Ein weiterer Anlegerskandal erschüttert Deutschland. Nach Lehman, Prokon, S&K und Schiffsfonds müssen sich zehntausende Anleger erneut Sorgen um ihr eingesetztes Kapital in Milliardenhöhe machen, wie das Handelsblatt berichtete.

Direktinvestment als Falle für Anleger

Die P&R-Gruppe veräußerte an Anleger Containern als sogenanntes Direktinvestment. Im Gegensatz zu einem Fonds (geschlossene Beteiligung), legt der Anleger nicht in einer Gesellschaft an, welche dann ihrerseits Container kauft, sondern wurde direkt Eigentümer der Container. Die Container wurden dann der P&R-Gruppe zur Vermarktung überlassen und der Anleger erhielt eine Miete. P&R sollte nach dem Plan die Container dann auch dem Anleger wieder abkaufen.

Insolvenzen bei P&R Container beantragt

Leider mussten die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH,  die P&R Gebrauchscontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH und die P&R Container Leasing GmbH nunmehr Insolvenz anmelden. Die P&R Transport-Container GmbH stellte keinen Insolvenzantrag. Die Anleger müssen davon ausgehen, weder weitere Mietzahlungen zu erhalten, als auch den Container alleine verwerten zu müssen.

Mögliche Ansprüche gegen freie Vermittler

Vermittelt wurden die Container wohl überwiegend durch freie Vermittler. Diese haben eine Reihe von Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Empfehlung von Anlagen zu beachten. Die Juest+Oprecht Rechtsanwälte haben bereits für hunderte von Anlegern in anderen Fällen erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt und helfen entschlossenen Anlegern auch in den P&R-Fällen Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Dabei ist auf die Besonderheiten des Direktinvestments zu achten, welche neue Ansätze für die Rückabwicklung der Anlage bieten.

Klären Sie Ihre Rechtsansprüche

Die meisten Kapitalanleger hätten nie gedacht, dass sie einmal Container besitzen, die auf der Welt verstreut sind. Sie haben es als reine Kapitalanlage betrachtet. Bevor Ansprüche verjähren raten wir Ihnen, Ihre Ansprüche gegen alle Beteiligten prüfen zu lassen und Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Gerne unterstützen wir Sie als Fachanwälte dabei. Denn es ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass Zahlungen über den Insolvenzverwalter zu einer vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Anleger führen. Unabhängig davon ist die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren stets sinnvoll.

Geben Sie nicht auf, sondern kämpfen Sie für Ihr Recht.

Ein Hamburger Ehepaar hatte bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) drei Darlehen für ihre Immobilie im Jahr 2008 aufgenommen. Aufgrund der Trennung kam es zum vorzeitigen Verkauf im Jahr 2014. Die LBBW verlangte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von mehr als 26.223 Euro. Die Verbraucher lösten die Darlehensverträge ab und erklärten einige Wochen nach Ablösung der Darlehensverträge den Widerruf. Die LBBW weigerte sich, die Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuzahlen.

LBBW musste Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die LBBW mit Urteil vom 10.01.2017, Az. 17 U 57/16, zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn nicht nur die Widerrufsbelehrungen waren danach fehlerhaft und irreführend – es handelte sich um eine „frühestens“-Belehrung – sondern die LBBW hatte nach Widerruf die Rückzahlung gegenüber den Verbrauchern auch von Anfang an ernsthaft verweigert. Entsprechend befand sich die LBBW in Verzug und musste auch die Rechtsanwaltskosten tragen.

BGH lehnte Nichtzulassungsbeschwerde der LBBW ab

Dagegen legte die LBBW als Bank Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, weil sie sich erhoffte, dass der BGH die Auffassung der Banken vertreten würde, dass der Widerruf nach Rückzahlung verwirkt gewesen sei. Dem hat der BGH nunmehr aber mit Beschluss vom 12.12.2017, Az. XI ZR 75/17, eine lapidare Absage erteilt. Das Urteil des OLG Karlsruhe ist somit rechtskräftig geworden.

Auch gezogene Nutzungen hat die LBBW erstattet

Für unsere Mandanten war dies doppelt erfreulich. Denn damit war der Weg offen, neben der Vorfälligkeitsentschädigung nun auch gezogene Nutzungen zurückzuverlangen. Auf unsere Aufforderung im Februar 2018, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, hat die LBBW zähneknirschend weitere 12.783 Euro erstattet; wobei die LBBW davon vorab Kapitalsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen hat.

