Kontosperre oder Geldwäscheverdacht? Wir helfen!

Weigert sich Ihre Bank plötzlich Überweisungen vorzunehmen oder in Empfang zu nehmen? Weigert sich Ihre Bank ferner, den Grund für dieses Vorgehen zu nennen? Dann ist es möglich, dass ein Geldwäscheverdacht gegen Sie besteht. Wie es dazu kommt, vermittelt ein kurzer Blick in die §§ 46, 47 Geldwäschegesetz (GWG).

Hintergrund sind in diesem Zusammenhang meistens ungewöhnliche hohe Bareinzahlungen oder zahlreiche niedrigere Bareinzahlungen auf Ihrem Konto oder andere Umstände, welche einen Geldwäscheverdacht bei Ihrer Bank begründen. In diesem Fall hat Ihre Bank oder Ihre Sparkasse wahrscheinlich eine Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion erstattet, welche den Fall überprüfen soll.

Ohne Girokonto geht gar nichts.

Viele Privatpersonen und Unternehmen haben nur ein Girokonto, über das alle Zahlungen laufen. Ohne Girokonto ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht möglich. Privatpersonen können ihre Miete und Strom nicht bezahlen, Geld nicht mehr abheben und Einkäufe nicht mehr tätigen. Unternehmen können Gehälter nicht überweisen und Rechnungen nicht begleichen. Sperrt die Bank Gelder oder kündigt sie das Konto, ist das sowohl für Unternehmen wie Privatpersonen eine Katastrophe, zumindest ein großes Problem.

Sie sollten schnell reagieren!

In einem derartigen Fall hilft möglicherweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Kontosperre gegen die Bank. Sie sollten einen solchen Antrag wegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit möglichst schnell nach der Kontosperre stellen und dazu detailliert begründen. Es ist zudem möglich, dass die Bank bereits eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat.

Oft ist die Kooperation mit einem Strafverteidiger angezeigt.

Sollten Sie als Privatperson oder Ihr Unternehmen der Geldwäsche direkt verdächtigt werden, stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit einem bekannten Hamburger Strafverteidiger gerne zur Seite, um Ihren Fall „ganzheitlich“ zu betreuen. Denn nur so kann der Zahlungsverkehr Ihres Unternehmens wiederhergestellt werden und Sie Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung erlangen.

Eine Kontokündigung sollte man in keinem Fall einfach hinnehmen.

Eine Kündigung des Girokontos sollten Sie sich nicht gefallen lassen und immer hinterfragen, insbesondere wenn Sie auf das Konto angewiesen sind. Oft nennt die Bank aber keine konkreten Gründe oder verweist auf eine angebliche Bonitätsverschlechterung, ohne Fakten zu nennen. Wir haben als Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht Erfahrung mit überraschenden Kontokündigungen und helfen, die bestehende Kontoverbindung zu erhalten oder zeitnah eine neue Bank für ihren Zahlungsverkehr zu finden. Auch sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob die Kündigung zulässig war und wirksam ist. Ist das nicht der Fall, bestehen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche.

Als etablierte Sozietät mit Schwerpunkt Bankrecht, Versicherungsrecht und Immobilien suchen wir eine langfristige Verstärkung im Versicherungsbereich mit konkreter Perspektive auf Aufnahme in die Sozietät.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt bundesweit erfolgreich Mandanten im Bereich Kapitallebensversicherungen, private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sachversicherungen und bei Verbandsklagen von Verbraucherverbänden. Dabei arbeiten wir konsequent auf Kundenseite.

Als Kontrapunkt zu üblichen Wirtschaftskanzleien bieten wir eine familienfreundliche Atmosphäre, gleichberechtigtes Arbeiten in Teilzeit und die Möglichkeit, den Bereich Versicherungsrecht mit zu gestalten.

Wir erwarten Erfahrung als Anwalt/Anwältin, eigene bestehende Mandate und Eigeninitiative. Der Fachanwaltstitel im Versicherungsrecht ist willkommen. Andernfalls besteht die Gelegenheit, diesen in den nächsten Jahren zu erwerben.

Sollten wir Ihre Neugier geweckt haben, rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin.

Die HSH Nordbank ist Geschichte. Sie wandelt sich nach dem Verkauf an ausländische/außereuropäische Investoren zur „Hamburg Commerical Bank“. Kreditkunden der vormaligen Landesbank könnte das nach Meinung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Sonderkündigung berechtigen.

Denn Darlehensnehmer dürfen nicht länger an Kreditinstitute gebunden sein, die ihr Geschäft nicht mehr in der bisherigen Form weiter betreiben wollen und zu befürchten ist, dass das jeweilige Kreditgeschäft ganz eingestellt wird und die Forderungen verkauft werden oder mit deren Eigentümerwechsel Kunden nicht einverstanden sind.

