Die deutsche Aufsichtsbehörde verbietet bestimmte CFD´s – Contracts for Difference – für Kleinanleger: Hintergrund ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Schluss gekommen ist, dass CFD´s erhebliche Bedenken in Hinblick auf den Anlegerschutz aufweisen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde verlieren rund 80 % der Anleger ihr Geld beim Zocken mit CFD´s.

Was sind CFD’s?

CFD steht als Abkürzung für den Begriff „Contracts for Difference“. Faktisch wetten Sie mit ihrem Gegenüber auf die unterschiedliche Entwicklung von zwei Kursen. Dies können Indices sein oder einzelne Aktien. Je nachdem, wie sich die Kurse entwickeln, können Sie gewinnen oder verlieren. Das besondere bei diesen Geschäften ist, dass Sie mit kleinem Einsatz scheinbar hohe Gewinne erzielen können, weil Sie einen Hebel einsetzen. Genauso schnell – und oft noch viel schneller – können Sie aber auch Ihr gesamtes Geld dabei verlieren. Es handelt sich hierbei um Spekulationsprodukte. Doch nicht nur die Risiken selbst sind für den einzelnen Anleger sehr hoch. Die Aufsichtsbehörde sieht zusätzlich ein Manipulationsrisiko durch die Anbieter.

CFD’s sind nicht nur spekulativ, sondern bergen auch das Risiko der Manipulation

Die Konstruktion der Geschäfte lädt nach Einschätzung von Fachanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte die Anbieter zum Teil geradezu dazu ein, ihre Kunden zu übervorteilen. In der Sprache der Aufsichtsbehörde heißt dies: Die Vertriebsmodelle für CFD’s seien mit bestimmten Interessenkonflikten der Anbieter verbunden. Soweit die Anbieter als Gegenpartei des Kunden keine Absicherungsgeschäfte durchgeführt haben, stünden ihre Interessen im direkten Gegensatz zu den Interessen der Anleger. In derartigen Fällen bestehe daher ein höheres Risiko und ein stärkerer Anreiz, die Referenzpreise zu manipulieren, intransparente Preise zu verwenden oder Praktiken einzusetzen wie die Stornierung von rentablen Geschäften der Anleger aus „fadenscheinigen Gründen“. Anbieter könnten ferner asymmetrische Kursabweichungen dazu benutzen, sich Gewinne oder den Anlegern Verluste zuzuschreiben. Sollten Anbieter die Zeit zwischen Angebot und Ausführung verzögern, ließe sich dieses noch weitergehend ausnutzen. Andere Aufsichtsbehörden hätten beobachtet, dass Anbieter einen uneinheitlichen oder asymmetrischen Aufschlag auf den Spread zwischen „An- und Verkaufskurs“ vornehmen und dadurch einen zusätzlichen Gewinn erzielen. Dieser Gewinn bietet Anreiz, eine anlegerbenachteiligende Vermarktungsstrategie anzuwenden.

Anleger können derartige Manipulationen meist selbst nicht erkennen. Wurden die Kurse durch die Anbieter von CFD’s manipuliert, sind Schadensersatzansprüche denkbar, so Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Dass sich die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin dem Thema überhaupt in der Ausführlichkeit angenommen hat und nunmehr bestimmte Geschäfte von CFD’s mit Kleinanlegern verbietet, zeigt, wie groß das Problem auch aus Sicht der Aufsichtsbehörde geworden ist.

Welche CFD’s sind in Zukunft noch erlaubt?

Die Aufsichtsbehörde hat mit der Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 bestimmte Geschäfte mit CFD’s verboten: CFD´s sind danach zukünftig nur noch für Kleinanleger erlaubt, falls sie nachfolgende Eigenschaften kumulativ aufweisen:

  1. Initial-Margin-Schutz: Je nachdem, welcher Basiswert ausgewählt wird, gibt es bestimmte in der Allgemeinverfügung genannte Prozentsätze, die als Inital-Margin nicht unterschritten werden dürfen.
  2. Margin-Glattstellungsschutz: Hierunter versteht man die Zwangsschließung zu den günstigsten Bedingungen, wenn die Summe des Geldes auf dem Handelskonto und der unrealisierten Nettogewinne der offenen Kontrakte weniger als die Hälfte der Summe des Initial-Margin-Schutzes für alle offenen Kontrakte beträgt.
  3. Negativsaldoschutz: Hierunter wird die Obergrenze der Gesamthaftung des Anlegers für ein Konto bei einem Anbieter nebst der entsprechenden Gelder begrenzt auf die auf dem Handelskonto vorhandenen Gelder verstanden (Nachschusspflichtverbot).
  4. Verbot von Bonuszahlungen: Kunden dürfen im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder Verkauf der CFD mit Ausnahme der realisierten Gewinne keine Zahlungen zugesagt werden.
  5. Risikowarnungen: Die Anbieter dürfen sich weder direkt oder indirekt zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf an Kleinanleger wenden, wenn sie nicht die in der Allgemeinverfügung genannten Risikohinweise verwenden.

Die Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde Bafin vom 23.07.2019 finden Sie hier.

Wir hatten bereits im April 2018 darüber berichtet, dass das Land- und das Oberlandesgericht Hamburg Beschlüsse der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds, nämlich der Nordcapital Immobilien Fonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG für nichtig erachtete.

Erneuter Versuch von Nordcapital den Verkauf der Immobilien nachträglich zu genehmigen

Im Mai 2018 lud der Fonds im Mai letzten Jahres zu einer Gesellschafterversammlung ins Hamburger Hotel Steigenberger. Für die Genehmigung des Verkaufs und der Liquidation stimmten nunmehr rund 60 % der abgegebenen Stimmen. Nach der Satzung wäre eine Mehrheit von 75 % erforderlich gewesen.

Rund 3 Monate nach der Abstimmung teilte der Fonds dann mit, dass entsprechend einem in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens aufgrund der bestehenden Treuepflicht der Gesellschafter, eine Zustimmungsverpflichtung aller Gesellschafter zu den Beschlüssen bestanden habe, so dass die Beschlüsse trotz der pflichtwidrig abgegebenen Stimmen zustande gekommen seien.

Urteil des Landgericht Hamburg vom 09.07.2019

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 09.07.2019, Az. 411 HKO 62/18, erneut nicht, da die Genehmigung keine unabweisbar notwendige Maßnahme zur Rettung der Gesellschaft bzw. ihrer Komplementärin sei, sondern der Beschluss sollte nur der „Klarstellung“ der Rechtmäßigkeit des Handelns der Geschäftsführung und damit deren Entlastung von etwaigen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Geschäftsführung dienen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung Nordcapital Immobilien Fonds Niederlande 6 GmbH & Co. KG ist daher nichtig, so das Urteil des Landgericht Hamburg.

Wir werden weiter berichten.

Die Hanseatic Bank GmbH & Co. KG wurde vom Landgericht Hamburg verurteilt, einem Hamburger Kunden 12.275 Euro für zwei Laptops, die er bei notebooksbilliger.de erworben hatte, zurückzuzahlen. Damit kann der Hamburger Verbraucher seine bei notebooksbilliger.de gekauften Laptops zurückgeben und erhält sein gesamtes Geld zurück. Finanziert hatte er die zwei Gaming Laptops beim Kauf im Internet bei der Hanseatic Bank.

notebooksbilliger.de lehnte Rückabwicklung ab

Anlass waren Probleme mit den Laptops. Der Verbraucher bemängelte schon nach kurzer Zeit Abstürze und das Hängenbleiben der Grafik. Doch die notebooksbillliger.de AG vertröstete den Kunden immer wieder. Da die durchgeführten Nachbesserungsversuche nicht halfen, wollte der Verbraucher von dem Kauf zurücktreten. Den Rücktritt wollte die notebooksbilliger.de AG aber nicht akzeptieren.

Darauf wendete sich der Verbraucher an JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte. Durch den Widerruf schließlich schaffte er es mit Unterstützung von Fachanwalt Dr. Achim Tiffe, die Rückabwicklung des gesamten Kaufs durchzusetzen.