Verbraucher sollen sich nicht entmutigen lassen

Dies war nicht der erste Fall der Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte gegen die LBBW, die auch Verbraucher aktiv verklagt hat, wenn sie es gewagt hatten, von ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen. In einem anderen Fall hatten wir das Mandat erst nach Klagerhebung durch die LBBW übernommen. Auch hier hat die LBBW klein beigegeben und sich noch vor der mündlichen Verhandlung beim Landgericht Hamburg mit unserem Mandanten verglichen. Aus unserer Sicht hatte die LBBW auch hier keine Chance. Denn der BGH hatte die in diesem Fall von der LBBW verwendete Widerrufsbelehrung bereits für irreführend angesehen; BGH, Urteil vom 24.01.2017, Az. XI ZR 183/15.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt, sich von Banken und insbesondere von der LBBW nicht unter Druck setzen zu lassen und vergleichbare Forderungen der Banken überprüfen zu lassen, bevor diese bezahlt oder anerkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am Donnerstag über die Möglichkeiten von allgemeinen Fahrverboten für Dieselfahrzeuge in Innenstädten. Betroffen sind alle Fahrer von Dieselfahrzeugen, unabhängig von der Abgasnorm. Auch aktuelle Neuwagen können betroffen sein. In Hamburg wird konkret über Fahrverbote nachgedacht.

Alle Dieselfahrzeuge betroffen

Am 22.02.2018 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht zwei Fälle aus Düsseldorf und Stuttgart. Dabei geht es um die Frage, ob die Verwaltung bereits jetzt allgemeine Fahrverbote für alle Dieselfahrzeuge erlassen kann oder ob es dazu zuerst genauerer gesetzlicher Regelungen bedarf. Diese Regelungen müssten dann allerdings zeitnah geschaffen werden.

Unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten nach Ansicht vieler Experten in den nächsten Jahren kommen. Völlig unklar ist dabei, auf welche Dieselfahrzeuge sich das Verbot beziehen soll. Mangels differenzierter Regelungen wären momentan aber alle Dieselfahrzeuge, insbesondere auch Neuwagen, betroffen.

„Wann genau und welche Fahrverbote kommen ist unklar. Bis dahin hängen diese aber wie ein Damoklesschwert über jedem Dieselfahrer“

Rechtsanwalt Martin Schnelle

Einen pauschalen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Autoindustrie wird es für Dieselfahrer nicht geben. Umso entscheidender ist es für Dieselfahrer jetzt alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um den gefährdeten Diesel wieder loszuwerden.

Drohende Fahrverbote – Was kann man tun?

Ansprüche auf Rückgabe des Diesels gibt es, wenn dieser über eine Abgasmanipulation verfügt oder der Kunde beim Kauf getäuscht wurde. Neben den Fahrzeugen des ursprünglichen „Abgasskandals“ von VW, Audi, Skoda und Seat weisen auch diverse neuere Fahrzeuge wie der Porsche Cayenne eine unzulässige Abschalteinrichtung auf und wurden auf Initiative des Kraftfahrbundesamtes zurückgerufen. Selbst bei Daimler wird bezüglich Mercedes Benz-Modellen wegen möglicher Abgasmanipulationen ermittelt. Käufer sollten hier handeln und nicht auf die angebotenen Software-Updates der Hersteller vertrauen. JUEST+OPRECHT vertritt bereits diverse Käufer alter und neuer manipulierter Fahrzeuge.

Wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast wurde gibt es ebenfalls Möglichkeiten den Vertrag zu widerrufen und das Fahrzeug zurückzugeben. JUEST+OPRECHT hat bereits darüber berichtet.

Unser Team aus Hamburger Vertrags- und Verkehrsanwälten hat umfangreiche Erfahrung im Fahrzeugkauf und der Rückabwicklung von Verträgen. Gerne prüfen wir als Rechtsanwälte für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt und bieten Hilfe im Einzelfall an.

Unsere Ansprechpartner sind Rechtsanwalt Martin Schnelle, der in Bürogemeinschaft mit JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet und Fachanwalt Ulrich Husack, Partner von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte.

Das Landgericht Tübingen hat in einem Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17, entschieden, dass Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen unzulässig sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass Negativzinsen bei Sparverträgen inklusive Tagesgeldkonten und Termingeldern von Banken und Sparkassen nicht einfach vorgenommen werden können.