Veränderungen bei der HSH Nordbank AG

Das Handelsblatt berichtete am 10.12.2018, dass die Zahl der Vollzeitstellen von zuletzt 1.720 binnen knapp drei Jahren auf rund 930 fallen soll, Das entspricht 46 % der Vollzeitstellen. Es ist zu erwarten, dass die Kreditabteilungen davon ebenfalls betroffen sind. Das Handelsblatt berichtet zudem, dass ganze Geschäftsfelder wohl beendet werden sollen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte meint, dass Darlehensnehmer vor diesem Hintergrund nicht abwarten müssen, bis Probleme entstehen, Darlehensverträge nicht fortgesetzt, zuständige Abteilungen geschlossen oder Forderungen verkauft werden, insbesondere wenn sich die Kunden eine öffentliche Landesbank bewusst ausgesucht hatten und nun mit neuen Eigentümern „um die Finanzinvestoren Cerberus und J.C. Flowers“ wie das Handelsblatt berichtete, konfrontiert werden. Die SZ berichtete über die Investmentfirma Cerberus [in der griechischen Mythologie: Höllenhund] unter dem Titel: „Heuschrecken, die sich Höllenhunde nennen“.

Was bei einem Verkauf von Forderungen alles passieren kann

Welche unannehmbaren Folgen  die Abwicklung von Kreditgeschäften einer Bank haben kann, zeigt das Beispiel GMAC-RFC Bank GmbH. Diese hatte Verbrauchern vor gut 10 Jahren Baufinanzierungen angeboten. Nun meldete sich ein Unternehmen Servicing Advisors Deutschland GmbH und verlangte nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sittenwidrige Zinsen von z.B. 7,2 % p.a. statt marktüblicher Zinsen im gleichen Zeitraum von 1,6 % p.a. für die Anschlussfinanzierung. Forderungsinhaber sei nun das ausländische Unternehmen L2 B.V. Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin sieht sich machtlos. Für ausländische Unternehmen sei es nicht zuständig.

Das Sonderkündigungsrecht für Kunden

Solange müssen Kunden der HSH Nordbank AG nicht warten, meint Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, sondern können langlaufenden Darlehensverträge beenden, ohne Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Strafzahlungen mit der HSH Nordbank AG zu zahlen.

Gerichte haben das außerordentliche Kündigungsrecht schon einmal bei einer Fusion bejaht: OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2001 – 9 U 143/00. Darlehensnehmer sollten sich in dem Fall aber schnell entscheiden, denn das Recht auf eine außerordentliche Kündigung besteht nur innerhalb einer angemessenen Frist für eine Prüfung und Entscheidung, wobei auf die persönliche Kenntnis der neuen Umstände abzustellen ist. Notwendig dafür ist eine außerordentliche Kündigung, die entsprechend begründet wird.

Rechtsanwalt und Partner von JUEST+OPRECHT Stephen Rehmke ist vom Aufsichtsrat des Bund der Versicherten e.V. in den Vorstand des Verbraucherverbandes berufen worden.

Bund der Versicherten

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) ist mit etwa 50.000 Mitgliedern die einzige Organisation in Deutschland und Europa, die sich ausschließlich und unabhängig für die Rechte der Versicherten einsetzt. Er bildet ein wichtiges politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby. Die Einschätzungen des BdV zu Versicherungsthemen finden Beachtung durch Bundesministerien und Bundestag. Er ist präsent in Fernsehen, Radio, Print- und Online-Medien. Die Mitglieder des BdV erhalten eine individuelle und umfassende Beratung in allen Fragen rund um private Versicherungen. Und sie können Versicherungsschutz zu fairen Konditionen über exklusive Gruppenverträge erhalten.

Im Schwerpunkt seiner verbraucherpolitischen Arbeit setzt sich der BdV auch juristisch für die Rechte der Versicherten ein. Er führt Musterprozesse, Pilotverfahren und Verbandsklagen gegen Versicherungsunternehmen. Rechtsanwalt Rehmke wird das Vorstandsteam, das bisher aus Axel Kleinlein und Mario Leuner besteht, Anfang des kommenden Jahres ergänzen.

Wir von JUEST+OPRECHT sehen in der Berufung unseres Partners Stephen Rehmke zum Vorstand eines bedeutenden Verbraucherschutzvereins eine Anerkennung für unsere Arbeit im Versicherungsrecht. Und wir nehmen das zum Anlass, unseren Tätigkeitskern im Versicherungsrecht weiter zu verstärken.

 

Nichts gelernt aus der Lehman-Pleite am 15.09.2008?

Rechtsanwalt Ulrich Husack hatte vor zehn Jahren zahlreiche Anleger von Zertifikaten gegenüber Sparkassen und Banken vertreten. Zehn Jahre später sind die damaligen Fälle beendet, doch Zertifikate werden weiterhin von Sparkassen und Banken weiterhin verkauft, ohne dass den Anlegern die Nachteile und Risiken bekannt sind. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die nächste Blase platzt und Anleger Schaden erleiden,“ so Rechtanwalt Ulrich Husack.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte bestand vor zehn Jahren noch nicht. Einer seiner Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack war aber im Jahr 2008 einer der führenden Rechtsanwälte in Deutschland, der Anleger nach der Lehman-Pleite vertrat.