Hanseatic Bank zur Zahlung des Kaufpreises zzgl. Zinsen verurteilt

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Hanseatic Bank, dem Verbraucher gegen Rückgabe der Laptops sämtliche gezahlten Raten zurückzuzahlen. Einen Zinsanspruch hat die Bank ihrerseits nicht. Der Fall zeigt, so Rechtsanwalt Achim Tiffe, dass sich Verbraucher gegen Banken und Unternehmen wehren können und nicht ungefragt Ablehnungen hinnehmen müssen.

Bei Unzufriedenheit sollten Verbraucher ihre Verträge prüfen lassen

Insbesondere Verbraucher, die mit Käufen unzufrieden sind, die sie im Internet getätigt haben und die durch eine Bank wie der Hanseatic Bank finanziert wurden, lohnt es sich, die Verträge von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale prüfen zu lassen, um seine Rechte und Möglichkeiten zu kennen und ausschöpfen zu können. Dies betrifft zum Beispiel finanzierte Computer und Laptops aber auch TV-Geräte.

In dem vorliegenden Fall des Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2019, Az. 302 O 420/16, war der Darlehensvertrag nicht vollständig. Weil eine Pflichtangabe fehlte, konnte der Verbraucher den finanzierten Vertrag insgesamt widerrufen und hat einen Anspruch darauf, gegen Rückgabe der Laptops sämtlich Zahlungen zurückzuerhalten. Nach Auffassung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte handelt es sich vermutlich um einen Systemfehler, so dass wahrscheinlich sämtliche von der Hanseatic Bank finanzierten Verträge aus der Zeit des Jahres 2015 und später bei notebooksbilliger.de und anderen Anbietern auch heute noch widerrufbar sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zu Rechtsanwalt Ralf Heyl und seinen Forderungen

Rechtsanwalt Ralf Heyl fordert von Verbrauchern Zahlungen von alten Forderungen, die er selbst von der Deutsche Postbank AG erworben hat. Vermutlich hat er nur einen geringen Preis für die alten Forderungen gezahlt, weil diese Forderungen gegen Verbraucher von der Deutsche Postbank AG aus gutem Grund nicht mehr selbst durchgesetzt wurden. Dabei wird Rechtsanwalt Ralf Heyl als Einzelanwalt tätig. Für eine Großbank wie die Deutsche Postbank AG ist dies zumindest ein ungewöhnliches Vorgehen. Auch der SPIEGEL berichtete schon 2011 kritisch über Rechtsanwalt Ralf Heyl und die Postbank.

Viele Forderungen der Deutsche Postbank und der BHW sind bereits verjährt

Das Verhalten von Rechtsanwalt Ralf Heyl ist dabei kritisch zu sehen. Denn viele Forderungen scheinen wie im Fall des Landgerichts Bremen seit Jahren verjährt zu sein (LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019 – 2 O 1604/18).

Rechtsanwalt Ralf Heyl macht frühere Ansprüche der Deutsche Postbank AG aus abgetretenem Anspruch geltend. Im Fall des LG Bremen ging es um einen Anspruch aus einem im Jahr 2011 gekündigten Girokonto in Höhe von 5.298,98 Euro. Nach Ansicht des Landgericht Bremens ist dieser Anspruch seit vielen Jahren bereits verjährt.

In einem Fall, der von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte betreut wird, forderte Ralf Heyl von einer Verbraucherin einen Betrag von ca. 25.000 Euro aus einem Darlehensvertrag der BHW Bank AG, mit dem eine Fondsbeteiligung namens RENTADOMO finanziert wurde. Die Verträge kamen in einer Haustürsituation durch einen windigen Vermittler zustande und waren widerrufen worden. Der Anspruch war im Übrigen auch verjährt, da das Darlehen im Jahr 2006 gekündigt wurde.

Was ist als Rechtsanwalt noch erlaubt?

In dem Fall von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hatte Fachanwalt Achim Tiffe dem Rechtsanwalt Ralf Heyl mitgeteilt, dass die Verbraucherin in Deutschland seit Jahren nicht mehr wohnt. Trotzdem beantragte Rechtsanwalt Ralf Heil einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid unter einer Adresse in Deutschland, unter der die Verbraucherin weder gemeldet war noch wohnte und versuchte so, sich einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Nur durch Zufall bekam dies die Verbraucherin mit und wehrte sich. Ralf Heyl lies es trotzdem darauf ankommen und bemühte das Landgericht Berlin, nahm aber die Klage dann schnell wieder zurück und gab den Vollstreckungstitel heraus.