Grundlage des Urteils war ein Verbandsklageverfahren eines Verbraucherverbands. Das Urteil hat jedoch genauso Bedeutung für institutionelle Anleger und Unternehmen. Denn die Normen, die das Landgericht Tübingen für die Unwirksamkeit einer Negativzinsvereinbarung herangezogen hatte, sind grundsätzlich zu beachten und nicht nur gegenüber Verbrauchern. Entsprechend sollten alle Betroffenen prüfen, ob eine Bank oder Sparkasse negative Zinsen auf Geldanlagen erhoben und einbehalten hat und eine Rückforderung in Erwägung ziehen.

Sparverträge, Tagesgeldkonten und Termingelder betroffen

Gegenstand waren Preisangaben einer Volksbank, die für Termineinlagen und Tagesgelder anfänglich einen Zinssatz von 0,00 % festgelegt hatte, im Preisverzeichnis später aber einen Negativzins von –0,1 % bis –0,5 % jährlich verlangte. Das Termingeld wurde für eine bestimmte Frist (z.B. 90 Tage, 180 Tage) vereinbart. Ein weiteres Produkt hieß Anlagegeld mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit verlängerte sich bei Fälligkeit, wenn keine anderslautende Weisung erteilt wurde.

Kein Anspruch auf Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen

Nach Ansicht des Landgericht Tübingen verändert dies den Vertragscharakter von Tagesgeldkonten und Termingeldern. Die Entscheidung ist auf Sparverträge, die oft als Sparbuch geführt werden, übertragbar. Auch wenn der Zins eine Preishauptabrede darstelle, sei dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellt.

Insgesamt hat das Landgericht Tübingen damit deutlich gemacht, dass Banken und Sparkassen bei laufenden Tagesgeldkonten und Sparverträgen mit einem variablen Zinssatz nicht einfach einen Negativzins verlangen können. Das gilt ebenso bei Termingeldern mit automatischer Verlängerung.

Negativzinsen bei Neuverträgen?

Inwieweit Negativzinsen bei Neuverträgen von Anfang an wirksam vereinbart werden können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Es hat diese Frage ausdrücklich offengelassen, was darauf schließen lässt, dass das Gericht Negativzinsen nicht an sich für unzulässig erachtet. Dies muss dann aber dem Kunden im Vertrag zumindest entsprechend deutlich gemacht werden. Ob derartige Klauseln Bestand haben, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Die Targobank als einer der großen Ratenkreditbanken Deutschlands hat vor dem Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, Az. 307 O 142/16, eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht und verloren. Die Klage wurde abgewiesen.

Rentnerin muss 22.314 Euro nicht zahlen

Unserer Mandantin, einer Rentnerin, wurde der Ratenkredit, der letzte in einer Kette von acht Verträgen, durch die Targobank im Jahr 2011 gekündigt, als sie die Raten aus dem letzten Darlehen nicht mehr zahlen konnte. Die Bank klagte daraufhin gleich einen Teilbetrag ein und vollstreckte. 2016 reichte sie erneut Klage ein. Unsere schwer erkrankte Mandantin hatte glücklicherweise eine Betreuerin, die der Forderung der Bank diesmal nicht nachgeben wollte und sich rechtlichen Rat suchte.

Als Rechtsanwälte haben wir dem Fall grundsätzliche Bedeutung beigemessen und dazu auch ein Gutachten unseres Kollegen Prof. Udo Reifner eingeholt. Wir haben daher alle sieben Kredite der Umschuldungskette, die zu extremer Überschuldung ohne erkennbaren Nutzen führte, analysiert und die Schäden ausgerechnet. Dabei haben wir die Sittenwidrigkeit dieser Kredite sowie der damit verbundenen Restschuldversicherungen geltend gemacht, Fehler in der Endabrechnung der Bank aufgedeckt und die unzulässigen Bearbeitungsentgelte herausgerechnet. Hilfsweise haben wir uns auch auf Verjährung und den Widerruf der Ratenkredite berufen.