Zur Geschichte der Lehman-Pleite in Deutschland

Für fast alle überraschend meldete die US-Investmentbank Lehman Brothers am 15.09.2008 Insolvenz an. Schon bald darauf zeigte sich, dass zahlreiche deutsche Anleger, vornehmlich der älteren Generation, betroffen waren, da sie auf Empfehlung ihrer Hausbank in von Lehman emittierte Zertifikate angelegt hatten. Bereits am 09.10.2008 nahm Rechtsanwalt Ulrich Husack in einer Live-Sendung der Reihe „NDR aktuell extra“ zu Fragen von Zuschauern zur Insolvenz von Lehman Stellung.

Erst Klage gegen Hamburger Sparkasse

Rechtsanwalt Husack reichte dann die bundesweit erste Klage gegen die den Mandanten beratende Bank (HASPA) ein. Er erzielte vor dem Landgericht Hamburg ein obsiegendes Urteil, welches allerdings vor dem Oberlandesgericht und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand hatte. Trotzdem veranlasste das erstinstanzliche Urteil offenkundig zahlreiche Banken und Sparkassen Vergleiche mit ihren Kunden abzuschließen, da die Rechtslage nicht eindeutig war. Die ARD berichtete schließlich in der Tagesschau am 15.09.2010 über die laufenden Verfahren und die Lehman-Pleite und interviewte Rechtsanwalt Husack zum aktuellen Stand.

Betroffene organisierten sich

Der Mandant von Rechtsanwalt Husack, der leider im Laufe des Verfahrens verstorbene Herr Krupsky, wurde letztlich zu „dem“ Protagonisten der Lehman-Geschädigten. Erstmals in der deutschen Geschichte organisierten sich die Geschädigten und begründeten in zahlreichen Städten einen „Lehman-Stammtisch“, welcher Aktionen wie Mahnwachen vor Banken und Demonstrationen (insbesondere in Berlin) organisierte. Diese Stammtische zeigten den Betroffenen, dass sie nicht alleine dastanden und ihre Interessen auch in die eigene Hand nehmen müssen, um gehört zu werden. Nebenbei bemerkt: der Hamburger Stammtisch besteht bis heute und es haben sich daraus Freundschaften unter den betroffenen Anlegern entwickelt.

Der Gesetzgeber schaffte im Anschluss die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG ab nach welchem in der Regel Schadensersatzansprüche bereits 3 Jahre nach dem Wertpapierkauf verjährten Auch führte der deutsche Gesetzgeber ein zu fertigendes Beratungsprotokoll ein, um den Anlegern zu helfen, eine Falschberatung nachzuweisen. Ein diesbezüglicher Erfolg erscheint allerdings durchaus zweifelhaft.

Zertifikate werden auch heute weiter an Anleger verkauft

Und heute? Sind die als Wettpapiere zu bezeichnenden Zertifikate vom Markt verschwunden? Nein! Sicherlich auch wegen des Umstandes, dass festverzinsliche Wertpapiere nahezu keine Rendite mehr erwirtschaften, boomt der Zertifikatemarkt wieder. Wie sich aus Veröffentlichungen ergibt, versorgt insbesondere die DEKA die deutschen Sparkassen mit zahlreichen Zertifikaten. Dieses ist umso erstaunlicher, weil das Ursprungsgeschäft der DEKA im Auflegen von Investmentfonds bestand, die DEKA nunmehr allerdings mehr Zertifikate als Fonds veräußert. Solange der Anleger allerdings die Funktionsweise der Zertifikate versteht und von der „Idee“ des Zertifikates überzeugt ist, ist dagegen auch überhaupt nichts einzuwenden.

Risiken und Nachteile sind Anlegern meistens nicht bekannt

Problematisch wird die Anlage nur, wenn keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt und der Anleger nur im Vertrauen auf seinen Anlageberater, dessen Vorschlag folgt. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Letzteres die Regel sein dürfte, weil die Funktionsweisen der Zertifikate sicher nur selten von den Anlegern verstanden werden.

Was Zertifikate sind und welche Risiken bestehen

Wer Zertifikate erwirbt, wird kein Eigentümer von Aktien u.a., sondern hat in der Regel nur eine Schuldverschreibung gekauft. Der Schuldner, Emittent genannt, verspricht einen bestimmten Wert zurückzuzahlen. Dies kann ein fester Zinssatz zusätzlich zum eingesetzten Geld sein oder eine Beteiligung an der Wertentwicklung von einzelnen Aktien oder eines Index. Oft wird von Kunden die Werthaltigkeit der Aktien oder des Index mit dem Wert des Zertifikats gleichgestellt. Das aber kann ein teurer Irrtum werden. Fällt der Emittent des Zertifikats aus, kann das einen Totalverlust bedeuten.