Vermutlich zahlreiche Verbraucher betroffen

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vermuten, dass zahlreiche Verbraucher von den Aktivitäten des Rechtsanwalts Ralf Heyl betroffen sind und sich viele Verbraucher aus Angst nicht gegen die Forderungen von Rechtsanwalt Ralf Heyl wehren oder aus Verzweiflung eine Ratenzahlung vereinbaren, weil sie nicht wissen, dass die Ansprüche nicht bestehen, sie mit Gegenansprüchen aufrechnen können oder die Ansprüche seit langem verjährt sind. So sah es auch das Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 in einem Fall gegen die Targobank (LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2019, Az. 307 O 142/16.

Auch den Verbraucherzentralen ist das Verhalten des Rechtsanwalts Ralf Heyl bereits mehrfach negativ aufgefallen.

Was soll ich als Verbraucher tun?

Wir empfehlen daher jedem, der von Rechtsanwalt Ralf Heyl wegen alten Forderungen der Deutsche Postbank AG bzw. der BHW Bank AG angeschrieben wird, vor einer Antwort oder einer Zahlung rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist zum Beispiel bei Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälten möglich, die im Bereich Kreditrecht spezialisiert sind.

Wer bereits verklagt wurde oder Probleme mit Rechtsanwalt Ralf Heyl hat, sollte sich ebenfalls beraten lassen. Denn in vielen Fällen kann man sich erfolgreich gegen Forderungen von Ralf Heyl wehren.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist Ansprechpartner für Verbraucher und Betroffene. Die Kanzlei ist bundesweit tätig.

Verbraucher haben einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn die Vermittlerplattform die Daten für den Flug falsch übermittelt.

Flugbestätigung durch Opodo reichte aus

Über die Vermittlerplattform Opodo hatte der Verbraucher für sich und acht weitere Mitreisende für einen Junggesellenabschied einen Flug von Hamburg nach Krakau und zurück gebucht. Die Buchung des Fluges wurde dem Verbraucher auch mit seinen Daten von Opodo bestätigt. Bei der Weitergabe der Flugdaten an Easyjet kam es aber anscheinend zu Fehlern bei dem Datum des Rückflugs.

Dies fiel dem Verbraucher und der Airline erst beim Rückflug auf, als die Verbraucher im Flughafen einchecken wollten. Sie konnten wegen des Fehlers bei der Weitergabe der Buchung nicht mitfliegen. Opodo hatte bereits außergerichtlich die Kosten der Ersatzbeförderung für den Rücktransport u.a. mit einem Mietwagen übernommen. Die Verbraucher wollten aber auch pauschalen Schadenersatz von der Airline nach der Fluggastrechte-Verordnung erhalten.

Easyjet musste Schadenersatz zahlen

Da Easyjet sich weigerte, verklagte der Verbraucher, der die Reise gebucht hatte, die Fluggesellschaft. Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete Easyjet, dem Verbraucher zusätzlich Schadenersatz für sich und seine Mitreisenden in Höhe von 2.250 Euro zu zahlen (250 Euro pro Person). Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine bestätigte Buchung des Fluges liegt bereits dann vor, wenn dem Verbraucher diese vom Reiseunternehmen oder des Flugvermittlers, hier Opodo, zur Verfügung gestellt wird.

Damit werden die Rechte der Verbraucher bei Flugbuchungen gestärkt. Erstritten hat das Urteil Rechtsanwalt Martin Schnelle. Das Urteil des AG Hamburg vom 12.07.2018, Az. 22a C 296/17 ist mit einer Anmerkung von Rechtsanwalt Martin Schnelle in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR) 2019, S. 71 f. veröffentlicht.

Kontosperre oder Geldwäscheverdacht? Wir helfen!

Weigert sich Ihre Bank plötzlich Überweisungen vorzunehmen oder in Empfang zu nehmen? Weigert sich Ihre Bank ferner, den Grund für dieses Vorgehen zu nennen? Dann ist es möglich, dass ein Geldwäscheverdacht gegen Sie besteht. Wie es dazu kommt, vermittelt ein kurzer Blick in die §§ 46, 47 Geldwäschegesetz (GWG).