Anspruch der Targobank verjährt

Das Landgericht Hamburg entließ die Mandantin schuldenfrei. Es sah die Ansprüche der Targobank aus dem Ratenkredit sämtlich als verjährt an. Die für alle Verbraucher so wichtige Frage der Sittenwidrigkeit ließ es leider dahinstehen, obwohl die Richterin in der mündlichen Verhandlung schon ihr Erstaunen geäußert hatte, wie man solche Versicherungsprodukte überhaupt verkaufen könnte. Auch wurde in dem Verfahren deutlich, dass die Targobank wesentliche Schreiben an die Kunden nicht mehr vorlegen kann und daher vermutlich grundsätzliche Beweisschwierigkeiten hat. In dem Verfahren legte die Targobank zum Teil lediglich Musterschreiben vor.

Die Targobank zeigte sich uneinsichtig und kündigte im Verfahren an, dass sie erwäge in Berufung zu gehen. Dann kann sich das Oberlandesgericht Hamburg mit den allgemeinen Problemen des Kreditsystems der Targobank (vormals Citibank) beschäftigen, weil der Wucher in der Prüfung den anderen Rechtsbehelfen vorgeht.

Ratenkredite möglicherweise auch sittenwidrig

Das Urteil ist der erste Schritt auf dem Weg in die Überprüfung vieler gleichgearteter Kredite, die durch Kreditketten, Restschuldversicherungen und Umschuldungen gekennzeichnet sind. Wenn Sie einen solchen Problemkredit dieser Bank haben, sollten Sie nichts unterschreiben, Mahnbescheiden widersprechen und solange keine Zahlungen nach Kündigung leisten wie Sie nicht kompetenten Rechtsrat eingeholt haben.

Der Fall ist Teil der Kampagne „STOP Wucher“, die unter anderem von der Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Hamburg getragen wird.

Wie Verbraucher sich wehren können

Verbraucher sollten durch das Urteil Mut schöpfen. Besonders wenn einige oder mehrere der folgenden Sachverhalte vorliegen, sollten Sie sich als Verbraucher rechtlich beraten lassen:

  • Es wurden mehrere Ratenkredite hintereinander bei derselben Bank abgeschlossen.
  • Sie sind von ihrer Bank zur Umschuldung animiert worden.
  • Es sind hohe Kosten durch Restschuldversicherungen entstanden.
  • Der Ratenkredit wurde von der Bank gekündigt.
  • Sie haben von der Bank nach Kündigung des Ratenkredits Aufforderungen zur Zahlung erhalten.
  • Die Bank oder das Inkassobüro will, dass Sie ein Schuldanerkenntnis abgeben, nach Kündigung kleine Raten leisten oder bei einem Notar eine Unterwerfungserklärung unterschreiben.
  • Sie haben einen Mahnbescheid vom Gericht erhalten mit einer Zahlungsforderung Ihrer Bank.

Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft

  • Forderungen der Banken anerkennen, z.B. auch durch kleine Ratenzahlungen,
  • Kündigungen durch die Bank einfach hinnehmen oder
  • sich bei gerichtlichen Mahnbescheiden passiv verhalten.

Lassen Sie sich vorab rechtlich beraten, bevor Sie reagieren.  Denn möglicherweise hat die Bank gar keinen Anspruch mehr auf die Restforderung.

Crowdinvesting bietet gute Renditen, birgt aber hohe Risiken. Im Schadensfall können unwirksame Klauseln in den Verträgen helfen.

In der gegenwärtigen Zeit niedriger Zinsen sind Anleger eher geneigt, für eine einträgliche Rendite erhebliche Risiken einzugehen. Eine neue Form der Risikoanlage ist das sogenannte Crowdfunding (Schwarmfinanzierung). Dabei übernehmen Anleger die Rolle von Banken und finanzieren Projektgesellschaften durch die Gewährung von sogenannten Nachrangdarlehen. Das Angebot der Anlagemöglichkeiten reicht von Immobilienfinanzierungen über erneuerbare Energie bis hin zu Start-ups mit neuen Produkt- oder Geschäftsideen.

Doch Renditen von 7 – 9 % legen nahe, dass es sich hier überwiegend um Finanzierungen handelt, die von Banken so nicht durchgeführt worden wären. Die Verbraucherzentrale Hessen warnte jüngst vor den Risiken diesen neuen Produkts am Grauen Kapitalmarkt. Im September 2017 sorgten nun erstmals Presseberichte über die Insolvenz der Projektgesellschaften des mit Nachrangdarlehen über die Internetplattform „zinsland.de“ schwarmfinanzierten Projektes „Luvebelle“ für Unruhe.