Dabei können Zertifikate sehr unterschiedlich ausfallen, Schwellen und Grenzen haben und von zahlreichen weiteren Bedingungen abhängen. Zum Teil werden dabei feste Zinssätze unter bestimmten Bedingungen angeboten. Die festen Zinssätze sehen nach Sicherheit aus wie bei einem Sparvertrag. Doch tatsächlich handelt es sich nicht um eine Sparanlage, sondern um eine Wette auf bestimmte Ereignisse. Je nach Konstruktion kann das Zertifikat wie Aktien an Wert verlieren oder sogar Totalverlust drohen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, die man oft nur im Kleingedruckten findet. Für einen Anleger sind die Risiken in der Regel nicht erkennbar, insbesondere nicht, inwieweit es sich um ein spekulatives Investment handelt und wie hoch die Risiken tatsächlich sind. Damit kann auch ein Laie nicht abschätzen, ob der Preis für das Zertifikat stimmt oder er übervorteilt wird.

Wenn überhaupt ein Zertifikat für einen Privatanleger im Rahmen einer Beratung in Betracht kommt, muss dieser von der Bank oder Sparkasse über sämtliche Risiken und Nachteile mit den wirtschaftlichen Folgen für ihn vor dem Kauf aufgeklärt werden. Andernfalls sollte man risikolosere Anlageformen wählen.

Tipp

Lassen Sie sich beraten, bevor Verluste entstehen, wenn Ihnen Zertifikate verkauft wurden. Fragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse genau nach, welche Risiken und Nachteile bei dem jeweiligen Zertifikat entstehen und nehmen Sie am besten einen Zeugen zum Gespräch mit oder lassen Sie sich die Aussagen schriftlich bestätigen. Am besten ist es, Sie holen sich eine zweite unabhängige Meinung über die Risiken und Nachteile der Zertifikate ein, die Sie erworben haben. Andernfalls kann es böse Überraschungen bei der nächsten Finanzkrise oder dem nächsten Börsencrash geben.

Und so viel ist nach Lehman sicher. Das Vertrauen in den Markt kann jederzeit unerwartet erschüttert werden.

In der Vergangenheit haben Banken und Sparkassen nicht nur Kommunen, sondern auch vielen Mittelständlern und Privatpersonen Swap-Verträge im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung als scheinbar clevere Alternative zu üblichen Darlehen mit fester Zinsbindung verkauft, ohne über die Nachteile und Risiken aufzuklären. Entsprechend haben die Verbraucher, Unternehmer und Kommunen die Nachteile und Risiken dabei regelmäßig unterschätzt. Nun merken sie langsam, welche Folgen diese Verträge haben können. Die Zinsen können über die Wuchergrenzen steigen. Und selbst bei Konnexität von Swap-Vertrag und Darlehensvertrag ist ein Ausstieg aus der Vertragskonstruktion oft 15 Jahre und länger nicht möglich. Darüber aber wurden die Darlehensnehmer bei Vertragsschluss in der Regel nicht hingewiesen.

Betroffen sind Kommunen, Unternehmer und Verbraucher

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 19.12.2017, Az. XI ZR 152/17, wurde eine Bank verurteilt, aufgrund eines undurchsichtigen Darlehensvertrages mit einer Swap-Klausel dem Darlehensgeber Schadensersatz zu leisten.

Dieses Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung. Denn was für Kommunen gilt, ist genauso auf Unternehmer anwendbar. Gegenüber Verbrauchern gelten zudem weitaus höhere Standards. Entsprechend ist diese Entscheidung auf sämtliche Finanzierungen von Immobilien übertragbar.

Kunden sind gefangen in der Vertragskonstruktion mit Swap-Verträgen

In dem Fall stieg der Zins für das Darlehen für die Darlehensnehmerin unerwartet von knapp 4 % auf über 18 %. Dies war weit mehr als das Doppelte und erschien als Wucher. Die Kommune stellte darauf die Zahlungen weitgehend ein und verklagte das Kreditinstitut.

Bei anderen Vertragskonstruktionen wird erst nach Jahren sichtbar, dass diese Darlehensverträge nicht mehr wie üblich nach zehn Jahren und sechs Monaten kündbar sind, sondern die Darlehensnehmer in der Vertragskonstruktion 15, 20 oder sogar 38 Jahre wie im vorliegenden Fall beim BGH gefangen sind oder sehr hohe Ablösesummen zahlen müssen.

Die Schäden gehen laut Experten allein für die Kommunen in die Milliarden. Betroffen davon sind aber auch Unternehmer, die zum Beispiel gewerbliche Immobilien finanziert haben, und Verbraucher, die Zinshäuser für ihre Altersvorsorge erworben haben. Denn einige Banken und Sparkassen haben auch diesen Kunden Swap-Verträge als vermeintlich günstige und clevere Alternative zu einer üblichen Finanzierung angeboten.

BGH stellt Grundsätze für Beratungs- und Aufklärungspflichten auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der aktuellen Entscheidung nun die Maßstäbe für die Beratung und Aufklärung derartiger Produkte konkretisiert. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der BGH selbstverständlich von einem Finanzierungsberatungsvertrag ausgegangen ist. Damit nähern sich die Beratungs- und Aufklärungsstandards denen in der Geldanlage an, auch wenn der Bundesgerichtshof weiterhin betont, dass hier andere Maßstäbe gelten.