Hintergrund sind in diesem Zusammenhang meistens ungewöhnliche hohe Bareinzahlungen oder zahlreiche niedrigere Bareinzahlungen auf Ihrem Konto oder andere Umstände, welche einen Geldwäscheverdacht bei Ihrer Bank begründen. In diesem Fall hat Ihre Bank oder Ihre Sparkasse wahrscheinlich eine Verdachtsmeldung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) der Generalzolldirektion erstattet, welche den Fall überprüfen soll.

Ohne Girokonto geht gar nichts.

Viele Privatpersonen und Unternehmen haben nur ein Girokonto, über das alle Zahlungen laufen. Ohne Girokonto ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht möglich. Privatpersonen können ihre Miete und Strom nicht bezahlen, Geld nicht mehr abheben und Einkäufe nicht mehr tätigen. Unternehmen können Gehälter nicht überweisen und Rechnungen nicht begleichen. Sperrt die Bank Gelder oder kündigt sie das Konto, ist das sowohl für Unternehmen wie Privatpersonen eine Katastrophe, zumindest ein großes Problem.

Sie sollten schnell reagieren!

In einem derartigen Fall hilft möglicherweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Kontosperre gegen die Bank. Sie sollten einen solchen Antrag wegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit möglichst schnell nach der Kontosperre stellen und dazu detailliert begründen. Es ist zudem möglich, dass die Bank bereits eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hat.

Oft ist die Kooperation mit einem Strafverteidiger angezeigt.

Sollten Sie als Privatperson oder Ihr Unternehmen der Geldwäsche direkt verdächtigt werden, stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit einem bekannten Hamburger Strafverteidiger gerne zur Seite, um Ihren Fall „ganzheitlich“ zu betreuen. Denn nur so kann der Zahlungsverkehr Ihres Unternehmens wiederhergestellt werden und Sie Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung erlangen.

Eine Kontokündigung sollte man in keinem Fall einfach hinnehmen.

Eine Kündigung des Girokontos sollten Sie sich nicht gefallen lassen und immer hinterfragen, insbesondere wenn Sie auf das Konto angewiesen sind. Oft nennt die Bank aber keine konkreten Gründe oder verweist auf eine angebliche Bonitätsverschlechterung, ohne Fakten zu nennen. Wir haben als Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht Erfahrung mit überraschenden Kontokündigungen und helfen, die bestehende Kontoverbindung zu erhalten oder zeitnah eine neue Bank für ihren Zahlungsverkehr zu finden. Auch sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob die Kündigung zulässig war und wirksam ist. Ist das nicht der Fall, bestehen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche.

Als etablierte Sozietät mit Schwerpunkt Bankrecht, Versicherungsrecht und Immobilien suchen wir eine langfristige Verstärkung im Versicherungsbereich mit konkreter Perspektive auf Aufnahme in die Sozietät.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte vertritt bundesweit erfolgreich Mandanten im Bereich Kapitallebensversicherungen, private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Sachversicherungen und bei Verbandsklagen von Verbraucherverbänden. Dabei arbeiten wir konsequent auf Kundenseite.

Als Kontrapunkt zu üblichen Wirtschaftskanzleien bieten wir eine familienfreundliche Atmosphäre, gleichberechtigtes Arbeiten in Teilzeit und die Möglichkeit, den Bereich Versicherungsrecht mit zu gestalten.

Wir erwarten Erfahrung als Anwalt/Anwältin, eigene bestehende Mandate und Eigeninitiative. Der Fachanwaltstitel im Versicherungsrecht ist willkommen. Andernfalls besteht die Gelegenheit, diesen in den nächsten Jahren zu erwerben.

Sollten wir Ihre Neugier geweckt haben, rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin.

Die HSH Nordbank ist Geschichte. Sie wandelt sich nach dem Verkauf an ausländische/außereuropäische Investoren zur „Hamburg Commerical Bank“. Kreditkunden der vormaligen Landesbank könnte das nach Meinung von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte zur Sonderkündigung berechtigen.