Was ist ein Nachrangdarlehen?

Unter Nachrangdarlehen versteht man Darlehen, die unbesichert sind und bei denen der Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers (hier der Projektgesellschaft) nur dann eine Rückzahlung erhalten wird, wenn alle anderen Gläubiger der insolventen Firma befriedigt sind. Ob dann überhaupt noch ausreichend Masse vorhanden ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Schwieriger wird die Lage des Anlegers allerdings auf den ersten Blick, falls er ein Darlehen mit einem „qualifizierten Rangrücktritt“ gegeben hat.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Bei einem qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren die Parteien eines Nachrangdarlehens, dass der Rückzahlungsanspruch nicht verfolgt werden darf, wenn dadurch erst eine Insolvenzlage für den Darlehensnehmer geschaffen wird. Solche Vertragsklauseln unterliegen aber einer strengen Wirksamkeitskontrolle.

Sofern sich herausstellt, dass die Vereinbarung zu einem qualifizierten Rangrücktritt nicht wirksam getroffen wurde, so kann es sich bei der Entgegennahme des Nachrangdarlehens durch die Projektgesellschaft um ein sogenannten Einlagengeschäft handeln.  Es würde sich dann um ein klassisches Bankgeschäft handeln, für welches aber die Projektgesellschaft eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde (Bafin) benötigt hätte.

Erlaubnispflicht und Schadensersatz

Sollte die Projektgesellschaft aber über keine Erlaubnis verfügen, was regelmäßig der Fall sein dürfte so ist die Darlehensaufnahme der Projektgesellschaft als unerlaubtes Bankgeschäft eingestuft werden. Die Konsequenz daraus ist, dass der Geschäftsführer der Projektgesellschaft persönlich gegenüber dem Anleger für die Rückzahlung des Darlehens aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG haftet.

Unwirksame Darlehensbedingungen

Doch wann ist die Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktrittes als unwirksam einzustufen, so dass die Darlehensaufnahme zum unerlaubtem Bankgeschäft werden kann? Der qualifizierte Rangrücktritt wird in den von der Projektgesellschaft verwendeten Darlehensbedingungen vereinbart. Bei diesen Darlehensbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind unwirksam, wenn sie überraschend, intransparent oder unangemessen benachteiligend sind. Insbesondere ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte bei einer Vielzahl von Verträgen über Nachrangdarlehen festgestellt werden können, da die konkrete Formulierungen in den Darlehensbedingungen zum qualifizierten Rangrücktritt für den Anleger nicht ausreichend klar und verständlich gefasst sind.

Wir sind für Sie da!

Gerne helfen wir Ihnen! In unserem Team arbeiten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und wir sind spezialisiert auf Verbraucherrecht und Finanzdienstleistungen.  Wir überprüfen die Verträge Ihres Crowdinvestments und teilen Ihnen mit, ob Sie nach unserer Ansicht Rückzahlungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Hamburger Sparkasse verurteilt an unsere Mandanten eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 27.000 Euro zurückzuzahlen – wir hatten dazu bereits im April berichtet. Nun haben unsere Mandanten auch die gezogenen Nutzungen eingefordert. Die Haspa hat daraufhin zusätzlich etwa 16.000 Euro an unsere Mandanten gezahlt. Auch bei der Forderung der gezogenen Nutzungen haben wir unsere Mandanten tatkräftig unterstützt. Diese waren „vollkommen sprachlos und freuen sich riesig“ über den erzielten Erfolg.

Grund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Hintergrund waren fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Die Hamburger Sparkasse lehnte den Widerruf ab und verweigerte die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Unsere Mandanten mussten durch zwei Instanzen ihr Recht einklagen. Das OLG Hamburg sah die Rückforderung schließlich als berechtigt an und verurteilte die Hamburger Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, OLG Hamburg vom 29.03.2017, Az. 13 U 112/15. Die Berechnung der gezogenen Nutzungen erfolgte durch den Kreditsachverständigen Walther Schumacher.

Was Sie tun können!

Tipp: Vorfälligkeitsentschädigungen von 20.000 – 40.000 Euro sind im privaten Bereich keine Seltenheit. Lassen Sie Ihre Darlehensverträge vor einer Rückzahlung oder der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch einen Rechtsanwalt prüfen. Später kann es sein, dass Sie schon etwas unterschrieben haben oder ihre Rechte nicht mehr geltend machen können.