Deutlich wird damit, dass beim Verkauf von komplexen Finanzprodukten durch eine Bank oder Sparkasse von nun an auch nach Ansicht des BGH grundsätzlich von einer Beratungssituation ausgegangen werden kann. Dies stärkt die Position der Darlehensnehmer. Dann in dem Fall muss eine Bank bzw. Sparkasse „prüfen, ob die empfohlene Finanzierung als ein für den Darlehensnehmer geeignetes Finanzierungsinstrument anzusehen war und ob die Bank den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform hinreichend aufgeklärt hat“, so der BGH.

Verharmlosung von Risiken führt zur Haftung von Banken und Sparkassen

Insbesondere hat der BGH auch zu beschönigenden Darstellungen der Entwicklung von Zinssätzen in Präsentationen und zur Verharmlosung von Wechselkursrisiken Stellung genommen. Im vorliegenden Fall führte das dazu, dass die Bank dem Darlehensnehmer für den Schaden haftete, der ihm durch das Darlehen entstanden war.

Die Verharmlosung oder Ablenkung von den eigentlichen Nachteilen führt somit zur Haftung der Bank oder Sparkasse. Von Bedeutung können hier, wie das Urteil des BGH zeigt, sämtliche Unterlagen sein, die der Kunde vor Abschluss des Vertrages erhalten hat, insbesondere auch die ausgedruckten Präsentationen, die die Berater den Kunden gerne als Ausdruck ausgehändigt haben. Daher sollte man alle Unterlagen gut aufbewahren.

Hintergrund der Entscheidung des BGH war ein Darlehensvertrag über 3 Millionen Euro an eine Kommune, der im Jahr 2007 einen günstig erscheinenden Zinssatz von 3,99 % jährlich vorsah. Der Zinssatz war die letzten 18 Jahre darin auch fest vereinbart. Die ersten zwanzig Jahre aber hing der Zinssatz vom Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken ab. In der Darstellung der Bank stieg der Zinssatz beispielhaft in den Szenarien auf 4,34 % und 5,43 %. Das Risiko schien für den Darlehensnehmer auch bei einem schlechten Verlauf der Kurse überschaubar. Nach Abschluss des Vertrages stieg der Zins jedoch aufgrund der vertraglich verwendeten Formel und der Entwicklung des Kurses in kurzer Zeit auf 18,99 %. Dagegen wehrte sich der Darlehensnehmer und verklagte erfolgreich die Bank.

Welche Ansprüche man geltend machen kann

Ersetzt werden muss nach der Entscheidung des BGH der entstandene Schaden. Nachteile können der „negative Marktwert“ des Swap-Vertrages bei vorzeitiger Kündigung der Vertragskonstruktion sein. Denkbar ist aber auch, dass die fehlende Möglichkeit, den Darlehensvertrag kostenfrei nach zehn Jahren und sechs Monaten nach Auszahlung zu kündigen und damit umfinanzieren zu können, einen entscheidenden Nachteil des Kunden darstellt und somit die Bank in dem Fall zum Schadensersatz verpflichtet.

Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof dem Ansatz, dass der Zinssatz sittenwidrig sei. Der Anspruch auf Schadensersatz erscheint aber ausreichend, die Ansprüche der Bank- und Sparkassenkunden durchzusetzen, vorausgesetzt, diese reagieren, bevor die Verjährung eintritt.

Auf Verjährung der Ansprüche achten

Die Ansprüche verjähren spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsschluss. Betroffenen wird daher empfohlen, sich zeitnah zu erkundigen, welche nachteiligen Folgen ihre Darlehensverträge haben können und wann Verjährung droht, damit sie reagieren können, bevor ihre Ansprüche verjährt sind.

Tipp

Wenn Sie davon betroffen sind, lassen Sie sich vorab rechtlich beraten. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich lösen. JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte berät Mandanten seit Jahren bundesweit und unkompliziert.

ZDF-WISO vom 20.08.2018

Hohe Kosten für eine Restschuldversicherung, die einen herkömmlichen Ratenkredit maßlos überteuern – die ZDF-Fernsehsendung WISO berichtet über Kettenkredite und einen leider nicht untypischen Fall aus unserer Kanzleipraxis

Abzocke mit Kettenkrediten 

Das Verbraucher – und Wirtschaftsmagazin WISO stellte in einem Beitrag in seiner Montagssendung vom 20.08.2018 die von vielen Banken geübte Methode dar, Kunden zum fortwährenden Abschluss neuer Kreditverträge mit Restschuldversicherungen zu bewegen.  Die Banken erzielen bei diesen Kettenkrediten insbesondere durch die Vermittlung der Zusatzversicherungen erhebliche Gewinne. Ihren Kunden droht, sich in einer Schuldenspirale zu verfangen. WISO veranschaulichte das an einem Fall aus unserem Büro. Unser Mandant hatte in gut zehn Jahren sieben Kreditverträge abgeschlossen und zahlte in diesem Zeitraum für eine Kreditsumme von gut 63.000 EUR, Raten von insgesamt 156.000 EUR. Kostentreiber waren vor allem die Prämien für die Restschuldversicherungen.