Denn Darlehensnehmer dürfen nicht länger an Kreditinstitute gebunden sein, die ihr Geschäft nicht mehr in der bisherigen Form weiter betreiben wollen und zu befürchten ist, dass das jeweilige Kreditgeschäft ganz eingestellt wird und die Forderungen verkauft werden oder mit deren Eigentümerwechsel Kunden nicht einverstanden sind.

Veränderungen bei der HSH Nordbank AG

Das Handelsblatt berichtete am 10.12.2018, dass die Zahl der Vollzeitstellen von zuletzt 1.720 binnen knapp drei Jahren auf rund 930 fallen soll, Das entspricht 46 % der Vollzeitstellen. Es ist zu erwarten, dass die Kreditabteilungen davon ebenfalls betroffen sind. Das Handelsblatt berichtet zudem, dass ganze Geschäftsfelder wohl beendet werden sollen.

Fachanwalt Dr. Achim Tiffe von der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte meint, dass Darlehensnehmer vor diesem Hintergrund nicht abwarten müssen, bis Probleme entstehen, Darlehensverträge nicht fortgesetzt, zuständige Abteilungen geschlossen oder Forderungen verkauft werden, insbesondere wenn sich die Kunden eine öffentliche Landesbank bewusst ausgesucht hatten und nun mit neuen Eigentümern „um die Finanzinvestoren Cerberus und J.C. Flowers“ wie das Handelsblatt berichtete, konfrontiert werden. Die SZ berichtete über die Investmentfirma Cerberus [in der griechischen Mythologie: Höllenhund] unter dem Titel: „Heuschrecken, die sich Höllenhunde nennen“.

Was bei einem Verkauf von Forderungen alles passieren kann

Welche unannehmbaren Folgen  die Abwicklung von Kreditgeschäften einer Bank haben kann, zeigt das Beispiel GMAC-RFC Bank GmbH. Diese hatte Verbrauchern vor gut 10 Jahren Baufinanzierungen angeboten. Nun meldete sich ein Unternehmen Servicing Advisors Deutschland GmbH und verlangte nach Ansicht von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte sittenwidrige Zinsen von z.B. 7,2 % p.a. statt marktüblicher Zinsen im gleichen Zeitraum von 1,6 % p.a. für die Anschlussfinanzierung. Forderungsinhaber sei nun das ausländische Unternehmen L2 B.V. Die deutsche Aufsichtsbehörde BaFin sieht sich machtlos. Für ausländische Unternehmen sei es nicht zuständig.

Das Sonderkündigungsrecht für Kunden

Solange müssen Kunden der HSH Nordbank AG nicht warten, meint Rechtsanwalt Dr. Achim Tiffe, sondern können langlaufenden Darlehensverträge beenden, ohne Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Strafzahlungen mit der HSH Nordbank AG zu zahlen.

Gerichte haben das außerordentliche Kündigungsrecht schon einmal bei einer Fusion bejaht: OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.06.2001 – 9 U 143/00. Darlehensnehmer sollten sich in dem Fall aber schnell entscheiden, denn das Recht auf eine außerordentliche Kündigung besteht nur innerhalb einer angemessenen Frist für eine Prüfung und Entscheidung, wobei auf die persönliche Kenntnis der neuen Umstände abzustellen ist. Notwendig dafür ist eine außerordentliche Kündigung, die entsprechend begründet wird.

Rechtsanwalt und Partner von JUEST+OPRECHT Stephen Rehmke ist vom Aufsichtsrat des Bund der Versicherten e.V. in den Vorstand des Verbraucherverbandes berufen worden.

Bund der Versicherten

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) ist mit etwa 50.000 Mitgliedern die einzige Organisation in Deutschland und Europa, die sich ausschließlich und unabhängig für die Rechte der Versicherten einsetzt. Er bildet ein wichtiges politisches Gegengewicht zur Versicherungslobby. Die Einschätzungen des BdV zu Versicherungsthemen finden Beachtung durch Bundesministerien und Bundestag. Er ist präsent in Fernsehen, Radio, Print- und Online-Medien. Die Mitglieder des BdV erhalten eine individuelle und umfassende Beratung in allen Fragen rund um private Versicherungen. Und sie können Versicherungsschutz zu fairen Konditionen über exklusive Gruppenverträge erhalten.