2,5 Mio. Fahrzeugkäufer haben einen Anspruch auf Gewährleistungsrechte gegen Volkswagen und Tochterfirmen bei vielen betroffenen Fahrzeugen nur noch bis Ende des Jahres.

Betroffen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, die oft ganze Fuhrparks halten. Auch im Raum Hamburg sind viele Käufer ratlos, wie sie sich aktuell verhalten sollen.

Im September 2015 wurde bekannt, dass u.a. von Volkswagen verkaufte Diesel deutlich mehr Stickoxide (NOx) ausstoßen, als erlaubt ist, und dies nur mittels einer Abschaltsoftware geheim gehalten werden konnte. Der Skandal wuchs zu einer gewaltigen Krise der Autoindustrie und des Diesels an sich heran.

Konkret von mehreren Gerichten als mangelhaft befunden wurde der von Volkswagen und seinen Tochter- und Partnerfirmen: Audi, SEAT und Skoda verwendete Dieselmotor vom Typ EA 189, der allein in Deutschland ca. 2,5 Millionen Mal verkauft worden ist. Dieser Motor wurde primär von 2008 bis 2015 in fast allen Dieselfahrzeugen in den Größen 1,2 bis 2,0 Litern verbaut

An vielen dieser Fahrzeuge wurde jetzt eine „Nachrüstung“ seitens des Verkäufers durchgeführt. Dabei handelte es sich oft jedoch lediglich um ein Software-Update. Experten zweifeln stark daran, dass sich das Problem damit lösen lässt. Käufer berichten über schon jetzt eintretende Nachteile wie Auswirkungen auf die Motorleistung, das Drehmoment, den Verbrauch oder den CO2 Ausstoß. Langfristig sind negative Auswirkungen auf die Langlebigkeit des Motors, die Häufigkeit von Werkstattaufenthalten, die Langlebigkeit von Rußpartikelfiltern und/oder der ruhige Lauf des Motors zu befürchten.

Daneben droht ein massiver Wertverlust beim Wiederverkauf und Fahrverbote in Innenstädten. Gerade bei Neuwagen und Firmenflotten wird sich dieser Schaden aufsummieren.

Grundsätzlich haben Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeugs zwei Jahre lang Zeit, auftretende Mängel beim Verkäufer anzuzeigen und Nachbesserung zu verlangen. Wenn dies nicht geschieht oder keinen Erfolg bringt, kann das Fahrzeug zurückgegeben werden.

Volkswagen nahm bisher nur vereinzelt Fahrzeuge freiwillig zurück, räumte Käufern aller betroffenen Fahrzeuge aber bisher einen Verzicht auf diese Frist bis Ende des Jahres 2017 ein. Bis dahin soll die Nachrüstung aller Fahrzeuge abgeschlossen sein. Nun häufen sich die Anzeichen, dass diese Nachrüstung nicht ausreichen wird, dennoch verjähren die Ansprüche und Volkswagen will die Frist nicht verlängern.

Käufer sollten daher jetzt handeln, um sich ihre Rechte zu sichern und das Auto zurückgeben zu können.

Neben Fahrzeugen von VW sind nach Presseberichten auch der Porsche Cayenne und Fahrzeuge der Marken Renault, Fiat-Chrysler, Ford, Volvo, Peugeot und Citroen von überhöhten Abgaswerten betroffen. Auch bei BMW, Mercedes-Benz und Opel werden Probleme vermutet. Wir prüfen gerne für Sie, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.

Bei finanzierten Autokäufen, beispielsweise durch Leasing oder den Kredit einer Autobank, treten in den notwendigen Formularen auch regelmäßig Fehler auf, die eine Rückgabe des Fahrzeugs aus diesem Grund ermöglichen. JUEST+OPRECHT hat bereits darüber berichtet.

Unser Team aus Hamburger Vertrags- und Verkehrsanwälten hat umfangreiche Erfahrung im Fahrzeugkauf und der Rückabwicklung von Verträgen. Gerne prüfen wir als Rechtsanwälte für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall eintrittspflichtig ist und bieten Hilfe im Einzelfall an.

Das Hamburger Abendblatt hat über einen Fall von uns am 26.10.2017 berichtet.