Vermittlungsprovisionen liegen bei über 50 Prozent

Zum Hintergrund: Eine Studie der Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungsunternehmen (BaFin) machte im Juni 2017 offiziell, was Verbraucherschützer schon seit geraumer Zeit aus den Ratenkreditverträgen herauslesen konnten: die Banken haben in dem Verkauf von massiv überteuerten Zusatzversicherungen zum Kredit ein einträgliches Geschäft zum Nachteil ihrer Kunden gefunden. Danach erhält überwiegende Zahl der befragten und untersuchten Kreditinstitute Provisionen für die Vermittlung von sogenannten Ratenschutz- oder Restschuldversicherungen, die regelmäßig 50 Prozent und stellen weise sogar über 70 Prozent der Versicherungsprämien ausmachen können.  

So lässt sich erklären, dass auch die Versicherungsprämien in keinem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Versicherungsleistung mehr stehen. Für die Absicherung eines Kreditbetrages von knapp 50.000 EUR für den Todes- und Krankheitsfall sowie die zeitlich stark begrenzte Arbeitsunfähigkeit sollte unser Mandant in dem Beispielsfall des ZDF einen Versicherungsbeitrag von etwa 18.000 EUR leisten.

Bündnis gegen Wucher

Gegen diese Praxis hat sich ein aus dem Institut für Finanzdienstleitungen (iff) und Verbraucherzentralen und -verbänden, Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwaltsbüros bestehendes „Bündnis gegen den Wucher“ gegründet, dem auch JUEST+OPRECHT angehört. Wir halten solche Geschäfte für sittenwidrig und sehen Beratungspflichten verletzt. Wir fordern mit dem Bündnis ein Ende dieses Wuchers und wollen für unsere Mandanten eine Rückabwicklung der Verträge und eine Erstattung zu viel entrichteter Prämien und Zinsentgelte erreichen.   

 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte reicht Klage ein gegen VW Bank wegen Benziner-Auto (VW Golf)

Ein Verbraucher aus Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2014 einen VW Golf über einen Händler vor Ort gekauft und zum Teil über die VW Bank GmbH finanziert. Es handelt sich dabei um einen Benziner. Mit dem PKW war der Verbraucher nicht zufrieden. Als er von seiner Widerrufsmöglichkeit hörte, widerrief er den Darlehensvertrag und wollte den VW Golf VI Highline der VW Bank zurückgeben. Doch diese weigert sich bis heute.

Daher hat JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte für Ihren Mandanten nun Klage beim Landgericht in Braunschweig eingelegt. Das Gerichtsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 O 2857/17 beim Landgericht Braunschweig anhängig.

Rückabwicklung auch bei Benzin-Autos möglich

Verbrauchern ist bisher nicht bewusst, dass sie nicht nur bei Dieselfahrzeugen ihre Rechte geltend machen können, sondern auch bei allen mit Benzin betriebenen PKWs, wenn diese zumindest zum Teil finanziert wurden auch heute oft noch eine Widerrufsmöglichkeit besteht.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermutet, dass zahlreiche Darlehensverträge der letzten Jahre fehlerhaft sind, insbesondere von der VW Bank, so dass es für Verbraucher möglich ist, die Verträge rückabzuwickeln. Die finanzierende Bank muss in dem Fall den PKW zurücknehmen. Dies ist insbesondere dann für Verbraucher entscheidend, wenn ein hoher Wertverfall bei dem PKW droht oder schon eingetreten ist.

Sinnvoll ist es, sich vor einem Widerruf rechtlich beraten zu lassen und abzuklären, ob es möglich ist, den Vertrag rückabzuwickeln und welche Kosten auf einen zukommen.

Verbraucher werden im Diesel-Skandal allein gelassen

Rechtsanwalt Achim Tiffe vermutet, dass zahlreiche Fälle gar nicht bis zum Ende vor Gericht ausgefochten werden, sondern viele Fälle im Vergleichswege gelöst werden:

„Wer nicht klagt und selbst seine Ansprüche anmeldet, wird abgeschreckt und hingehalten. Wer sich als Verbraucher dagegen wehrt, hat wahrscheinlich gute Aussichten, sich von unliebsamen PKW und deren Finanzierung zu trennen, wenn die Bank Fehler gemacht hat.“

Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge sind inzwischen Realität geworden, siehe dazu den Beitrag vom Februar 2018.

Gerade in Deutschland ist es für Fachwanwalt Achim Tiffe unverständlich, wie Verbraucher über Jahre von der Autoindustrie hingehalten werden und Fehler erst eingestanden werden, wenn sie von den Medien bereits berichtet und nicht mehr geleugnet werden können. Dass die Verbraucher hier von allen staatlichen Einrichtungen alleine gelassen, um die eigene Autoindustrie zu schonen, ist der eigentliche Skandal hinter dem Abgas-Skandal.

Ein Hamburger Ehepaar versucht seit Jahren, ihr Widerrufsrecht gegenüber der Hamburger Sparkasse durchzusetzen. Doch die Hamburger Sparkasse zwingt sie seit inzwischen dreieinhalb Jahren, weiterhin die Raten zu zahlen, und verweigert die Ablösung der Verträge.