Im Schwerpunkt seiner verbraucherpolitischen Arbeit setzt sich der BdV auch juristisch für die Rechte der Versicherten ein. Er führt Musterprozesse, Pilotverfahren und Verbandsklagen gegen Versicherungsunternehmen. Rechtsanwalt Rehmke wird das Vorstandsteam, das bisher aus Axel Kleinlein und Mario Leuner besteht, Anfang des kommenden Jahres ergänzen.

Wir von JUEST+OPRECHT sehen in der Berufung unseres Partners Stephen Rehmke zum Vorstand eines bedeutenden Verbraucherschutzvereins eine Anerkennung für unsere Arbeit im Versicherungsrecht. Und wir nehmen das zum Anlass, unseren Tätigkeitskern im Versicherungsrecht weiter zu verstärken.

 

Nichts gelernt aus der Lehman-Pleite am 15.09.2008?

Rechtsanwalt Ulrich Husack hatte vor zehn Jahren zahlreiche Anleger von Zertifikaten gegenüber Sparkassen und Banken vertreten. Zehn Jahre später sind die damaligen Fälle beendet, doch Zertifikate werden weiterhin von Sparkassen und Banken weiterhin verkauft, ohne dass den Anlegern die Nachteile und Risiken bekannt sind. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die nächste Blase platzt und Anleger Schaden erleiden,“ so Rechtanwalt Ulrich Husack.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte bestand vor zehn Jahren noch nicht. Einer seiner Partner Rechtsanwalt Ulrich Husack war aber im Jahr 2008 einer der führenden Rechtsanwälte in Deutschland, der Anleger nach der Lehman-Pleite vertrat.

Zur Geschichte der Lehman-Pleite in Deutschland

Für fast alle überraschend meldete die US-Investmentbank Lehman Brothers am 15.09.2008 Insolvenz an. Schon bald darauf zeigte sich, dass zahlreiche deutsche Anleger, vornehmlich der älteren Generation, betroffen waren, da sie auf Empfehlung ihrer Hausbank in von Lehman emittierte Zertifikate angelegt hatten. Bereits am 09.10.2008 nahm Rechtsanwalt Ulrich Husack in einer Live-Sendung der Reihe „NDR aktuell extra“ zu Fragen von Zuschauern zur Insolvenz von Lehman Stellung.

Erst Klage gegen Hamburger Sparkasse

Rechtsanwalt Husack reichte dann die bundesweit erste Klage gegen die den Mandanten beratende Bank (HASPA) ein. Er erzielte vor dem Landgericht Hamburg ein obsiegendes Urteil, welches allerdings vor dem Oberlandesgericht und in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand hatte. Trotzdem veranlasste das erstinstanzliche Urteil offenkundig zahlreiche Banken und Sparkassen Vergleiche mit ihren Kunden abzuschließen, da die Rechtslage nicht eindeutig war. Die ARD berichtete schließlich in der Tagesschau am 15.09.2010 über die laufenden Verfahren und die Lehman-Pleite und interviewte Rechtsanwalt Husack zum aktuellen Stand.

Betroffene organisierten sich

Der Mandant von Rechtsanwalt Husack, der leider im Laufe des Verfahrens verstorbene Herr Krupsky, wurde letztlich zu „dem“ Protagonisten der Lehman-Geschädigten. Erstmals in der deutschen Geschichte organisierten sich die Geschädigten und begründeten in zahlreichen Städten einen „Lehman-Stammtisch“, welcher Aktionen wie Mahnwachen vor Banken und Demonstrationen (insbesondere in Berlin) organisierte. Diese Stammtische zeigten den Betroffenen, dass sie nicht alleine dastanden und ihre Interessen auch in die eigene Hand nehmen müssen, um gehört zu werden. Nebenbei bemerkt: der Hamburger Stammtisch besteht bis heute und es haben sich daraus Freundschaften unter den betroffenen Anlegern entwickelt.

Der Gesetzgeber schaffte im Anschluss die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG ab nach welchem in der Regel Schadensersatzansprüche bereits 3 Jahre nach dem Wertpapierkauf verjährten Auch führte der deutsche Gesetzgeber ein zu fertigendes Beratungsprotokoll ein, um den Anlegern zu helfen, eine Falschberatung nachzuweisen. Ein diesbezüglicher Erfolg erscheint allerdings durchaus zweifelhaft.

