse negative Zinsen auf Geldanlagen erhoben und einbehalten hat und eine Rückforderung in Erwägung ziehen.

Sparverträge, Tagesgeldkonten und Termingelder betroffen

Gegenstand waren Preisangaben einer Volksbank, die für Termineinlagen und Tagesgelder anfänglich einen Zinssatz von 0,00 % festgelegt hatte, im Preisverzeichnis später aber einen Negativzins von –0,1 % bis –0,5 % jährlich verlangte. Das Termingeld wurde für eine bestimmte Frist (z.B. 90 Tage, 180 Tage) vereinbart. Ein weiteres Produkt hieß Anlagegeld mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit verlängerte sich bei Fälligkeit, wenn keine anderslautende Weisung erteilt wurde.

Kein Anspruch auf Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen

Nach Ansicht des Landgericht Tübingen verändert dies den Vertragscharakter von Tagesgeldkonten und Termingeldern. Die Entscheidung ist auf Sparverträge, die oft als Sparbuch geführt werden, übertragbar. Auch wenn der Zins eine Preishauptabrede darstelle, sei dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellt.

Insgesamt hat das Landgericht Tübingen damit deutlich gemacht, dass Banken und Sparkassen bei laufenden Tagesgeldkonten und Sparverträgen mit einem variablen Zinssatz nicht einfach einen Negativzins verlangen können. Das gilt ebenso bei Termingeldern mit automatischer Verlängerung.

Negativzinsen bei Neuverträgen?

Inwieweit Negativzinsen bei Neuverträgen von Anfang an wirksam vereinbart werden können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Es hat diese Frage ausdrücklich offengelassen, was darauf schließen lässt, dass das Gericht Negativzinsen nicht an sich für unzulässig erachtet. Dies muss dann aber dem Kunden im Vertrag zumindest entsprechend deutlich gemacht werden. Ob derartige Klauseln Bestand haben, sollte im Einzelfall geprüft werden.