Nachdem die Kunden der Hamburger Sparkasse am 31.01.2015 den Widerruf ihrer laufenden Darlehensverträge erklärt hatten und die Restschulden zurückzahlen wollten, weigerte sich die Hamburger Sparkasse, wie in vielen Fällen, den Widerruf zu akzeptieren.

Oberlandesgericht Hamburg gab schon zwei Mal eindeutige Hinweise

So musste das Ehepaar die Hamburger Sparkasse verklagen. Das Hanseatische Oberlandesgericht, Az. 13 U 305/16, hat schon mit dem Hinweis vom 05.01.2017 erklärt, dass der Widerruf wohl zulässig sei und in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 nochmals festgestellt, „dass hier ein Widerrufsrecht eindeutig besteht“.

Das interessiert die Hamburger Sparkasse jedoch nicht. Bis heute verlangt die Hamburger Sparkasse von dem Hamburger Ehepaar jeden Monat weiterhin Zinsen in Höhe von bis zu 5,41 % eff. Jahreszins, obwohl sich das Ehepaar seit nunmehr dreieinhalb Jahren von der Hamburger Sparkasse trennen will.

Trotz eindeutiger Rechtslage lässt Haspa Kunden nicht gehen

Die Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 enthalten in der Widerrufsbelehrung den Hinweis „Die Frist beginnt frühestens…“. Diese Widerrufsbelehrungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eindeutig irreführend und führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, so schon der BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08. Dies ist seit Jahren gefestigte Rechtsprechung, siehe BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, Rn. 46. Auch hat die Haspa vergleichbare Prozesse vor dem Oberlandesgericht Hamburg bereits verloren, siehe beispielsweise OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017, Az. 13 U 112/15.

Die Hamburger Sparkasse möchte aber weiterhin die hohen Zinsen von den Kunden kassieren und verweigert seit Jahren die Rückzahlung entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Jeder Tag bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die seit Anfang 2017 aussteht, ist dabei ein Gewinn für die Hamburger Sparkasse auf Kosten ihrer Kunden, die seit Jahren genug von der Hamburger Sparkasse haben.

Kunden haben genug von Haspa

Rechtsanwalt Achim Tiffe betreut das Hamburger Ehepaar und hält das Verhalten der Hamburger Sparkasse für katastrophal: „Die Hamburger Sparkasse, die sonst immer gerne den „ehrbaren Kaufmann“ zitiert, zwingt Kunden hier entgegen besseren Wissens zur Fortführung eines Vertrages, der seit Jahren nicht mehr besteht. Für mich ist dies ein für Sparkassen unwürdiges Verhalten. Ob sich die Hamburger Sparkasse damit einen Gefallen tut, bezweifle ich.“

„Kunden sollten bei einer Bank oder Sparkasse sein, weil Sie sich dort gut behandelt fühlen und gerne bleiben, nicht weil sie dazu gezwungen werden.“ Nach Meinung von Fachanwalt Achim Tiffe ist das Verhalten einer Sparkasse oder Bank zudem höchst problematisch, wenn sie wie hier, höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert und auch auf die Hinweise des Oberlandesgerichts Kunden nicht aus den Darlehensverträgen entlässt.“

Die Veranstaltung über Bitcoin und Blockchain am 21. Juni 2018 im Rahmen der jährlichen Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg zeigte, dass Verbraucher mit Kryptowährungen nicht anonym bezahlen und zahlreiche Risiken bestehen, sowohl bei der Geldanlage als auch im Zahlungsverkehr. Digitale Währung kann verloren gehen, gehackt werden oder an Wert verlieren bis hin zum Totalverlust. Gerade aber die Technologie, die dahinter steht, bietet für Banken und Versicherungen große Chancen, Prozesse zu automatisieren und damit Kosten zu senken. Davon sollen in Zukunft auch Verbraucher profitieren.

Bitcoin und Blockchain

Eine zentrale Frage war, wie anonym digitale Währungen sind und welche Chancen aber auch Risiken Kryptowährungen haben. Dass es sich bei den Kryptowährungen jedenfalls bisher nicht um eine Alternative zum Euro handelt, wurde allgemein bestätigt. Viel bedeutsamer für die Finanzbranche ist die dafür genutzte Technologie Blockchain, die wahrscheinlich die Finanzwelt nachhaltig verändern wird. Die dezentrale Technologie Blockchain, kann nicht nur bei Bezahlsystemen eingesetzt werden, sondern auch in zahlreichen anderen Bereichen, zum Beispiel in Form von Smart Contracts, durch die Versicherungs- und Bankverträge automatisiert abgewickelt werden können.

Smart Contracts sind für Verbraucher bisher nicht so sichtbar, wie es eine neue Währung ist, die aufgrund der Wertsteigerungen in den letzten Jahren Spekulanten angelockt hat, über die Medien gerne berichten und die durch die scheinbar anonyme Bezahlung etwas Geheimnisvolles umgibt.