Zertifikate werden auch heute weiter an Anleger verkauft

Und heute? Sind die als Wettpapiere zu bezeichnenden Zertifikate vom Markt verschwunden? Nein! Sicherlich auch wegen des Umstandes, dass festverzinsliche Wertpapiere nahezu keine Rendite mehr erwirtschaften, boomt der Zertifikatemarkt wieder. Wie sich aus Veröffentlichungen ergibt, versorgt insbesondere die DEKA die deutschen Sparkassen mit zahlreichen Zertifikaten. Dieses ist umso erstaunlicher, weil das Ursprungsgeschäft der DEKA im Auflegen von Investmentfonds bestand, die DEKA nunmehr allerdings mehr Zertifikate als Fonds veräußert. Solange der Anleger allerdings die Funktionsweise der Zertifikate versteht und von der „Idee“ des Zertifikates überzeugt ist, ist dagegen auch überhaupt nichts einzuwenden.

Risiken und Nachteile sind Anlegern meistens nicht bekannt

Problematisch wird die Anlage nur, wenn keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt und der Anleger nur im Vertrauen auf seinen Anlageberater, dessen Vorschlag folgt. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Letzteres die Regel sein dürfte, weil die Funktionsweisen der Zertifikate sicher nur selten von den Anlegern verstanden werden.

Was Zertifikate sind und welche Risiken bestehen

Wer Zertifikate erwirbt, wird kein Eigentümer von Aktien u.a., sondern hat in der Regel nur eine Schuldverschreibung gekauft. Der Schuldner, Emittent genannt, verspricht einen bestimmten Wert zurückzuzahlen. Dies kann ein fester Zinssatz zusätzlich zum eingesetzten Geld sein oder eine Beteiligung an der Wertentwicklung von einzelnen Aktien oder eines Index. Oft wird von Kunden die Werthaltigkeit der Aktien oder des Index mit dem Wert des Zertifikats gleichgestellt. Das aber kann ein teurer Irrtum werden. Fällt der Emittent des Zertifikats aus, kann das einen Totalverlust bedeuten.

Dabei können Zertifikate sehr unterschiedlich ausfallen, Schwellen und Grenzen haben und von zahlreichen weiteren Bedingungen abhängen. Zum Teil werden dabei feste Zinssätze unter bestimmten Bedingungen angeboten. Die festen Zinssätze sehen nach Sicherheit aus wie bei einem Sparvertrag. Doch tatsächlich handelt es sich nicht um eine Sparanlage, sondern um eine Wette auf bestimmte Ereignisse. Je nach Konstruktion kann das Zertifikat wie Aktien an Wert verlieren oder sogar Totalverlust drohen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, die man oft nur im Kleingedruckten findet. Für einen Anleger sind die Risiken in der Regel nicht erkennbar, insbesondere nicht, inwieweit es sich um ein spekulatives Investment handelt und wie hoch die Risiken tatsächlich sind. Damit kann auch ein Laie nicht abschätzen, ob der Preis für das Zertifikat stimmt oder er übervorteilt wird.

Wenn überhaupt ein Zertifikat für einen Privatanleger im Rahmen einer Beratung in Betracht kommt, muss dieser von der Bank oder Sparkasse über sämtliche Risiken und Nachteile mit den wirtschaftlichen Folgen für ihn vor dem Kauf aufgeklärt werden. Andernfalls sollte man risikolosere Anlageformen wählen.

Tipp

Lassen Sie sich beraten, bevor Verluste entstehen, wenn Ihnen Zertifikate verkauft wurden. Fragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse genau nach, welche Risiken und Nachteile bei dem jeweiligen Zertifikat entstehen und nehmen Sie am besten einen Zeugen zum Gespräch mit oder lassen Sie sich die Aussagen schriftlich bestätigen. Am besten ist es, Sie holen sich eine zweite unabhängige Meinung über die Risiken und Nachteile der Zertifikate ein, die Sie erworben haben. Andernfalls kann es böse Überraschungen bei der nächsten Finanzkrise oder dem nächsten Börsencrash geben.

Und so viel ist nach Lehman sicher. Das Vertrauen in den Markt kann jederzeit unerwartet erschüttert werden.