Unsere Ansprechpartner sind Rechtanwalt Martin Schnelle, der in Bürogemeinschaft mit JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet und Rechtsanwalt Stephen Rehmke.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngster Zeit seine Rechtsprechung zu Darlehen fortentwickelt und nun auch Unternehmern das Recht zugesprochen, Bearbeitungsentgelte bei Darlehen und Krediten zurückzufordern.

Bereits im Jahr 2014 entschied der BGH (24.10.2014 – XI ZR 348/13), dass Banken bei der Kreditvergabe von Verbrauchern zu Unrecht sogenannte Bearbeitungsgebühren verlangt hatten. Entsprechende Preisklauseln, die ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages vorsahen, seien unwirksam. Dieses Geld konnten die Kunden zurückverlangen.

Die am heutigen Tag veröffentlichten Urteile des BGH vom 4.7.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) legen fest, dass die gleichen Grundsätze auch für Bearbeitungsentgelte gelten, welche Banken von Unternehmern verlangten. Auch in diesen Fällen würde es sich um Preisnebenabreden handeln, welchen keine eigenständigen Leistungen der Banken gegenüberstehen. Bei den dem BGH vorliegenden Fällen handelte es sich um Immobiliardarlehen. Die Entscheidungen sind allerdings auf sämtliche Darlehen anwendbar, in denen sich Bank und Unternehmer als Vertragspartner gegenüberstehen, z.B. bei Kontokorrentkrediten, Rahmenkrediten und Unternehmensfinanzierungen.

Für Unternehmenskunden, welche etwa zur Finanzierung ihres Bauvorhabens entsprechende Bearbeitungsentgelte zahlen mussten, bietet sich jetzt also die Gelegenheit, diese Kreditkosten erfolgreich von der jeweiligen Bank zurückzufordern. Da die Bearbeitungsentgelte regelmäßig zwischen 0,5 und 3 % der Darlehenssumme ausmachten, können sich bei entsprechend hohen Darlehen (z.B. 1 Mio. Euro) ganz erhebliche Rückforderungsansprüche ergeben (z.B. 30.000 Euro).

Bei Förderdarlehen kann eine Bearbeitungsgebühr jedoch zulässig sein (BGH, Urteile vom 16.02.2016, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 454/14). Ebenso können Bearbeitungsentgelte zulässig sein, wenn dem eine konkrete Dienstleistung im Interesse des Kunden gegenübersteht. Entsprechend sollten die Umstände vorab geprüft werden.

Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. Der BGH hält in seinen heute veröffentlichten Entscheidungen fest, dass es Unternehmern schon mit Ablauf des Jahres 2011 zumutbar gewesen sei, ihre Rückforderungsansprüche gelten zu machen. Für im Jahr 2014 entrichtete Gebühren droht somit die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2017.

Der Gründungsgesellschafter einer geschlossenen Beteiligung haftet für unrichtige Angaben des Vermittlers.

Geschlossene Beteiligungen wie beispielsweise Schiffsfonds, Medienfonds und Immobilienfonds werden überwiegend als Kommanditgesellschaften in Form einer „GmbH & Co. KG“ gegründet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gründungsgesellschafter für das Fehlverhalten eines Vermittlers verantwortlich gemacht werden kann

Hierzu entschied der BGH mit Urteil vom 4.7.2017 (II ZR 358/16), dass „der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittler die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt“ für deren unrichtige oder unzureichende Angaben selbst haftet. Dabei ist es unerheblich, ob der Anleger selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist oder über einen Treuhänder beteiligt ist. Selbst wenn dem Anleger vom Vermittler ein Prospekt überlassen wird, welcher an sich über die Risiken zutreffend aufklärt, kommt eine Haftung des Gründungsgesellschafters infrage, wenn durch unzutreffende Angaben des Vermittlers die Hinweise im Prospekt für den Anleger entwertet oder gemindert werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Anleger die fehlerhafte mündliche Aufklärung des Vermittlers und damit des Gründungsgesellschafters zu beweisen hat. Mit der genannten Entscheidung hat der BGH einen weiteren Weg aufgezeigt, geschädigten Anlegern zum Schadenersatz zu verhelfen.

Anlegern, welche sich durch falsche Angaben eines Vermittlers hinsichtlich der angeblichen Risikolosigkeit der Anlage getäuscht fühlen, stehen Juest+Oprecht mit Rat und Tat zur Seite und überprüfen, gegen wen erfolgreich Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können.