Bitcoins sind nicht wirklich anonym

Die Diskussion auf der Veranstaltung zeigte, dass digitale Währungen zwar keine personenbezogenen Daten enthalten, aber keineswegs anonym sind. Entsprechend plädierte Dr. Thilo Weichert als Datenschützer für eine Möglichkeit, auch bei digitalen Währungen alltägliche Zahlungen anonym zu ermöglichen. Andernfalls würden Bürger bei jeder Zahlung in Zukunft Datenspuren hinterlassen. Der Bürger habe ein Recht auf anonymes Bezahlen und Schutz seiner Daten. Diese Diskussion müsse man klar trennen von der Geldwäsche, bei der es um ganz andere Beträge geht.

Im Gegensatz dazu sah der Vertreter der Deutschen Bundesbank für eine anonyme digitale Währung keinen Anlass. Es wurde aber deutlich, dass Bargeld weiterhin eine wichtige Funktion bei Alltagsgeschäften hat, zumindest in Deutschland. Wie die Zukunft aussehen wird, zeigte das Beispiel Schweden, bei der Bargeldzahlungen mehr und mehr durch Kartenzahlungen verdrängt werden.

Digitale Währungen als Zahlungsmittel geeignet?

Digitale Währungen wie Bitcoin und Ether werden derzeit dezentral von privaten Anbietern ausgegeben. Während bei herkömmlichen Währungen der Staat Kontrolleur der Geldmenge und gleichzeitig Garant ist, dass diese als Zahlung akzeptiert werden, gibt es diese zentralen Funktionen bei den Kryptowährungen nicht. Daher wird bei den Kryptowährungen viel von Vertrauen und Fälschungssicherheit geredet. Tatsächlich bestehen zahlreiche Gefahren für Verbraucher. Dies bestätigte nochmals die Diskussion der Experten.  

Die Aufsichtsbehörden halten sich bei Kryptowährungen weitestgehend zurück und sehen darin keine Gefahr einer Parallelwährung. Dr. Martin Diehl von der Deutschen Bundesbank führte dazu aus, dass es von der Bundesbank derzeit keine Überlegungen zu Alternativen für das Bargeld gibt. Insbesondere das Giralgeld, also das Geld, dass von Girokonto zu Girokonto überwiesen wird, reiche neben dem Bargeld für die Versorgung mit Zahlungsmittel für die Bevölkerung aus.

Kryptowährungen als Geldanlage?

Deutlich wurde, dass die derzeitigen Risiken für Anleger und Verbraucher bei Kryptowährungen und ICO’s (Initial Coin Offerings) als Geldanlage kaum überschaubar sind. Verluste und Pleiten werden daher gerade in den kommenden Jahren erwartet, weil eine staatliche Kontrolle in Deutschland weitestgehend fehlt.

Notwendiger gesetzlicher Rahmen

Aufgrund der fehlenden Regulierung wurde deutlich, dass in Zukunft gesetzliche Regelungen bei Kryptowährungen und für die Nutzung der Technologie Blockchain bei Finanzdienstleistungen zu erwarten sind. Insbesondere Rechtsanwalt Stefan Ziemprich von der Kanzlei Fieldfisher sprach sich dafür aus, bei einer Regulierung vorsichtig zu sein und technische Entwicklungen dadurch nicht zu behindern. Denn Anbieter würden in dem Fall schnell Alternativen im Ausland suchen. Frank Christian Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband betonte dagegen, dass Verbraucher dabei aber auch ausreichend geschützt werden müssen.

Blockchain als Zukunftstechnologie

Von der Technik Blockchain versprechen sich Banken und Versicherungen sehr viel, weil damit Verträge automatisiert werden können. Durch Voreinstellungen können zum Beispiel Beträge im Versicherungsfall automatisch ausgezahlt werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung durch einen Menschen bedarf. Die Finanzbranche arbeitet daher im Hintergrund an Anwendungsmöglichkeiten, insbesondere zur Kosteneinsparung. Verbraucher sehen davon zurzeit wenig, sollten aber von der Technik langfrist durch sinkende Kosten profitieren. Ob dies nur Vorteile für die Verbraucher hat, wird die Zukunft zeigen.

Der Hintergrund

Auf der Veranstaltung am 21. Juni 2018 in Hamburg diskutierten Experten der Bundesbank, des Datenschutzes, der Anbieterseite und des Verbraucherschutzes Fragen über Bitcoin und die dahinter stehende Technologie Blockchain. Moderiert wurde die Veranstaltung von Rechtanwalt Dr. Achim Tiffe der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte, der bereits 2016 zum Thema „Bargeld – wie sicher ist digitales Bezahlen“ Stellung genommen hat. Dr. Achim Tiffe ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Veranstaltung war ein erster Aufschlag, die verschiedenen Dimensionen des Themas von der neuen Technik bis hin zur Entstehung neuer Produkte und die Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche aufzuzeigen. Dabei beschäftigen die Referenten vor allem Fragen, was dies für Verbraucher und Endkunden bedeuten wird.